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Art. 26b

641.101StVFederal Council Ordinance01.07.1974Originalquelle
  1. Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch:
    1. Versicherungen mit regelmässig steigenden Prämien;
    2. Versicherungen mit indexierten Prämien;
    3. Versicherungen, bei denen die höchste der für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit vereinbarten Jahresprämien die tiefste um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt;
    4. lebenslängliche Todesfallversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung.
  2. Keine periodische Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG liegt insbesondere vor, wenn:
    1. die Vertragslaufzeit weniger als fünf Jahre beträgt; oder
    2. trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit nicht fünf Jahresprämien bezahlt werden, es sei denn, dass:
    1. die Prämienzahlungspflicht wegen Tod oder Invalidität der versicherten Person erlischt, oder 2. der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Überschussbeteiligungen) tiefer als die bezahlten Prämien ist.

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