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Art. 27

641.101StVFederal Council Ordinance01.07.1974Originalquelle
  1. Als Fahrzeugkaskoversicherung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe k StG gilt jede Versicherung gegen die Gefahr irgendeiner Beschädigung oder eines Diebstahls des Fahrzeuges.1
  2. Die Prämie der Kaskoversicherung für ein Luftfahrzeug gemäss Artikel 22 Buchstabek StG ist von der Abgabe ausgenommen, wenn sein Abfluggewicht 5700 kg übersteigt.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).

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