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Wanderwegnetze richten sich vorwiegend an die Erholung; im Unterschied dazu liegt beim Fusswegnetz der Schwerpunkt auf einer zweckmässigen und sicheren innerörtlichen Erschliessung. Die Qualität von Fusswegnetzen wird in den anerkannten Kriterien Attraktivität, Sicherheit, Dichte und Hindernisfreiheit beurteilt; der Gehkomfort steht bei Fusswegen – anders als bei Wanderwegen (Art. 3 FWG) – nicht im Vordergrund.
“Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Hauptzweck der Fusswegnetze darin liegt, den Fussgängerinnen und Fussgängern innerorts eine zweckmässige und sichere Verbindung zwischen Wohngebieten, Arbeitsplätzen, Schulen und wichtigen öffentlichen und anderen Einrichtungen zu gewährleisten (Art. 2 FWG; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, BBl 1983 IV 1, 8; vgl. auch Urteil des BGer 1C_105/2016 vom 9. Juni 2016 E. 3.3, bezüglich der Funktion von Wanderwegnetzen). Die Qualität der Fusswegnetze wird darüber hinaus in vier Kriterien definiert: Attraktivität, Sicherheit, Dichte und Hindernisfreiheit (ASTRA/Fussverkehr Schweiz, Handbuch Fusswegnetzplanung, Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr. 14, 2015, S. 15). Die Lärmsanierung hat weder auf die Zweckmässigkeit noch auf die Sicherheit des unterwasserseitigen Fussweges über die Schwarzwaldbrücke Auswirkungen. Bei der Beurteilung des Einflusses des Lärms auf die Qualität des Fussweges ist zu berücksichtigen, dass der Gehkomfort bei Fusswegen - im Gegensatz zu Wanderwegen (vgl. Art. 3 FWG) - nicht im Vordergrund steht. Wie dargestellt bewirkt das vorliegende Lärmschutzprojekt - mit der Positionierung der Lärmschutzwand am Brückenrand und dem neuen, lärmmindernden Belag - zu Beginn eine Abnahme des Lärms für den Fussverkehr um ca. 1-2 dB(A), was sich durch die Verminderung der Wirkung des neuen Belags im Laufe von zehn Jahren zu einer Zunahme des Lärms um 0-1 dB(A) entwickeln wird. Die Lärmbelastung für die zu Fuss gehenden Personen wird damit zu Beginn wahrnehmbar besser sein und am Schluss der Lebenszeit des lärmmindernden Belags ungefähr gleich wie heute oder leicht höher. Dies stellt insgesamt keine nennenswerte Zunahme des Lärms dar, welche den Gehkomfort für den Fussverkehr in besonderem Masse beeinträchtigen würde. Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auswirkungen der Lärmschutzwand haben keinen massgeblichen Einfluss auf die Qualität des Fussweges: Dank der Breite der Brücke ist nicht davon auszugehen, dass sich die Abgase aufgrund der neuen Lärmschutzwand in einem relevanten, die Gesundheit der Fussgängerinnen und Fussgänger gefährdenden Masse zusätzlich stauen werden.”
“Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Hauptzweck der Fusswegnetze darin liegt, den Fussgängerinnen und Fussgängern innerorts eine zweckmässige und sichere Verbindung zwischen Wohngebieten, Arbeitsplätzen, Schulen und wichtigen öffentlichen und anderen Einrichtungen zu gewährleisten (Art. 2 FWG; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, BBl 1983 IV 1, 8; vgl. auch Urteil des BGer 1C_105/2016 vom 9. Juni 2016 E. 3.3, bezüglich der Funktion von Wanderwegnetzen). Die Qualität der Fusswegnetze wird darüber hinaus in vier Kriterien definiert: Attraktivität, Sicherheit, Dichte und Hindernisfreiheit (ASTRA/Fussverkehr Schweiz, Handbuch Fusswegnetzplanung, Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr. 14, 2015, S. 15). Die Lärmsanierung hat weder auf die Zweckmässigkeit noch auf die Sicherheit des unterwasserseitigen Fussweges über die Schwarzwaldbrücke Auswirkungen. Bei der Beurteilung des Einflusses des Lärms auf die Qualität des Fussweges ist zu berücksichtigen, dass der Gehkomfort bei Fusswegen - im Gegensatz zu Wanderwegen (vgl. Art. 3 FWG) - nicht im Vordergrund steht. Wie dargestellt bewirkt das vorliegende Lärmschutzprojekt - mit der Positionierung der Lärmschutzwand am Brückenrand und dem neuen, lärmmindernden Belag - zu Beginn eine Abnahme des Lärms für den Fussverkehr um ca. 1-2 dB(A), was sich durch die Verminderung der Wirkung des neuen Belags im Laufe von zehn Jahren zu einer Zunahme des Lärms um 0-1 dB(A) entwickeln wird. Die Lärmbelastung für die zu Fuss gehenden Personen wird damit zu Beginn wahrnehmbar besser sein und am Schluss der Lebenszeit des lärmmindernden Belags ungefähr gleich wie heute oder leicht höher. Dies stellt insgesamt keine nennenswerte Zunahme des Lärms dar, welche den Gehkomfort für den Fussverkehr in besonderem Masse beeinträchtigen würde. Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auswirkungen der Lärmschutzwand haben keinen massgeblichen Einfluss auf die Qualität des Fussweges: Dank der Breite der Brücke ist nicht davon auszugehen, dass sich die Abgase aufgrund der neuen Lärmschutzwand in einem relevanten, die Gesundheit der Fussgängerinnen und Fussgänger gefährdenden Masse zusätzlich stauen werden.”
Bei Projekten für Fuss‑ und Wanderwege ausserhalb des Siedlungsgebiets sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen, namentlich auch inner- oder innerstädtische Lösungen sowie andere, für Landschaft, Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen (z. B. Teile von Fusswegnetzen, Trottoirs, Fussgängerstreifen, schwach befahrene Strassen) zu prüfen. Bei der Abwägung ist zu klären, ob die Gründe für die gewählte Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen.
“Ein Vertreter der Baudirektion legte am vorinstanzlichen Augenschein dar, es würden keine Bäume für den Bau des Fuss- und Wanderwegs gefällt. Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet.”
“Ein Vertreter der Baudirektion legte am vorinstanzlichen Augenschein dar, es würden keine Bäume für den Bau des Fuss- und Wanderwegs gefällt. Davon ist auch das Baurekursgericht ausgegangen. Daher ist es mit Art. 16 WaG vereinbar, das Strassenprojekt als für den Wald nachteilige Nutzung zu behandeln. 4.4 Damit wichtige Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG vorliegen, muss ein überwiegendes Interesse zur Bewilligung der für den Wald nachteiligen Nutzung bestehen (vgl. Borlat, Art. 16 N. 47). Gemäss § 9 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG; LS 921.1) setzt die Bewilligung einer nichtforstlichen Kleinbaute und -anlage die Standortgebundenheit voraus. Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FWG). Teile von Fusswegnetzen als Verbindungsstücke liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Bei Fusswegen können Trottoirs und Fussgängerstreifen als Verbindungsstücke dienen (vgl. Art. 2 Abs. 2 FWG). Folglich sind Wanderwege grundsätzlich auf Standorte ausserhalb des Baugebiets angewiesen, aber nicht jeder Standort im Wald oder Kulturland kann für einen Wanderweg beansprucht werden. Wesentlich ist, ob die Gründe für die Standortwahl entgegenstehende Interessen überwiegen. In diesem Rahmen sind ernsthaft in Betracht fallende Alternativen und Varianten zu prüfen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1 f.). Insbesondere ist zu prüfen, ob andere, für Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Streckenführungen vorhanden sind (vgl. BGr, 4. Februar 2014, 1C_648/2013, E. 4.1). Bei der Abwägung der berührten Interessen im Zusammenhang mit dem Projekt für einen neuen Fuss- und Wanderweg ausserhalb des Siedlungsgebiets ist deshalb eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Lösungen erforderlich, und zwar nicht nur mit Varianten ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern auch mit Alternativen im Siedlungsgebiet.”
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