2 commentaries
Gemäss § 6 FWG sind die Einwohnergemeinden für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen zuständig; der Kanton ist zuständig für den Grundeinsatz auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein und für den Ergänzungseinsatz. Die Regelung für Natureinsätze ist in § 9 FWG entsprechend ausgestaltet.
“§ 6 Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung 1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a. 2 Der Kanton ist zuständig a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein, b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung der Brandereignisse. § 7 Einsatzkosten, Ersatzpflicht 1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Brandereignisse, für die sie zuständig sind. 2 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Brandereignis verursacht, oder wer vorsätzlich oder grobfahrlässig seine Aufsichtspflicht über eine Person verletzt, die unter seiner Aufsicht stehend ein Brandereignis verursacht, ist verpflichtet, der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton die Einsatzkosten zu ersetzen. In § 8 FWG wird der Begriff Naturereignisse definiert. Die Zuständigkeiten zur Bewältigung des Naturereignisses in § 9 FWG sind gleich geregelt wie die Zuständigkeiten zur Bewältigung der Brandereignisse in § 6 FWG. Wie in § 7 FWG wird auch in § 10 FWG statuiert, dass die Einwohnergemeinden und der Kanton die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Naturereignisse tragen, für die sie zuständig sind. Ebenso hat gemäss § 10 Abs. 2 FWG wie gemäss § 7 Abs. 2 FWG der Verursacher bei grober Verletzung seiner Sorgfaltspflichten die Einsatzkosten der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton zu ersetzen. Die Definition des Spezialereignisses findet sich in § 11 FWG und lautet wie folgt: "1 Als Spezialereignisse gelten: a. Ereignisse, die die technische Rettung von Personen oder Tieren aus einer lebens- oder gesundheitsbedrohenden Situation erfordern und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: Unfallereignis); b. akut drohende oder eingetretene Ereignisse mit atomarer Strahlung oder mit biologischen oder chemischen Stoffen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken (kurz: ABC-Ereignis); c. akut drohende oder eingetretene Ereignisse, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an Sachen bewirken und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: übrige Ereignisse).”
“§ 6 Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung 1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a. 2 Der Kanton ist zuständig a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein, b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung der Brandereignisse. § 7 Einsatzkosten, Ersatzpflicht 1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Brandereignisse, für die sie zuständig sind. 2 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Brandereignis verursacht, oder wer vorsätzlich oder grobfahrlässig seine Aufsichtspflicht über eine Person verletzt, die unter seiner Aufsicht stehend ein Brandereignis verursacht, ist verpflichtet, der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton die Einsatzkosten zu ersetzen. In § 8 FWG wird der Begriff Naturereignisse definiert. Die Zuständigkeiten zur Bewältigung des Naturereignisses in § 9 FWG sind gleich geregelt wie die Zuständigkeiten zur Bewältigung der Brandereignisse in § 6 FWG. Wie in § 7 FWG wird auch in § 10 FWG statuiert, dass die Einwohnergemeinden und der Kanton die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Naturereignisse tragen, für die sie zuständig sind. Ebenso hat gemäss § 10 Abs. 2 FWG wie gemäss § 7 Abs. 2 FWG der Verursacher bei grober Verletzung seiner Sorgfaltspflichten die Einsatzkosten der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton zu ersetzen. Die Definition des Spezialereignisses findet sich in § 11 FWG und lautet wie folgt: "1 Als Spezialereignisse gelten: a. Ereignisse, die die technische Rettung von Personen oder Tieren aus einer lebens- oder gesundheitsbedrohenden Situation erfordern und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: Unfallereignis); b. akut drohende oder eingetretene Ereignisse mit atomarer Strahlung oder mit biologischen oder chemischen Stoffen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken (kurz: ABC-Ereignis); c. akut drohende oder eingetretene Ereignisse, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an Sachen bewirken und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: übrige Ereignisse).”
Die Vorinstanz durfte Ersatzmassnahmen nicht allein mit Verweis auf generelle Sicherheitsmängel oder fehlende Vorschläge verwerfen; sie hätte unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mögliche angemessene Ersatzlösungen abklären müssen. Dies entspricht der aus Art. 6 Abs. 1 FWG (und der bundesgerichtlichen Würdigung) folgenden Pflicht, geeignete Massnahmen zu prüfen, wo eine Trennung von Fuss- und motorisiertem Verkehr nicht möglich ist.
“1375 das Quartier "Klosterwis" und das durch die Kantonsstrasse getrennte, gegenüberliegende Gemeindegebiet mit öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und einer Bushaltestelle. Dabei handelt es sich um ein Verbindungsstück des kommunalen Fusswegnetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]; HEINRICH JUD, Kleine Einführung ins FWG, 1987, S. 9). Diesem kommt eine Verkehrsfunktion für Fussgängerinnen und Fussgänger zu (vgl. JUD, a.a.O., S. 9). Dessen Hauptzweck besteht in der Gewährleistung einer möglichst gefahrlosen Verbindung zwischen Wohngebieten und Arbeitsplätzen, den wichtigsten öffentlichen Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsmöglichkeiten (vgl. Botschaft vom 26. September 1983 zu einem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege [FWG], BBl 1983 IV 8 Ziff. 22). Die Kantone haben dort geeignete Massnahmen zu treffen, wo eine Trennung zwischen Fusswegen und motorisiertem Strassenverkehr nicht möglich ist, um bei einer Strassenüberquerung eine freie und möglichst gefahrlose Begehung zu ermöglichen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG; JUD, a.a.O., S. 9). Müssen die in den Plänen enthaltenen Wege oder Teile davon aufgehoben werden, so ist daher, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Dieser Pflicht kommt die Vorinstanz nicht nach, wenn sie sich darauf beschränkt, die Sicherheitsdefizite des Fussgängerstreifens Nr. 1375 in Anlehnung an die VSS-Norm Nr. 40241 festzustellen und sich mit den Hinweisen begnügt, dass ein Verschieben des Streifens nichts bringen würde und ein Alternativstandort nicht vorgeschlagen worden sei. Indem sie es unterliess, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angemessene Ersatzmassnahmen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.