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Im Hinblick auf allfällige Folgeprojekte sind die Anforderungen an Frei- und Grünräume nach Art. 10 SBV sowie die dazugehörigen Abstände zu beachten; dies ist insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Baureife von Bedeutung.
“Abschliessend ist festzuhalten, dass keine der bewilligten Erschliessungen vollumfänglich den planungsrechtlichen Festlegungen und den verkehrs- technischen Anforderungen entspricht, weshalb dem streitgegenständlichen Baufeld die Baureife abzusprechen ist. Daher sind die angefochtenen Ent- scheide in Gutheissung der Rekurse mit den G.-Nrn. R2.2022.00120, R2.2022.00122, R2.2022.00123 und R2.2024.00059 aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die weiteren Rügen im De- tail zu behandeln. Im Hinblick auf ein allfälliges Folgeprojekt ist betreffend die Anforderungen an Frei- und Grünräume (Art. 10 SBV) sowie die erforder- lichen Abstände (Art. 8 SBV) bemerkungsweise das Folgende festzuhalten:”
“Abschliessend ist festzuhalten, dass keine der bewilligten Erschliessungen vollumfänglich den planungsrechtlichen Festlegungen und den verkehrs- technischen Anforderungen entspricht, weshalb dem streitgegenständlichen Baufeld die Baureife abzusprechen ist. Daher sind die angefochtenen Ent- scheide in Gutheissung der Rekurse mit den G.-Nrn. R2.2022.00120, R2.2022.00122, R2.2022.00123 und R2.2024.00059 aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die weiteren Rügen im De- tail zu behandeln. Im Hinblick auf ein allfälliges Folgeprojekt ist betreffend die Anforderungen an Frei- und Grünräume (Art. 10 SBV) sowie die erforder- lichen Abstände (Art. 8 SBV) bemerkungsweise das Folgende festzuhalten:”
Die im Ergänzungsplan bezeichneten Quartierhöfe sind als gemeinschaftliche Grün‑ und Freiflächen sowie als Spiel‑, Ruhe‑ und Aufenthaltsflächen mit unterschiedlicher Aufenthaltsqualität zu gestalten und dauernd zu erhalten.
“Dies sei unzulässig und verstosse klar gegen die SBV. Die Umgebungs- und Freiraumgestaltung ist gemäss SBV auf unterschiedli- che Generationen auszurichten und hat damit differenziert zu erfolgen (Art. 10 Abs. 1 SBV). Das Freiraumgefüge besteht aus durchgrünten Quar- tierhöfen, Grünraumverbindungen sowie Strassen- und Wegen. Diese müs- sen zusammenhängend durchlässig gestaltet und mit einem öffentlichen Wegerecht gesichert werden (Art. 10 Abs. 2 SBV). In den im Ergänzungsplan R2.2022.00120 Seite 27 grün bezeichneten Quartierhöfen sind nur besondere und unterirdische Ge- bäude zulässig. Unterirdische Gebäude sind zulässig, wenn von der Quar- tierhof-Fläche mind. 20 % nicht unterkellert sind und die Pflanzung hoch- stämmiger Bäume nachgewiesen wird (Art. 10 Abs. 3 SBV). Die im Ergän- zungsplan bezeichneten Quartierhöfe sind als gemeinschaftliche Grün- und Freiflächen sowie als Spiel- und Ruheflächen mit unterschiedlicher Aufent- haltsqualität zu gestalten und dauernd zu erhalten (Art. 10 Abs. 4 SBV). Ver- siegelte Flächen sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken und insbesondere für Wege und ausgewiesene Spielflächen zulässig (Art. 10 Abs. 5 SBV). Mit der Rekursgegnerschaft ist festzuhalten, dass die Lage der Quartierhöfe und der Grünraumverbindung sowie die mögliche Bebauung im Ergänzungs- plan schematisch dargestellt wurde (act. 17.27). Eine kammartige Gebäu- destruktur, wie sie im Ergänzungsplan zu finden ist, wurde mit den SBV somit nicht zwingend vorgeschrieben. Ein mittig angeordneter Baukörper verstösst daher nicht per se gegen die nach SBV angestrebte Überbauungsstruktur. Die lärmschutzbedingte Grundidee, wonach längliche Baukörper entlang der H-Strasse und SZU-Bahnlinie erstellt werden sollen, wird mit der vorliegend gewählten Anordnung der Baukörper jedenfalls umgesetzt. Zu bemerken ist jedoch, dass die aussenliegenden Erschliessungsflächen der 2,5-Zimmer-Wohnungen im mittigen Haus 2 nicht zur Quartierhof-Fläche gezählt werden können; ebenso wenig die privaten Vorgärten und zugehöri- gen Blumenrabatten (vgl.”
