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Beim Erschliessungskonzept der einzelnen Baufelder ist zu berücksichtigen, dass die Erschliessung benachbarter Parzellen in ausreichendem Umfang gewährleistet wird.
“Bei über 1'000 m 2 grossen Baufeldern kann nach den SBV gebaut werden, wobei eine Ausnützung von 150 % bis 180 % zulässig ist (Art. 6 SBV); ge- mäss Art. 28 BZO gilt in der Wohnzone mit Gewerbe eine Ausnützung von 70 %. Im Gegenzug für die im Vergleich zur BZO erhöhte Ausnützung sind in den SBV bestimmte Bau- und Nutzweisen vorgeschrieben (Art. 5) und es gelten erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Einordnung sowie Gestaltung (Art. 9 SBV), die Umgebung (Art. 10 SBV), die Erschliessung (Art. 11 SBV) und die Wohnqualität (Art. 13 SBV). Die planungsrechtliche Umsetzung der angestrebten Entwicklung soll somit über ein Anreizsystem erfolgen. Mit Blick auf die angestrebte Erschliessung des Perimeters wird vorgeschrie- ben, dass die Arealerschliessung für Motorfahrzeuge an den im Ergänzungs- plan bezeichneten Lagen zu erfolgen hat (Art. 11 Abs. 1 SBV). Die Erschlies- sung hat möglichst flächensparend und ab den im Ergänzungsplan bezeich- neten Quartierzufahrten zu erfolgen. Beim Erschliessungskonzept der ein- zelnen Baufelder ist die ausreichende Erschliessung benachbarter Parzellen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 SBV). Abfahrten zu Unterniveaugargagen sind in die Hauptbauten zu integrieren (Art. 11 Abs. 3 SBV). Die im Ergän- zungsplan bezeichneten Grünraumverbindungen sind als öffentliche Fuss- wege schwellenfrei anzulegen, rechtlich zu sichern und dauernd zu unterhal- ten (Art. 11 Abs. 4 SBV). R2.2022.00120 Seite 17”
Weicht eine bewilligte Erschliessung von den verbindlichen SBV-Vorgaben ab, kann dies gegen Art. 11 Abs. 1 SBV verstossen.
“Die gemäss Projektänderung bewilligte Ersatzzufahrt ist in mehrfacher Hin- sicht rechtswidrig. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, schreiben die SBV zwingend vor, wie die Baufelder erschlossen werden müssen. Für das vom strittigen Bauvorhaben eingenommene Baufeld ist darin zwingend die Er- schliessung ab der H-Strasse über den J-Weg vorgesehen (vgl. act. 17.27). Folglich verstösst die genehmigte Ersatzzufahrt zwischen dem Kreisel M und dem J-Weg gegen Art. 11 Abs. 1 SBV (Lage gemäss Ergänzungsplan). Eine Erschliessung der Bauparzelle im Endzustand via Kreisel M – wie dies die Baudirektion in Betracht zieht (Dispositiv-Ziffer I.”
Die im Ergänzungsplan bezeichneten Grünraumverbindungen sind als öffentliche, schwellenfrei anzulegende Fusswege rechtlich zu sichern und dauerhaft zu unterhalten.
“5) und es gelten erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Einordnung sowie Gestaltung (Art. 9 SBV), die Umgebung (Art. 10 SBV), die Erschliessung (Art. 11 SBV) und die Wohnqualität (Art. 13 SBV). Die planungsrechtliche Umsetzung der angestrebten Entwicklung soll somit über ein Anreizsystem erfolgen. Mit Blick auf die angestrebte Erschliessung des Perimeters wird vorgeschrie- ben, dass die Arealerschliessung für Motorfahrzeuge an den im Ergänzungs- plan bezeichneten Lagen zu erfolgen hat (Art. 11 Abs. 1 SBV). Die Erschlies- sung hat möglichst flächensparend und ab den im Ergänzungsplan bezeich- neten Quartierzufahrten zu erfolgen. Beim Erschliessungskonzept der ein- zelnen Baufelder ist die ausreichende Erschliessung benachbarter Parzellen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 SBV). Abfahrten zu Unterniveaugargagen sind in die Hauptbauten zu integrieren (Art. 11 Abs. 3 SBV). Die im Ergän- zungsplan bezeichneten Grünraumverbindungen sind als öffentliche Fuss- wege schwellenfrei anzulegen, rechtlich zu sichern und dauernd zu unterhal- ten (Art. 11 Abs. 4 SBV). R2.2022.00120 Seite 17”
Art. 11 Abs. 3 SBV setzt für juristische Personen, die neben öffentlichen Zwecken auch Erwerbs‑ oder Selbsthilfezwecke verfolgen, einen öffentlich‑rechtlichen Übertragungsakt als Voraussetzung der Steuerbefreiung voraus. Der Begriff der öffentlichen Zweckverfolgung wird restriktiv ausgelegt; Erwerbs‑ oder Selbsthilfezwecke stehen einer Befreiung grundsätzlich entgegen. Eine teilweise Befreiung kommt nur in Betracht, wenn eine rechnungsmässig klare Trennung erfolgt und der öffentliche Zweck deutlich überwiegt.
“Eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von öffentlichen Zwecken setzt voraus, dass die juristische Person eine öffentliche bzw. eng mit den staatlichen Aufgaben verbundene Aufgabe wahrnimmt (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen [SBV; BSG 661.261]). Der Begriff der öffentlichen Zweckverfolgung wird restriktiv ausgelegt; die dadurch begründete Steuerbefreiung stellt eine Ausnahme dar (BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2008 S. 320 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 57; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 11 Abs. 3 SBV bestimmt, dass die Steuerbefreiung nur gewährt werden kann, wenn der Übertragung der öffentlichen Aufgabe ein öffentlich-rechtlicher Akt zugrunde liegt. Diese strenge Voraussetzung gilt gemäss Rechtsprechung und Lehre indes (auch kantonal) lediglich bei juristischen Personen, die auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen. Letztere Zwecke stehen einer Steuerbefreiung nämlich grundsätzlich entgegen (unter Vorbehalt einer teilweisen Befreiung, sofern eine rechnungsmässig klare Trennung besteht und der öffentliche Zweck deutlich überwiegt; vgl. BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14], 131 II 1 E. 3.3 f.; BGer 2C_383/2010 vom”
“Eine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung von öffentlichen Zwecken setzt voraus, dass die juristische Person eine öffentliche bzw. eng mit den staatlichen Aufgaben verbundene Aufgabe wahrnimmt (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen [SBV; BSG 661.261]). Der Begriff der öffentlichen Zweckverfolgung wird restriktiv ausgelegt; die dadurch begründete Steuerbefreiung stellt eine Ausnahme dar (BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14]; BVR 2008 S. 320 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 56 N. 57; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 11 Abs. 3 SBV bestimmt, dass die Steuerbefreiung nur gewährt werden kann, wenn der Übertragung der öffentlichen Aufgabe ein öffentlich-rechtlicher Akt zugrunde liegt. Diese strenge Voraussetzung gilt gemäss Rechtsprechung und Lehre indes (auch kantonal) lediglich bei juristischen Personen, die auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen. Letztere Zwecke stehen einer Steuerbefreiung nämlich grundsätzlich entgegen (unter Vorbehalt einer teilweisen Befreiung, sofern eine rechnungsmässig klare Trennung besteht und der öffentliche Zweck deutlich überwiegt; vgl. BGE 146 II 359 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 14], 131 II 1 E. 3.3 f.; BGer 2C_383/2010 vom”
Beim Erschliessungskonzept der einzelnen Baufelder ist die ausreichende Erschliessung benachbarter Parzellen zu berücksichtigen. Die Erschliessung soll möglichst flächensparend erfolgen und ab den im Ergänzungsplan bezeichneten Quartierzufahrten angebunden werden.
“Bei über 1'000 m 2 grossen Baufeldern kann nach den SBV gebaut werden, wobei eine Ausnützung von 150 % bis 180 % zulässig ist (Art. 6 SBV); ge- mäss Art. 28 BZO gilt in der Wohnzone mit Gewerbe eine Ausnützung von 70 %. Im Gegenzug für die im Vergleich zur BZO erhöhte Ausnützung sind in den SBV bestimmte Bau- und Nutzweisen vorgeschrieben (Art. 5) und es gelten erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Einordnung sowie Gestaltung (Art. 9 SBV), die Umgebung (Art. 10 SBV), die Erschliessung (Art. 11 SBV) und die Wohnqualität (Art. 13 SBV). Die planungsrechtliche Umsetzung der angestrebten Entwicklung soll somit über ein Anreizsystem erfolgen. Mit Blick auf die angestrebte Erschliessung des Perimeters wird vorgeschrie- ben, dass die Arealerschliessung für Motorfahrzeuge an den im Ergänzungs- plan bezeichneten Lagen zu erfolgen hat (Art. 11 Abs. 1 SBV). Die Erschlies- sung hat möglichst flächensparend und ab den im Ergänzungsplan bezeich- neten Quartierzufahrten zu erfolgen. Beim Erschliessungskonzept der ein- zelnen Baufelder ist die ausreichende Erschliessung benachbarter Parzellen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 SBV). Abfahrten zu Unterniveaugargagen sind in die Hauptbauten zu integrieren (Art. 11 Abs. 3 SBV). Die im Ergän- zungsplan bezeichneten Grünraumverbindungen sind als öffentliche Fuss- wege schwellenfrei anzulegen, rechtlich zu sichern und dauernd zu unterhal- ten (Art. 11 Abs. 4 SBV). R2.2022.00120 Seite 17”
“lit. d der Gesamtverfü- gung vom 22. Februar 2024) – würde ebenfalls den SBV widersprechen. Die Zufahrt zur projektierten Tiefgarage würde diesfalls nicht direkt bzw. mög- lichst flächensparend ab den im Ergänzungsplan bezeichneten Quartierzu- fahrten erfolgen, sondern vielmehr das gesamte östliche Baufeld durchque- ren (Art. 11 Abs. 2 SBV).”
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