Das Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturanlagen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmens dienen, sowie jenes für Infrastrukturanlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich nach den Artikeln 18 und 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571und nach der Verordnung vom 2. Februar 20002über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.