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Art. 9a

704FWGFederal Act01.01.1987Originalquelle
  1. Die Kantone stellen dem Bund die aktuellen Geobasisdaten zu ihren Fuss- und Wanderwegnetzen zur Verfügung.
  2. Die Fachstelle des Bundes für Fuss- und Wanderwege kann Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an diese Geobasisdaten erlassen.

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