Im Rahmen der Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781prüft die zuständige Behörde, ob das Schiff den Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie den anwendbaren Bestimmungen der Binnenschifffahrtsverordnung genügt.