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Die SBV kann für den bezeichneten Perimeter verbindlich die Lage von Erschliessungen und Ein-/Ausfahrten festlegen; dies kann durch Plan und Legende erfolgen.
“Die Stadt X bezweckt mit den vom Stadtrat im Jahre 2018 verabschiedeten und von der Baudirektion im Jahre 2019 genehmigten SBV eine R2.2022.00120 Seite 16 Nachverdichtung mit hoher Siedlungsqualität im gut erschlossenen Gebiet Zentrum Süd (Art. 1 Abs. 1 SBV). Zudem soll der öffentliche Strassenraum der anstossenden H-Strasse aufgewertet werden (Art. 1 Abs. 2 SBV). Unter dem Aspekt der Siedlungserneuerung werden im Quartier Zentrum Süd ne- ben einer haushälterischen Nutzung des Bodens auch Frei- und Grünräume mit hoher Aufenthaltsqualität sowie eine sichere und rationelle Verkehrser- schliessung angestrebt (Art. 2 SBV). Sie gelten für den im zugehörigen Er- gänzungsplan bezeichneten Perimeter (Art. 3 SBV). Gemäss Ergänzungs- plan und zugehöriger Legende sind im Perimeter der SBV drei Arealer- schliessungen für Motorfahrzeuge vorgesehen, wobei namentlich die Lage der Ein-/Ausfahrt (dunkelblaues Dreieck), der Quartierzufahrten (hellblau schraffiert) und der Fussgänger- und Veloerschliessungen (hellblaue Punkte) verbindlich festgelegt wurde (act. 17.27). Soweit die SBV nichts Ab- weichendes bestimmen, gilt die BZO der Stadt X; vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten (Art. 4 SBV). Bei über 1'000 m 2 grossen Baufeldern kann nach den SBV gebaut werden, wobei eine Ausnützung von 150 % bis 180 % zulässig ist (Art.”
Die SBV soll auf den betroffenen Grundstücken den Bestand und die Erneuerung der Umlade-, Produktions- und Transportanlagen für Kiesumschlag und Betonproduktion sicherstellen, soweit die Anlieferung der Umschlagsgüter überwiegend mittels Schiffen erfolgt. Das Plangebiet gliedert sich in einen Mischbereich, einen Wohnbereich und einen Freihaltebereich.
“Die von der Planungszone betroffenen Grundstücke der Rekurrentin sind der Wohnzone W4 zugeordnet. Mit den derzeit in Kraft stehenden, im Jahr 2009 von der Baudirektion genehmigten Sonderbauvorschriften (act. 5.1.) soll auf den rekurrentischen Grundstücken eine gemischte Wohn-, Gewerbe-, Han- dels- und Dienstleistungsnutzung ermöglicht und der Bestand sowie die Er- neuerung der Umlade-, Produktions- und Transportanlagen für Kiesum- schlag und die Betonproduktion sichergestellt werden, solange die Anliefe- rung der Umschlagsgüter (Kies, Sand, usw.) massgeblich mittels Schiffen erfolgt (Art. 1 SBV). Das Plangebiet der SBV gliedert sich in einen Mischbe- reich, einen Wohnbereich und einen Freihaltebereich (Art. 4 SBV). Im Peri- meter der SBV befinden sich heute das Betonwerk und weitere Gewerbe- bauten, eine Wohnnutzung wurde bislang nicht realisiert. R1S.2023.05169 Seite 17”
“Die von der Planungszone betroffenen Grundstücke der Rekurrentin sind der Wohnzone W4 zugeordnet. Mit den derzeit in Kraft stehenden, im Jahr 2009 von der Baudirektion genehmigten Sonderbauvorschriften (act. 5.1.) soll auf den rekurrentischen Grundstücken eine gemischte Wohn-, Gewerbe-, Han- dels- und Dienstleistungsnutzung ermöglicht und der Bestand sowie die Er- neuerung der Umlade-, Produktions- und Transportanlagen für Kiesum- schlag und die Betonproduktion sichergestellt werden, solange die Anliefe- rung der Umschlagsgüter (Kies, Sand, usw.) massgeblich mittels Schiffen erfolgt (Art. 1 SBV). Das Plangebiet der SBV gliedert sich in einen Mischbe- reich, einen Wohnbereich und einen Freihaltebereich (Art. 4 SBV). Im Peri- meter der SBV befinden sich heute das Betonwerk und weitere Gewerbe- bauten, eine Wohnnutzung wurde bislang nicht realisiert. R1S.2023.05169 Seite 17”