(Art. 63 Abs. 1)
Persönliche Gebrauchsgegenstände
Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten:
- Kleidung
- Toilettenartikel
- Schmuck
- Bücher
- Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Bildträgern
- Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Bildträgern
- Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Filmträgern
- Tragbare Musikinstrumente
- Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktiergeräte) mit den dazugehörigen Tonträgern
- Tragbare Radios
- Tragbare Fernsehgeräte
- Tragbare Schreib- und Rechenmaschinen
- Tragbare Computer mit deren peripheren Einheiten und Zubehör
- Kinderwagen
- Rollstühle
- Ferngläser und Fernrohre
- Tragbare medizinische Behandlungsgeräte sowie Einwegzubehör
- Mobiltelefone, Pager
- Fahrräder
- Sportausrüstungen aller Art, wie Bergsteiger- und Fischereiausrüstungen, Bobsleighs, Sportschlitten, Eishockey- und Skiausrüstungen, Curlingsteine, Modellflugzeuge mit Fernsteuerungseinrichtungen, Taucherausrüstungen, motorlose Hängegleiter, Surfbretter, Tennis- und Golfausrüstungen, Paddel- oder Schlauchboote ohne Motor, Kanus, Kajaks (auch gemeinsam von Mannschaften eingeführt)
- Campingausrüstungen aller Art, wie Zelte, Sonnenschirme, Kochherde, Kühlschränke, Geschirr, Tische, Stühle, Bettzeug, Butangasflaschen
- Zwei Jagd- oder Sportwaffen bzw. eine Jagd- und eine Sportwaffe mit der dazugehörigen Munition
- Andere Gegenstände, die offensichtlich persönlicher Natur sind