9 commentaries
Nach § 4 Abs. 1 FWG unterliegen der Löschpflicht auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, die nicht an die Wasserversorgung und/oder Kanalisation angeschlossen sind. Reglementarische Anschlussfiktionen (z. B. WR/AR), die als abgabenauslösendes Tatbestandsmerkmal am Anschluss ansetzen, gewährleisten deshalb nicht notwendigerweise eine den Anforderungen der Individualäquivalenz genügende Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude.
“2 AR). Entsprechend fallen auch die auf das Löschwesen zurückzuführenden Kosten der Wasserversorgung und des Abwasserwesens unter die mittels kommunaler Kausalabgaben (spezial-)finanzierten Kosten der Beschwerdegegnerin. Allerdings lassen weder § 39 WR noch § 36 AR erkennen, dass das Löschwesen Bestandteil der von einer abgabepflichtigen Person mittels Anschlussgebühren zu entgeltenden Erschliessungsleistung des Gemeinwesens sein soll. Beide Reglemente knüpfen am Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation als abgabeauslösendem und rechtsgrundstiftendem Tatbestandselement an. Zum von der vom Gemeinwesen sicherzustellenden Löschbzw. Löschwasserbereitschaft profitierenden Personenkreis gehören nicht allein Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von angeschlossenen Liegenschaften, sondern auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, welche nicht an die Wasserversorgung und/oder Kanalisation angeschlossen sind. Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich. 2.4 Äquivalenzprinzip 2.4.1 Rechtliches Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 3 BV einerseits und des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV andererseits dar (statt vieler Urteile des BGer 2C_701/2016 vom 1.”
“2 AR). Entsprechend fallen auch die auf das Löschwesen zurückzuführenden Kosten der Wasserversorgung und des Abwasserwesens unter die mittels kommunaler Kausalabgaben (spezial-)finanzierten Kosten der Beschwerdegegnerin. Allerdings lassen weder § 39 WR noch § 36 AR erkennen, dass das Löschwesen Bestandteil der von einer abgabepflichtigen Person mittels Anschlussgebühren zu entgeltenden Erschliessungsleistung des Gemeinwesens sein soll. Beide Reglemente knüpfen am Anschluss an die Wasserversorgung und Kanalisation als abgabeauslösendem und rechtsgrundstiftendem Tatbestandselement an. Zum von der vom Gemeinwesen sicherzustellenden Löschbzw. Löschwasserbereitschaft profitierenden Personenkreis gehören nicht allein Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von angeschlossenen Liegenschaften, sondern auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, welche nicht an die Wasserversorgung und/oder Kanalisation angeschlossen sind. Auch nicht angeschlossene Gebäude unterliegen der Löschpflicht nach § 4 Abs. 1 FWG. Entsprechend gewährleisten das WR und das AR aufgrund ihrer Anknüpfung am «Anschluss» keine mit Blick auf die erforderliche Individualäquivalenz genügende individuellkonkrete Zurechenbarkeit der Löschschutzleistung des Gemeinwesens zu Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener Gebäude. Demnach ist festzuhalten, dass sich die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements stützen lässt. Die Leistungen des Wasserversorgungswesens und des Abwasserwesens gehören im hier strittigen Abgaberechtsverhältnis, soweit sie die Sicherstellung des Löschschutzes betreffen, nicht zur von der Beschwerdeführerin zu entgeltenden Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin und sind deshalb rechtsgrundseitig unbeachtlich.”
Die Kantone können in Plänen nach Art. 4 Abs. 1 FWG Fuss- und Wanderwegnetze festhalten und dabei erhöhte Anforderungen an Attraktivität, Sicherheit und Gehkomfort (insbesondere Umfeldqualität) vorsehen.
“Obwohl der Fussweg neben der Autobahn durchführe, sei heute doch immerhin die Sicht auf den Rhein frei, was ein Gefühl der Weite vermittle. Dem Argument, dass der Fussweg bereits heute an einer viel befahrenen Strasse vorbeiführe, sei zu widersprechen: Durch die Lärmschutzwand werde die freie Sicht beeinträchtigt und die Lärmemissionen würden höher. Zudem bestehe die Gefahr einer schleichenden Zerstörung attraktiver Fusswege. Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) statuiere zwar den Grundsatz, dass zur Erstellung von Nationalstrassen keine kantonalen Pläne und Bewilligungen erforderlich seien. Dies erstrecke sich jedoch nicht auf die kantonalen Pläne über die Fuss- und Wanderwege nach Art. 4 FWG, die der Bund gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG bei der Planung seiner Anlagen zu berücksichtigen habe. Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG sei insofern als lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Andernfalls würde der Schutz von Fuss- und Wanderwegen im Bereich der Nationalstrassen ausgehebelt. Der Kanton Basel-Stadt habe die Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen nach Art. 4 Abs. 1 FWG festgehalten und dazu den Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege erlassen (TRP FW 18). Ins städtische Fusswegnetz würden nur Fusswege aufgenommen, die erhöhte Anforderungen an die Attraktivität, die Sicherheit und den Gehkomfort (insbesondere eine hohe Umfeldqualität) aufweisen würden. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke sei gemäss TRP FW 18 Teil des Fusswegnetzes der Stadt Basel. Das ASTRA habe deshalb bei der Planung und Projektierung des Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen, dass für die Ausgestaltung des Fusswegs erhöhte qualitative Anforderungen gelten würden. Müssten Fusswege aufgehoben werden, sei nach Art. 7 Abs. 1 FWG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die Aufzählung der Ersatzpflichttatbestände in Art. 7 Abs. 2 FWG zeige, dass nicht nur bei einer gänzlichen Aufhebung des Fusswegs, sondern auch bei einer erheblichen Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht ausgelöst werden könne. Die Aufzählung sei nicht abschliessend, die Kantone könnten aufgrund ihrer, neben der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes parallel bestehenden Rechtsetzungskompetenz (vgl.”
