Bund und Kantone berücksichtigen auch die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Landesverteidigung.
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Eine weiter vom Ufer liegende Streckenführung kann eine schonende und geeignete Massnahme zur Förderung eines Wildtierkorridors sein und damit Naturschutzinteressen gegenüber Erschliessungsinteressen überwiegen. Massgeblich ist, ob entgegenstehende Anliegen im Sinne von Art. 9 FWG vorgebracht werden.
“Aus naheliegenden Gründen sollten menschliche Aktivitäten (ohne und mit Tieren) von diesem Bereich möglichst ferngehalten werden, insbesondere um Tiere, die gerade den Fluss überquert haben, nicht zusätzlich zu stressen. Auch wenn ein Teil der neuen Streckenführung ebenfalls durch Wald führen und der ursprüngliche Weg allenfalls im Einzelfall als Trampelweg benützt würde, würde die Verlegung des Wegs aufgrund seiner grösseren Entfernung vom Ufer eine schonende und geeignete Massnahme darstellen, um die Funktion des Wildtierkorridors zu fördern. Die geringere Attraktivität der neuen Streckenführung über die Hohfurenstrasse erscheint dagegen von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere nachdem es sich um einen kurzen Abschnitt handelt und sich der legale Zubringerdienst aufgrund der tiefen Siedlungsdichte in diesem Bereich in engen Grenzen halten dürfte. Zudem muss ein Wanderweg im Wesentlichen attraktive Ziele erschliessen, jedoch nicht selber auf jedem Meter attraktiv sein. Ansonsten bringen die Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Anliegen im Sinne von Art. 9 FWG vor, die es zu beachten gilt und die Verlegung des Wanderwegs aus Naturschutzgründen zu überwiegen vermögen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis hält die neue Streckenführung vor Bundesrecht stand.”
Ist eine Ersatzpflicht gegeben und führt der Ersatz zu Konflikten mit andern in Art. 9 FWG genannten Anliegen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Interessen am Vorhaben, die Interessen am betroffenen Wanderweg bzw. an dessen Ersatz und die weiteren in Art. 9 FWG genannten Anliegen (Land‑ und Forstwirtschaft, Natur‑ und Heimatschutz, Landesverteidigung) gegeneinander abzuwägen.
“Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen (Art. 3 Abs. 3 FWG). Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FWG). Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Planung, dem Bau oder Veränderungen von Nationalstrassen die in den Plänen nach Artikel 4 enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen und erstellen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über Fuss- und Wanderwege [FWV, SR 704.1]; Art. 88 Abs. 3 BV). Sie berücksichtigen dabei die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Landesverteidigung (vgl. Art. 9 FWG). Sofern eine Ersatzpflicht zu bejahen ist und der Ersatz im Konflikt mit anderen Anliegen im Sinne von Art. 9 FWG steht, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Interessen am Vorhaben, die Interessen am Wanderweg bzw. an dessen Ersatz und die anderen Anliegen gemäss Art. 9 FWG gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteil BGer 1C_105/2016 vom 9. Juni 2016 E. 4.1).”
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