Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790;BBl 2021 1260). ↩
7 commentaries
Ein Trottoir kann die Funktion eines Verbindungsstücks im Sinn von Art. 2 Abs. 2 FWG erfüllen, auch wenn es keinen Idealfall eines Fuss- und Wanderwegs darstellt. Dies ist nach den angeführten Entscheidungen insbesondere dann nachvollziehbar, wenn schutzwürdige ökologische Interessen eine Trassenführung durch den Wald verhindern und die innerörtliche Alternative nur unwesentlich länger ist.
“Der Erholungszweck des Wanderwegs spricht dafür, die Strecke ausserhalb des Siedlungsgebiets und damit durch Tobel und Wald beim Bünisbach zu führen. Die Alternativroute im Siedlungsgebiet entlang der Bünishoferstrasse ist jedoch wie dargelegt nur unwesentlich länger als eine Verbindung über die Teilstücke H und B (vgl. oben E. 6.1). Die Alternativroute kann mit dem Trottoir immerhin einen Zweck als Verbindungsstück im Sinn von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 FWG erfüllen, auch wenn dies keinen Idealfall eines Fuss- und Wanderwegs bildet (vgl. dazu Mathias Kaufmann/Alain Griffel, Das Trottoir – Eine «Hybridverkehrsfläche» zwischen Strasse und Fussweg, SJZ 116/2020 S. 755 ff., 757). Bei einer umfassenden Interessenabwägung unter Einbezug der ökologischen Funktion der betroffenen Waldfläche im unteren Tobelabschnitt als Lebensraum für Brutvögel wie Baumfalken lässt sich die Anlage eines Fuss- und Wanderwegs mit den Teilstücken H und B nicht rechtfertigen. Die Alternativroute entlang der Bünishoferstrasse vermag in ausreichender Weise die Funktion einer Fusswegverbindung zu erfüllen. Die dargelegten natur- und waldschutzrechtlichen Interessen wiegen schwerer als das verkehrsplanerische Interesse, gemäss der Richtplanung eine Wegverbindung im unteren Tobelabschnitt im Bereich der Teilstücke H und B zu realisieren. Demzufolge erweisen sich die Teilstücke H und B als bundesrechtswidrig. Da die Wegführung namentlich im Bereich des Teilstücks H nicht darum herumkommt, durch den genannten wertvollen Lebensraum im Wald zu führen, ist nicht ersichtlich, dass mit einer blossen Weganpassung im unteren Tobelabschnitt ein rechtskonformes Strassenprojekt festgelegt werden könnte.”
“Der Erholungszweck des Wanderwegs spricht dafür, die Strecke ausserhalb des Siedlungsgebiets und damit durch Tobel und Wald beim Bünisbach zu führen. Die Alternativroute im Siedlungsgebiet entlang der Bünishoferstrasse ist jedoch wie dargelegt nur unwesentlich länger als eine Verbindung über die Teilstücke H und B (vgl. oben E. 6.1). Die Alternativroute kann mit dem Trottoir immerhin einen Zweck als Verbindungsstück im Sinn von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 FWG erfüllen, auch wenn dies keinen Idealfall eines Fuss- und Wanderwegs bildet (vgl. dazu Mathias Kaufmann/Alain Griffel, Das Trottoir – Eine «Hybridverkehrsfläche» zwischen Strasse und Fussweg, SJZ 116/2020 S. 755 ff., 757). Bei einer umfassenden Interessenabwägung unter Einbezug der ökologischen Funktion der betroffenen Waldfläche im unteren Tobelabschnitt als Lebensraum für Brutvögel wie Baumfalken lässt sich die Anlage eines Fuss- und Wanderwegs mit den Teilstücken H und B nicht rechtfertigen. Die Alternativroute entlang der Bünishoferstrasse vermag in ausreichender Weise die Funktion einer Fusswegverbindung zu erfüllen. Die dargelegten natur- und waldschutzrechtlichen Interessen wiegen schwerer als das verkehrsplanerische Interesse, gemäss der Richtplanung eine Wegverbindung im unteren Tobelabschnitt im Bereich der Teilstücke H und B zu realisieren. Demzufolge erweisen sich die Teilstücke H und B als bundesrechtswidrig. Da die Wegführung namentlich im Bereich des Teilstücks H nicht darum herumkommt, durch den genannten wertvollen Lebensraum im Wald zu führen, ist nicht ersichtlich, dass mit einer blossen Weganpassung im unteren Tobelabschnitt ein rechtskonformes Strassenprojekt festgelegt werden könnte.”
