631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20081oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19952ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20073richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20114.