747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Jedes Fahrgastschiff ist mit einer ausreichenden Anzahl von Rettungsmitteln für die Besatzung und die Fahrgäste auszurüsten.
Rettungsmittel müssen an Bord so verwahrt werden, dass sie bei Bedarf leicht und sicher erreicht werden können und ihre Verteilung ohne Verzögerung möglich ist. Rettungsmittel und allfällige Hilfsmittel müssen regelmässig gewartet werden.1
Der Minimalbestand an Einzelrettungsmitteln auf Schiffen beträgt 100 Prozent der im Schiffsausweis eingetragenen höchstzulässigen Fahrgastzahl.2
Das UVEK erlässt Vorschriften über die Art der zugelassenen Rettungsmittel sowie die Zusammensetzung des Gesamtbestandes.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 911). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 911). ↩
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