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Art. 26a

641.101StVFederal Council Ordinance01.07.1974Originalquelle
  1. Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG gelten Lebensversicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist. Darunter fallen insbesondere die gemischte Versicherung, die lebenslängliche Todesfallversicherung und die Rentenversicherung mit Prämienrückgewähr.
  2. Werden eine rückkaufsfähige und eine nicht rückkaufsfähige Versicherung in einem Vertrag miteinander kombiniert, so unterliegt nur die für die rückkaufsfähige Versicherung gesondert ausgewiesene Prämie der Abgabe.

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