641.101StVFederal Council Ordinance01.07.1974Originalquelle
Als rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG gelten Versicherungen, die mit im wesentlichen gleich hohen, über die gesamte Vertragslaufzeit verteilten Jahresprämien finanziert werden. Darunter fallen auch:
Versicherungen mit regelmässig steigenden Prämien;
Versicherungen mit indexierten Prämien;
Versicherungen, bei denen die höchste der für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit vereinbarten Jahresprämien die tiefste um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt;
lebenslängliche Todesfallversicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung.
Keine periodische Prämienzahlung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe a StG liegt insbesondere vor, wenn:
die Vertragslaufzeit weniger als fünf Jahre beträgt; oder
trotz vertraglich vereinbarter periodischer Prämienzahlung in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit nicht fünf Jahresprämien bezahlt werden, es sei denn, dass:
1. die Prämienzahlungspflicht wegen Tod oder Invalidität der versicherten Person erlischt, oder
2. der Abfindungswert (Rückkaufswert einschliesslich sämtlicher Überschussbeteiligungen) tiefer als die bezahlten Prämien ist.
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