747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Die Maschinenanlagen und Hilfsaggregate sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen sicherheitstechnisch einwandfrei ausgeführt und eingebaut sein.
Für Schiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m nicht überschreitet, kann die Verwendung benzinbetriebener Aussenbordmotoren beantragt werden. Die zuständige Behörde bewilligt die Verwendung solcher Motoren, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie kann vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin Sicherheitsnachweise verlangen sowie Auflagen zum Bau und Betrieb solcher Schiffe machen.
Der Schiffsantrieb, insbesondere die für den Vortrieb verantwortlichen Einrichtungen an Bord, muss zuverlässig in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.
Brennstoffbehälter sind an geeigneter und sicherer Stelle im Schiff fest einzubauen. Der Abstand der Behälterwand zum Schiffsrumpf muss möglichst gross sein. Für Behälter zur Lagerung besonderer Energieträger sowie für Einrichtungen und Rohrleitungssysteme, die während des Schiffsbetriebs mit besonderen Energieträgern gefüllt sind, kann die zuständige Behörde die Einhaltung besonderer Sicherheitsabstände zum Schiffsrumpf anordnen.
Die Behälter und Leitungen müssen aus Materialien bestehen, die zur dauernden Lagerung von Brennstoffen oder besonderen Energieträgern geeignet sind und den zu erwartenden Belastungen standhalten.
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