Bei Prüfungen ist insbesondere auf die Uneigennützigkeit abzustellen: Die juristische Person darf nicht zugleich eigenen oder den Interessen ihrer Mitglieder dienen. Für Zwecke im Allgemeininteresse sind von der Organisation, ihren Mitgliedern oder Dritten erhebliche personelle oder finanzielle Opfer zu erbringen, wobei deren Bedeutung an den verfügbaren Mitteln zu messen ist.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Allgemeininteresse nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Tätigkeit im Dienst der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist. Vielmehr müssen die verfolgten Zwecke aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert gelten (BGE 114 Ib 277 E. 2b). Als fördernswert gelten etwa die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Natur- und Heimatschutz, die Menschenrechte sowie Entwicklungshilfe, von welchen eine Vielzahl bereits in der Verfassung verankert ist. Ein Allgemeininteresse wird ferner regelmässig nur dann angenommen, wenn der Destinatärkreis grundsätzlich offen ist. Auch wenn eine Eingrenzung auf einen vordefinierten Kreis von Begünstigten oftmals unumgänglich ist, schliesst doch immerhin ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Begrenzung auf Vereins- oder Familienmitglieder) eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus (Ziff. II/3a des KS Nr. 12; Greter/Greter, a.a.O., N. 30 zu Art. 56 DBG; Leuch/Witschi, a.a.O., N. 31 zu Art. 83 StG). Uneigennützig ist ein Handeln dann, wenn es das Wohl Dritter unter völliger Ausschaltung der persönlichen Interessen der Beteiligten fördert (Art. 10 Abs. 2 SBV). Die juristische Person darf nicht gleichzeitig den eigenen Interessen oder denjenigen ihrer Mitglieder dienen (Ziff. II/3b des KS Nr. 12). Für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck sind von der juristischen Person bzw. deren Mitgliedern oder von Dritten folglich erhebliche personelle oder finanzielle Opfer, bspw. durch unentgeltliche Arbeit, Mitgliederbeiträge oder Spenden, zu erbringen (BGE 113 Ib 7 E.2b; Leuch/Witschi, a.a.O., N. 29 zu Art. 83 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 72 zu Art. 56 DBG). Diese müssen gemessen an den verfügbaren Mitteln bedeutend sein (BGer 2C_835/2016 vom 21.3.2017, E. 2.3.2). Wird die fragliche Tätigkeit eigenwirtschaftlich geführt oder massgeblich von der öffentlichen Hand subventioniert, werden i.d.R. keine Opfer im vorstehenden Sinne erbracht (BGE 113 Ib 7 E. 2b m.w.H.; BVR 2001 S. 106, E. 4). Ein Unternehmen, das Gewinne erwirtschaftet und diese nur mittelbar gemeinnützigen Zwecken zuführt, erbringt keine Opfer, sondern nimmt am Wirtschafsleben teil und ist daher im Sinne der Wettbewerbsneutralität steuerlich entsprechend den übrigen Wirtschaftssubjekten zu behandeln (Greter/Greter, a.”
Art. 10 SBV legt erhöhte Anforderungen an die Umgebung fest. Diese Anforderungen bilden einen Ausgleich für die gegenüber der BZO erhöhte Ausnützung und sind in Verbindung mit den ergänzenden Vorgaben zu Einordnung und Gestaltung (Art. 9), Erschliessung (Art. 11) sowie Wohnqualität (Art. 13) zu beachten.
“Sie gelten für den im zugehörigen Er- gänzungsplan bezeichneten Perimeter (Art. 3 SBV). Gemäss Ergänzungs- plan und zugehöriger Legende sind im Perimeter der SBV drei Arealer- schliessungen für Motorfahrzeuge vorgesehen, wobei namentlich die Lage der Ein-/Ausfahrt (dunkelblaues Dreieck), der Quartierzufahrten (hellblau schraffiert) und der Fussgänger- und Veloerschliessungen (hellblaue Punkte) verbindlich festgelegt wurde (act. 17.27). Soweit die SBV nichts Ab- weichendes bestimmen, gilt die BZO der Stadt X; vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten (Art. 4 SBV). Bei über 1'000 m 2 grossen Baufeldern kann nach den SBV gebaut werden, wobei eine Ausnützung von 150 % bis 180 % zulässig ist (Art. 6 SBV); ge- mäss Art. 28 BZO gilt in der Wohnzone mit Gewerbe eine Ausnützung von 70 %. Im Gegenzug für die im Vergleich zur BZO erhöhte Ausnützung sind in den SBV bestimmte Bau- und Nutzweisen vorgeschrieben (Art. 5) und es gelten erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Einordnung sowie Gestaltung (Art. 9 SBV), die Umgebung (Art. 10 SBV), die Erschliessung (Art. 11 SBV) und die Wohnqualität (Art. 13 SBV). Die planungsrechtliche Umsetzung der angestrebten Entwicklung soll somit über ein Anreizsystem erfolgen. Mit Blick auf die angestrebte Erschliessung des Perimeters wird vorgeschrie- ben, dass die Arealerschliessung für Motorfahrzeuge an den im Ergänzungs- plan bezeichneten Lagen zu erfolgen hat (Art. 11 Abs. 1 SBV). Die Erschlies- sung hat möglichst flächensparend und ab den im Ergänzungsplan bezeich- neten Quartierzufahrten zu erfolgen. Beim Erschliessungskonzept der ein- zelnen Baufelder ist die ausreichende Erschliessung benachbarter Parzellen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 SBV). Abfahrten zu Unterniveaugargagen sind in die Hauptbauten zu integrieren (Art. 11 Abs. 3 SBV). Die im Ergän- zungsplan bezeichneten Grünraumverbindungen sind als öffentliche Fuss- wege schwellenfrei anzulegen, rechtlich zu sichern und dauernd zu unterhal- ten (Art. 11 Abs. 4 SBV). R2.2022.00120 Seite 17”
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