Für die Registrierung wird von der zu registrierenden Person eine einmalige Gebühr erhoben.
Der Bundesrat regelt die Gebühren, namentlich deren Höhe; er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
Decken die Gebühreneinnahmen die tatsächlichen Kosten der Registerführung nicht, so kommen für den Rest Bund und Kantone je zur Hälfte auf. Die von den Kantonen zu tragende Kostenhälfte wird auf diese nach Massgabe der Einwohnerzahl verteilt.
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