747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Die für den Innenausbau verwendeten Materialien wie Verkleidungs- und Isolierstoffe und Bodenbeläge sowie das Mobiliar in den Innenräumen müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein.1
Farben und Lacke, die auf Bauteilen des Innenausbaus appliziert werden, müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein. Im Brandfall dürfen kein Rauch in gefährlichem Ausmass und keine giftigen Gase entstehen.2
Schiffe sind mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten, die Räume mit besonderer Brandgefährdung wirksam überwacht. Die Anlage muss für den Einsatz an Bord von Schiffen geeignet sein.
Die Verwendung und Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55 °C zu Heiz-, Beleuchtungs- oder Kochzwecken ist verboten. Von diesem Verbot sind Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke ausgenommen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). ↩
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