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Art. 57b

747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle

Dampfkessel- und Druckluftanlagen, die nach bisherigem Recht auf Fahrgastschiffen zugelassen waren, jedoch die Anforderungen nach Artikel 17b nach Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2024 nicht erfüllen, dürfen so lange weiter betrieben werden, wie die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben und die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

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