Teile von Fusswegnetzen können als Verbindungsstücke regelmässig im Siedlungsgebiet liegen. Bei Projekten ausserhalb des Siedlungsgebiets sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen, einschliesslich solcher im Siedlungsgebiet, und die Standortwahl ist im Rahmen der Interessenabwägung mit Blick auf überwiegende Interessen zu begründen.
“Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet.”
Bei der Standortwahl für Fusswege sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob schonendere Streckenführungen für Landschaft, Wald und Umwelt vorhanden sind. In die Abwägung sind – neben Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets – auch innerörtliche Verbindungsalternativen wie Trottoirs und Fussgängerstreifen einzubeziehen; für den gewählten Standort müssen objektiv überwiegende Gründe gegenüber solchen innerörtlichen Alternativen vorliegen.
“16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet. Es müssen objektiv überwiegende Gründe für den vorgesehenen Standort im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb des Baugebiets vorliegen.”
“16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet. Es müssen objektiv überwiegende Gründe für den vorgesehenen Standort im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb des Baugebiets vorliegen.”
Fussgängerstreifen sind keine Wege, sondern lediglich markierte Übergänge zur Überschreitung der Fahrbahn. Das Aufheben von Fussgängerstreifen führt nicht dazu, dass Fusswege ihrerseits nicht mehr zweckmässig verbunden wären oder der Zugang (z. B. zum Uferweg) verloren ginge; es ändert lediglich die Vortrittsregelung gegenüber dem motorisierten Verkehr. Fragen, wann Fussgängerstreifen anzulegen oder aufzuheben sind, regelt primär die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes; FWG und SFG enthalten dafür keine entsprechenden Vorschriften.
“Fussgängerstreifen sind keine Wege, sondern für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Übergänge zur Überschreitung der Fahrbahn. Werden Fussgängerstreifen entfernt, so bedeutet das nicht, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse nicht mehr überqueren dürfen oder können. Sie haben lediglich keinen Vortritt (mehr) gegenüber dem fahrenden Verkehr. Sind keine Fussgängerstreifen vorhanden, dürfen Fussgängerinnen und Fussgänger die Strassen überall überqueren und müssen weniger Umwege machen. Fusswege bleiben so auch ohne Fussgängerstreifen untereinander zweckmässig verbunden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FWG. Auch der Zugang zum Uferweg bleibt unabhängig davon, ob ein Fussgängerstreifen vorhanden ist oder nicht, erhalten. Das Aufheben der Fussgängerstreifen widerspricht daher weder dem FWG noch dem SFG. Beide enthalten keine Bestimmungen darüber, wann Fussgängerstreifen anzulegen oder aufzuheben sind. Dies richtet sich viel mehr nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes. Aus der Fuss- und Wanderweg- bzw. Uferschutzplanung können sich in diesem Zusammenhang allenfalls Hinweise auf die ideale Lage von Fussgängerstreifen ergeben.”
“Fussgängerstreifen sind keine Wege, sondern für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmte Übergänge zur Überschreitung der Fahrbahn. Werden Fussgängerstreifen entfernt, so bedeutet das nicht, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse nicht mehr überqueren dürfen oder können. Sie haben lediglich keinen Vortritt (mehr) gegenüber dem fahrenden Verkehr. Sind keine Fussgängerstreifen vorhanden, dürfen Fussgängerinnen und Fussgänger die Strassen überall überqueren und müssen weniger Umwege machen. Fusswege bleiben so auch ohne Fussgängerstreifen untereinander zweckmässig verbunden im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FWG. Auch der Zugang zum Uferweg bleibt unabhängig davon, ob ein Fussgängerstreifen vorhanden ist oder nicht, erhalten. Das Aufheben der Fussgängerstreifen widerspricht daher weder dem FWG noch dem SFG. Beide enthalten keine Bestimmungen darüber, wann Fussgängerstreifen anzulegen oder aufzuheben sind. Dies richtet sich viel mehr nach der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes. Aus der Fuss- und Wanderweg- bzw. Uferschutzplanung können sich in diesem Zusammenhang allenfalls Hinweise auf die ideale Lage von Fussgängerstreifen ergeben.”
