Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337). ↩
SR 814.912 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337). ↩
[AS 1983 678.AS 1992 341Art. 7]. Heute: die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dez. 1991 (SR 741.272 ). ↩
[AS 1985 620; 1989 2482; 1994 3006; 1995 4425Anhang 1 Ziff. II 11,4866; 1997 422Ziff. II; 1998 1796Art. 1 Ziff. 18 und Art. 6; 1999 751 Ziff. II; 2002 419, 1183.AS 2002 4212Art. 29 Abs. 1]. Heute: die V vom 29. Nov. 2002 (SR 741.621 ). ↩
[AS 1971 1957, 1977 768, 1983 486, 1987 1454, 1990 1356]. Heute: die V vom 2. März 2010 (SR 747.224.141 ). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 749). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2205). ↩
SR 746.11 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 749). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2205). ↩
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der Einschliessungsverordnung vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 2783). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337). ↩
3 commentaries
Die Störfallverordnung bezweckt den Schutz von Bevölkerung und Umwelt vor schweren Schädigungen durch Störfälle. Sie gilt unter anderem für Betriebe, die die in den Anhängen festgelegten Mengenschwellen erreichen, sowie für Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter transportiert werden (etwa die Nationalstrasse N1). Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung; die Vollzugsbehörde bezeichnet Konsultationsbereiche, und vor Entscheidungen über Planänderungen in solchen Bereichen ist eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde einzuholen.
“Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die hier fraglichen Grundwasserschutzzonen befänden sich teilweise im Konsultationsbereich der Nationalstrasse N1. Entgegen Art. 11a Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) hätten die kantonalen Behörden keine Stellungnahme der Vollzugsbehörde für die Störfallverordnung eingeholt. 5.2.6.1. Die Störfallverordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt unter anderem für Durchgangsstrassen nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art.”
“Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 USG). Der Bundesrat hat zu diesem Zweck die StFV erlassen, welche die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen soll (vgl. Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt unter anderem für Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang”
Art. 1 Abs. 2 StFV umfasst Verkehrswege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden, worunter die Entscheidung die Nationalstrasse N1 ausdrücklich zählt; dies ist bei Planungen innerhalb des nach Art. 11a StFV bezeichneten Konsultationsbereichs zu berücksichtigen.
“Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die hier fraglichen Grundwasserschutzzonen befänden sich teilweise im Konsultationsbereich der Nationalstrasse N1. Entgegen Art. 11a Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) hätten die kantonalen Behörden keine Stellungnahme der Vollzugsbehörde für die Störfallverordnung eingeholt. 5.2.6.1. Die Störfallverordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt unter anderem für Durchgangsstrassen nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art.”
Nicht jede Anlage fällt unter die StFV. So wurden in der Rechtsprechung mit Holzpellets oder Sägemehl befüllte Silos nicht als "gefährliche Anlagen" im Sinne der StFV qualifiziert. Die Verordnung erfasst lediglich Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen, die ein erhebliches Gefahrenpotenzial aufweisen.
“In die- sem Fall gebietet es das Vorsorgegebot, bereits im Baubewilligungsverfah- ren die elektromagnetische Verträglichkeit der geplanten Anlage zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen, um gefährliche Störeinflüsse zu verhindern (BGr 1C_400/2008 vom 19. Oktober 2009, E. 5.4, m. H.). Zunächst ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Holzpellets oder Sägemehl durch elektromagnetische Strahlung – in einer R4.2021.00009 Seite 25 Stärke, wie sie der Rekurrent geltend macht (im Bereich von 1 bis 4 V/m) – unmittelbar entzündet werden könnten. Sodann handelt es sich bei dem vom Rekurrenten genannten mit Holzpellets und Sägemehl befüllten Silo der in der Nachbarschaft ansässigen Holzbauunternehmung S. AG nicht um eine "gefährliche Anlage" im Sinne der Störfallverordnung (StFV), d.h. um eine Anlage, bei welcher "die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Per- sonenschäden im Störungsfall" besteht (s. BAKOM, Faktenblatt elektromag- netische Verträglichkeit [EMV] und Mobilfunkbasisstationen vom 14. Oktober 2010). Zu beachten ist, dass die Störfallverordnung lediglich Betriebe, Ver- kehrswege und Rohrleitungsanlagen erfasst, welche ein erhebliches Gefah- renpotenzial aufweisen. So hält Art. 1 Abs. 2 StFV unter anderem fest, dass die Verordnung für Betriebe gilt, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.