813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Stellt die Anmeldestelle fest, dass ein neuer Stoff bereits in der Schweiz angemeldet wurde, so teilt sie der Anmelderin die Namen und Adressen der früheren Anmelderinnen mit.1
1bis. Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Anmelderin und legt diejenigen einer früheren Anmelderin zu Grunde, wenn:
a. die neue Anmelderin mit einer Zugangsbescheinigung einer früheren Anmelderin nachweist, dass diese damit einverstanden ist, dass die Anmeldestelle auf ihre Daten zurückgreift; oder
b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist.2
Die Anmelderin darf auf folgende Daten früherer Anmelderinnen nicht verweisen:
Identität, Reinheit und Art der Verunreinigungen des Stoffs;
Unschädlichmachung des Stoffs.
Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). ↩