Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). ↩
1 commentary
Nach Art. 19 Abs. 1 SBV sind die in den SBV (und den zugehörigen Plänen) festgelegten Strassenanordnungen für den definitiven Verlauf massgeblich. Eine solche künftige Anpassung der Strassenführung beeinträchtigt nach der zitierten Entscheidung die Erschliessung des betroffenen Bauvorhabens nicht.
“In ihrer Replik bringt die Rekurrentin bezüglich der rückwärtigen Anlieferung des Gebäudes P 1 vor, die D- und die I-Strasse würden den Anforderungen an eine "Quartiererschliessungsstrasse" gemäss VSS-Norm SN 640 045, Tabelle 1, nicht genügen. Vorgeschrieben seien demgemäss mindestens zwei Fahrstreifen, mindestens einseitig ein Gehweg und eine durchgehende Befahrbarkeit. Die Rekurrentin übersieht, dass sich die technischen Anforde- rungen an Zufahrten nach der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV, Anhang 1) richten. Die genannte VSS-Norm ist nicht massgeblich. Welche "weiteren Probleme" mit der rückwärtigen Erschliessung in lärm- rechtlicher Hinsicht entstehen sollen, legt die Rekurrentin nicht substantiiert dar. Bei lediglich 52 Fahrten pro Tag ist entlang der umliegenden Strassen (H-, I-, D-Strasse) keine Überschreitung der massgebenden Belastungs- grenzwerte zu erwarten. Darauf ist nicht weiter einzugehen. R1S.2023.05121 Seite 47 Nach Rückbau der Kranbahn und der Tiefgarageneinfahrt der M-Halle wird die Führung der D-Strasse gemäss den SBV anzupassen sein (Art. 19 Abs. 1 SBV) und dementsprechend auch die Anlieferung von P 1 – was problem- los möglich ist – sowie der hier in Frage stehende Situationsplan. Der defini- tive Verlauf der D-Strasse ist aus den SBV sowie dem Plan "Strassenführung D-Strasse" (act. 17.3.5.) ersichtlich. Die Erschliessung des streitbetroffenen Bauvorhabens wird durch die künftige Anpassung nicht in Frage gestellt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen ist die Erschliessung mit den heutigen Gegebenheiten. Dies ist anhand der Baugesuchspläne möglich. Die Anlieferung des (bestehenden nicht streitgegenständlichen) Gebäudes P 2 erfolgt ab der F-Strasse über die D-Strasse im Abschnitt nordwestlich der M-Halle und wird durch die Anbauten der M-Halle nicht tangiert. Die in den Erwägungen E.d. und E.f. festgestellten Mängel bzw. fehlenden Nachweise betreffend die Anforderungen an Ausfahrten (maximal zulässige Neigung, Sichtbereiche) stellen die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nicht in Frage. Die Mängel sind ohne Schwierigkeiten behebbar bzw.”
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