Zurück zum Gesetz

Art. 51

747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
  1. Die Schifffahrtunternehmen müssen Schiffe, die den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen, aus dem Verkehr ziehen.
  2. Sie dürfen Landungsanlagen, die den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen, nicht weiter bedienen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.