Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.
Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach deren Anordnung aus dem Register entfernt.
Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
Die Löschung und die Entfernung von Einträgen zum Vorhandensein von kantonalen Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 erfolgen analog den Absätzen 1–3.
Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.
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