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann, soweit die Qualitätsanforderungen eines im kantonalen Fusswegnetz aufgenommenen Fusswegs durch eine Massnahme nicht mehr erfüllt sind, aufgrund von Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 FWG zur Herstellung eines gleichwertigen Realersatzes verpflichtet werden.
“Entspreche ein Fussweg, der im kantonalen Fusswegnetz aufgenommen worden sei, somit nicht mehr den im TRP FW 18 festgehaltenen Anforderungen, löse dies eine Realersatzpflicht des Verursachers aus. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 FWG treffe eine solche Realersatzpflicht auch das ASTRA als Bundesbehörde. Durch die neue Lärmschutzwand seien die Qualitätsanforderungen bezüglich Umfeldqualität, Attraktivität und Gehkomfort nicht mehr erfüllt. Das ASTRA sei deshalb verpflichtet, einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen. Die Ersatzpflicht könne nicht gestützt auf eine Interessenabwägung abgelehnt werden. Als Realersatz biete sich ein neuer, separater Fusswegsteg unterhalb der heutigen Fahrbahn an. Sollte eine Ersatzpflicht des ASTRA abgelehnt werden, sei die Lärmschutzwand nicht wie geplant am Brückengeländer, sondern zwischen den Fahrspuren des motorisierten Verkehrs und denjenigen des Langsamverkehrs zu positionieren. Damit würde die Qualität des Fussweges wie verlangt bestmöglich erhalten und weiterhin dem TRP FW 18 entsprechen. Auch der Baustellenverkehr könne auf diese Weise besser abgewickelt werden. Sparbemühungen seien keine zulässigen Gründe, auf den Erhalt der qualitativen Anforderungen des Fusswegs zu verzichten.”
Kantonales Recht (z.B. § 4 FWG) kann Art. 59 USG nicht verdrängen. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, ihnen entstandene Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden. Kantonale Ausnahmen vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, soweit das USG keine Abweichung erlaubt. Damit kommt § 4 FWG nicht in Betracht, um eine Person von einer Kostenpflicht zu befreien, wenn die Kosten nach Art. 59 USG anzulasten sind.
“59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.”
“Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.”
“59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.”
Bundesstellen sind an das kantonale Recht nicht gebunden; sie müssen die in den kantonalen Plänen gemäss Art. 4 FWG festgehaltenen Fuss‑ und Wanderwegnetze jedoch insoweit berücksichtigen, als dies verhältnismässig ist. Können die Netze bei der Erfüllung der bundesstaatlichen Aufgaben nicht erhalten werden, haben die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen. Dies gilt insbesondere bei Projekten an Nationalstrassen.
“1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
“Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Art. 4 FWG enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen und erstellen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a FWG). Dies gilt insbesondere für die Planung, den Bau oder die Veränderung von Nationalstrassen (Art. 8 Abs. Bst. b der Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986, FWV, SR 704.1).”
“Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
In der zitierten Verfügung stützte der Bereich Rettung die Überwälzung der Kosten eines Einsatzes unter Verweis auf § 4 Abs. 3 FWG; das Verwaltungsgericht zog im Verfahren jedoch auch andere gesetzliche Grundlagen heran und nahm eine Motivsubstitution vor.
“In der angefochtenen Verfügung stützte der Bereich Rettung die Überbindung der Kosten des Einsatzes auf § 4 Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes (FWG, SG 590.100). Das JSD begründete die Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid sowohl mit § 4 Abs. 3 FWG als auch mit Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). In seiner Vernehmlassung stützt es die Kostenüberwälzung zusätzlich auf § 4 Abs. 2 FWG. Aufgrund der Zulässigkeit der Motivsubstitution (vgl. dazu VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 3.3 mit Nachweisen) hindert der Umstand, dass Art. 59 USG und § 4 Abs. 2 FWG in der angefochtenen Verfügung nicht als gesetzliche Grundlagen erwähnt worden sind, das Verwaltungsgericht nicht daran, die Überwälzung der Kosten auf die Rekurrentin im vorliegenden Urteil mit einer dieser Bestimmungen zu begründen.”
Kann ein im kantonalen Fusswegnetz aufgenommener Fussweg durch eine Massnahme die im Bereich des TRP FW 18 festgelegten Qualitätsanforderungen (Umfeldqualität, Attraktivität, Gehkomfort) nicht mehr erfüllen, begründet dies eine Realersatzpflicht des Verursachers. Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 FWG führt nach der zitierten Rechtsprechung dazu, dass diese Ersatzpflicht auch das ASTRA als Bundesbehörde treffen kann. Eine Interessenabwägung schliesst die Ersatzpflicht in diesem Entscheid nicht aus. Als Realersatz wird etwa ein neuer, separater Fusswegsteg genannt.
“Entspreche ein Fussweg, der im kantonalen Fusswegnetz aufgenommen worden sei, somit nicht mehr den im TRP FW 18 festgehaltenen Anforderungen, löse dies eine Realersatzpflicht des Verursachers aus. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 FWG treffe eine solche Realersatzpflicht auch das ASTRA als Bundesbehörde. Durch die neue Lärmschutzwand seien die Qualitätsanforderungen bezüglich Umfeldqualität, Attraktivität und Gehkomfort nicht mehr erfüllt. Das ASTRA sei deshalb verpflichtet, einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen. Die Ersatzpflicht könne nicht gestützt auf eine Interessenabwägung abgelehnt werden. Als Realersatz biete sich ein neuer, separater Fusswegsteg unterhalb der heutigen Fahrbahn an. Sollte eine Ersatzpflicht des ASTRA abgelehnt werden, sei die Lärmschutzwand nicht wie geplant am Brückengeländer, sondern zwischen den Fahrspuren des motorisierten Verkehrs und denjenigen des Langsamverkehrs zu positionieren. Damit würde die Qualität des Fussweges wie verlangt bestmöglich erhalten und weiterhin dem TRP FW 18 entsprechen. Auch der Baustellenverkehr könne auf diese Weise besser abgewickelt werden. Sparbemühungen seien keine zulässigen Gründe, auf den Erhalt der qualitativen Anforderungen des Fusswegs zu verzichten.”
Bei Bundesprojekten für Nationalstrassen sind die von den Kantonen in Plänen nach Art. 4 FWG erfassten Fusswegnetze vom Bund bei Planung und Projektierung zu beachten, soweit dies verhältnismässig möglich ist. Art. 10 Abs. 1 FWG präzisiert Art. 88 Abs. 3 BV insofern, als die Bundesstellen für angemessenen Ersatz sorgen müssen, wenn diese Fusswegnetze nicht erhalten werden können. Soweit Art. 26 Abs. 3 NSG den Grundsatz enthält, dass für Nationalstrassen keine kantonalen Bewilligungen nötig sind, bleibt Art. 10 Abs. 1 FWG in dem genannten Umfang als lex specialis anwendbar.
“Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
“1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs. 3 NSG. Der Bund hat demzufolge bei Plangenehmigungen betreffend Nationalstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 3 NSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FWG in erster Linie die von den Kantonen in ihren Plänen gemäss Art. 4 FWG aufgeführten Fusswegnetze soweit zu berücksichtigen, als dies möglich ist, ohne den Bau und den Betrieb der Nationalstrassen unverhältnismässig einzuschränken. Er hat entsprechend soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich so zu planen, dass die Fusswegnetze erhalten bleiben. Ist der Erhalt von Fusswegnetzen nicht möglich, hat er in zweiter Linie für angemessenen Ersatz zu sorgen.”
§ 4 Abs. 3 FWG ist nicht als Lex specialis zu Art. 59 USG zu qualifizieren. Die Bestimmung mag das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene konkretisieren, doch fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis: Es gibt sowohl Fälle, die nur unter § 4 Abs. 3 FWG fallen, als auch solche, die nur Art. 59 USG erfassen, und lediglich Überschneidungen zwischen den Normen bestehen.
“des Regierungsrats zum FWG vom 28. Juni 2011 (nachfolgend Ratschlag) geltend, § 4 Abs. 3 FWG konkretisiere das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene hinsichtlich der Einsätze der Feuerwehr und stelle als solche Konkretisierung eine lex specialis zu Art. 59 USG dar (Rekursbegründung Ziff. 36). Dies ist unrichtig. § 4 Abs. 3 FWG mag zwar eine Konkretisierung des Verursacherprinzips darstellen. Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl.”
“des Regierungsrats zum FWG vom 28. Juni 2011 (nachfolgend Ratschlag) geltend, § 4 Abs. 3 FWG konkretisiere das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene hinsichtlich der Einsätze der Feuerwehr und stelle als solche Konkretisierung eine lex specialis zu Art. 59 USG dar (Rekursbegründung Ziff. 36). Dies ist unrichtig. § 4 Abs. 3 FWG mag zwar eine Konkretisierung des Verursacherprinzips darstellen. Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl.”
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