(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
- Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:
- während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind;
- zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und
- zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.
- Zollpflichtig sind:
- Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt;
- Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen übernommen wird;
- Vorräte an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten.