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Art. 14

704FWGFederal Act01.01.1987Originalquelle
  1. In eidgenössischen und kantonalen Verfahren sind unabhängig von den übrigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerde auch berechtigt:
    1. die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist;
    2. die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1anerkannten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung2.
  2. Zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesbehörden sind auch die Kantone berechtigt.
  3. Besteht in einem Verfahren ein Beschwerderecht nach Absatz 1, so eröffnet die Behörde ihre Verfügung den Gemeinden und Fachorganisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung zugunsten einer anderen Partei geändert wird und sie dadurch beschwert werden.3
  4. Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird, so sind Gemeinden und Organisationen nur beschwerdebefugt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben. In diesem Fall ist das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 3 zu veröffentlichen.4
  5. Wird über das Vorhaben im Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19305über die Enteignung entschieden, so ist Absatz 3 nicht anwendbar.6

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst.

  2. Siehe Art. 1 der V des UVEK vom 16. April 1993 (SR 704.5 ).

  3. Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214223;BBl 1991 III 1121).

  4. Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214223;BBl 1991 III 1121).

  5. SR 711

  6. Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214223;BBl 1991 III 1121).

2 commentaries

N1.Definition und Umfang des Grundeinsatzes

Der Begriff des Grundeinsatzes fasst nach der Landratsvorlage diejenigen Aufgaben zusammen, die primär den Gemeinden obliegen. Dazu zählen u. a. Absperrung und Einweisung, Rettung von Menschen und Tieren, Schadensbegrenzung, Schutz von Umwelt und Sachen, die eigentliche Bewältigung des Ereignisses (z. B. löschen, auffangen, auspumpen) sowie Kontrollaufgaben (z. B. Brandwache). Die Verordnung definiert den Umfang des Grundeinsatzes und legt in Anlehnung an die Leistungsnormen des Konzepts «Feuerwehr 2015» die zeitlichen sowie personalen und materiellen Anforderungen fest, wobei die Verordnung die erforderlichen Mittel an Personal und Material bestimmen soll. Bei flächendeckenden oder spezialisierten Ereignissen ist der Ergänzungseinsatz durch den Kanton bzw. Stützpunktfeuerwehren vorgesehen.

Gemäss Landratsvorlage bringe das neue Gesetz die Aufgabenabgrenzung zwischen Gemeinden und Kanton (BGV, AMB) durch die Begriffe "Grundeinsatz" und "Ergänzungseinsatz" zum Ausdruck. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien für den ersteren die Gemeinden zuständig und für den letzteren der Kanton. Der Umfang des Grundeinsatzes werde durch die Verordnung definiert (§ 14 FWG, §§ 4 ff. der Verordnung über die Feuerwehr (FWV) vom 27. August 2013). Der Ergänzungseinsatz sei selbsterklärend (Landratsvorlage S. 15, zu § 6 FWG). Der Grundeinsatz umfasse als Aufgaben u.a. die Absperrung und Einweisung, die Rettung von Menschen und Tieren, die Schadensbegrenzung, den Schutz von Umwelt und Sachen, die eigentliche Bewältigung des Ereignisses (löschen, auffangen, auspumpen usw.) sowie die Kontrolle (Brandwache usw.). Die Anforderungen an den Grundeinsatz würden die zeitlichen und materialmässigen Vorgaben für den Ersteinsatz umfassen und würden in Anlehnung an die Leistungsnormen des schweizerischen Konzepts "Feuerwehr 2015" festgelegt. Die Verordnung werde schliesslich die erforderlichen Mittel an Personal und Material für den Grundeinsatz festlegen. Dabei werde speziell der Fokus darauf gelegt werden, dass jede Gemeinde den Grundeinsatz leisten könne und bei flächendeckenden Ereignissen eine gewisse Autonomie habe. Ebenso werde zu beachten sein, dass der Ergänzungseinsatz sichergestellt sei, d.
Gemäss Landratsvorlage bringe das neue Gesetz die Aufgabenabgrenzung zwischen Gemeinden und Kanton (BGV, AMB) durch die Begriffe "Grundeinsatz" und "Ergänzungseinsatz" zum Ausdruck. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien für den ersteren die Gemeinden zuständig und für den letzteren der Kanton. Der Umfang des Grundeinsatzes werde durch die Verordnung definiert (§ 14 FWG, §§ 4 ff. der Verordnung über die Feuerwehr (FWV) vom 27. August 2013). Der Ergänzungseinsatz sei selbsterklärend (Landratsvorlage S. 15, zu § 6 FWG). Der Grundeinsatz umfasse als Aufgaben u.a. die Absperrung und Einweisung, die Rettung von Menschen und Tieren, die Schadensbegrenzung, den Schutz von Umwelt und Sachen, die eigentliche Bewältigung des Ereignisses (löschen, auffangen, auspumpen usw.) sowie die Kontrolle (Brandwache usw.). Die Anforderungen an den Grundeinsatz würden die zeitlichen und materialmässigen Vorgaben für den Ersteinsatz umfassen und würden in Anlehnung an die Leistungsnormen des schweizerischen Konzepts "Feuerwehr 2015" festgelegt. Die Verordnung werde schliesslich die erforderlichen Mittel an Personal und Material für den Grundeinsatz festlegen. Dabei werde speziell der Fokus darauf gelegt werden, dass jede Gemeinde den Grundeinsatz leisten könne und bei flächendeckenden Ereignissen eine gewisse Autonomie habe. Ebenso werde zu beachten sein, dass der Ergänzungseinsatz sichergestellt sei, d.

N2.Beschwerdebefugnis durch Einsprachebeteiligung

Nationale, vom UVEK anerkannte Fachorganisationen erhalten durch ihre Beteiligung am Einspracheverfahren die Beschwerdebefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b FWG. Beispielhaft ist der Verein Fussverkehr Schweiz: Er hat am vorinstanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen und ist deshalb zur Beschwerde befugt.

1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Beschwerdebefugt sind zudem Personen, Organisationen und Behörden, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (sog. ideelles Verbandsbeschwerderecht; Art. 48 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) steht Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die vom UVEK anerkannt sind, ein Beschwerderecht im Bereich Fuss- und Wanderwege zu. Der Verein Fussverkehr Schweiz zählt zu den Organisationen, denen bei Beteiligung am Einspracheverfahren von Gesetzes wegen die Beschwerdebefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b FWG zusteht (Art. 1 Bst. a der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorganisationen für Fuss- und Wanderwege vom 16. April 1993, SR 704.5, unter dem früheren Namen "Arbeitsgemeinschaft Recht für Fussgänger [ARF]"). Der Verein hat zudem am vorinstanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen (Art. 14 Abs. 3 FWG), weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist.

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