Nach der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre umfasst ein Fusswegnetz zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Hauptzweck ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen Wohngebieten und Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen sowie Einkaufsläden zu gewährleisten. Trottoirs und Fussgängerstreifen kommen dabei nur als verbindende Teilstücke in Betracht und genügen für sich allein nicht als vollständiges Fusswegnetz. Soweit möglich, sind Fusswege vom Motorfahrzeugverkehr zu trennen.
“Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Hauptzweck der Fusswegnetze ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsläden und dergleichen zu gewährleisten. Wenn immer möglich sind Fusswege getrennt vom Motorfahrzeugverkehr zu führen. Das Gesetz legt daher fest, dass Fusswegnetze vorzugsweise aus Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen bestehen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern eine genügende Sicherheit gewährleisten. Fussgängerstreifen und Trottoirs entsprechen dieser Idealvorstellung eines Fusswegnetzes nicht. Sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die erforderliche Sicherheit. Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.”
Bei Projekten für Fuss‑ und Wanderwege ausserhalb des Siedlungsgebiets sind ernsthaft prüfbare Alternativen und Varianten zu berücksichtigen; dazu gehört die Prüfung landschafts‑ bzw. wald‑ und umweltschonender Streckenführungen sowie von Alternativen im Siedlungsgebiet.
“Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet.”
Trottoirs und Fussgängerstreifen entsprechen nicht der Idealvorstellung eines getrennt vom motorisierten Verkehr geführten, sicheren Fusswegnetzes; sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die hierfür erforderliche Sicherheit. Sie können deshalb nicht für sich allein ein Fusswegnetz bilden, sondern nur als verbindende Elemente dienen.
“Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Hauptzweck der Fusswegnetze ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsläden und dergleichen zu gewährleisten. Wenn immer möglich sind Fusswege getrennt vom Motorfahrzeugverkehr zu führen. Das Gesetz legt daher fest, dass Fusswegnetze vorzugsweise aus Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen bestehen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern eine genügende Sicherheit gewährleisten. Fussgängerstreifen und Trottoirs entsprechen dieser Idealvorstellung eines Fusswegnetzes nicht. Sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die erforderliche Sicherheit. Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.64 Laut Art. 7 Abs. 2 FWG sind Fusswege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr frei begehbar sind (Bst. a), wenn sie abgegraben, zugedeckt oder sonst wie unterbrochen werden (Bst.”
“Das FWG bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 1 FWG). Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Hauptzweck der Fusswegnetze ist, den Fussgängerinnen und Fussgängern eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen den Wohngebieten und den Arbeitsplätzen, Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Einkaufsläden und dergleichen zu gewährleisten. Wenn immer möglich sind Fusswege getrennt vom Motorfahrzeugverkehr zu führen. Das Gesetz legt daher fest, dass Fusswegnetze vorzugsweise aus Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen bestehen, die den Fussgängerinnen und Fussgängern eine genügende Sicherheit gewährleisten. Fussgängerstreifen und Trottoirs entsprechen dieser Idealvorstellung eines Fusswegnetzes nicht. Sie bieten den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht die erforderliche Sicherheit. Sie dürfen daher nicht für sich allein ein Fusswegnetz ausmachen, sondern können bloss als Verbindungsstücke dienen.64 Laut Art. 7 Abs. 2 FWG sind Fusswege insbesondere dann zu ersetzen, wenn sie nicht mehr frei begehbar sind (Bst. a), wenn sie abgegraben, zugedeckt oder sonst wie unterbrochen werden (Bst.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.