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Art. 15

704FWGFederal Act01.01.1987Originalquelle
  1. Die Kantone sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 4 Absatz 1 innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden.
  2. Der Bundesrat kann diese Frist ausnahmsweise für einzelne Gebiete verlängern.

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