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Bei risikorelevanten Nutzungsplanungen evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV. Sie klärt zudem, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen zur Risikoreduktion verfügbar sind, und bestimmt auf dieser Grundlage eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung; bei als nicht tragbar beurteiltem Risiko werden einschneidendere Massnahmen geprüft.
“Keine weitere Koordination ist erforderlich, wenn ein Alternativstandort ausserhalb des Konsultationsbereichs gewählt wird oder das Planungsareal gesamthaft ausserhalb des Konsultationsbereichs liegt. B. Liegt das Vorhaben innerhalb des Konsultationsbereichs, nimmt die Planungsträgerin eine Triage aufgrund der Risikorelevanz vor. Hierfür beurteilt sie mit Hilfe von Referenzwerten zur Personenbelegung (vgl. Planungshilfe Anhang 1), ob sich das Störfallrisiko übermässig erhöhen könnte (vgl. zur Methode Planungshilfe Anhang 2). Sind empfindliche Einrichtungen im Konsultationsbereich geplant (Objekte mit erschwerter Evakuierbarkeit der Bevölkerung; vgl. Planungshilfe S. 22 Tabelle 1), gilt die Planung unabhängig davon grundsätzlich als risikorelevant. Keine weitere Koordination mit der Störfallvorsorge ist nötig, wenn sich die Nutzungsplananpassung als nicht risikorelevant erweist. C. Bei einer risikorelevanten Nutzungsplanung evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage allgemeine Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV (vgl. Planungshilfe Anhang 3). Zudem klärt sie ab, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen in der Umgebung der Anlage zur Verfügung stehen, die sich dazu eignen, das Risiko zu reduzieren (vgl. Planungshilfe Anhang 4). Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbehörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfache Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die gewählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbehörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicherheitsmassnahmen nach Art.”
Die Planungspflichten von Bund, Kantonen und Gemeinden beeinflussen die praktische Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 StFV. Eine einseitige Lösung, die sich ausschliesslich am verwaltungsrechtlichen Störerprinzip orientiert und die Planungspflicht der Behörden ausser Acht lässt, kann dazu führen, dass gefährliche Anlagen ihren Betrieb einschränken, verlegen oder aufgeben. Bund, Kantone und Gemeinden haben deshalb ein Interesse, den Bestand solcher Anlagen zu schützen, wozu die Erfüllung ihrer Planungspflichten erforderlich ist.
“Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass es nach Art. 3 Abs. 1 StFV stets der Anlageninhaber sei, gegen welche sich risikomindernde Massnahmen im Sinne der Störfallverordnung zu richten hätten, zumal dieser sämtliche zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen zu treffen habe, so hat sie den Kern des vorliegenden Problems benannt. Die einseitige Lösung von Konflikten zwischen Störfallvorsorge einerseits und Siedlungsentwicklung andererseits, welche sich ausschliesslich am verwaltungsrechtlichen Störerprinzip orientiert und die Planungspflicht von Bund, Kanton und Gemeinden ausser Acht lässt, kann früher oder später dazu führen, dass viele gefährliche Anlagen ihren Betrieb einschränken, verlegen oder ganz aufgeben müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die betreffenden Anlagen die Bevölkerung nicht nur stören beziehungsweise gefährden, sondern diese auch mit wichtigen Gütern versorgen und Arbeitsplätze schaffen, haben Bund, Kantone und Gemeinden ein Interesse daran, den Bestand der betreffenden Anlagen zu schützen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie ihre Planungspflicht gemäss Art.”
“Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass es nach Art. 3 Abs. 1 StFV stets der Anlageninhaber sei, gegen welche sich risikomindernde Massnahmen im Sinne der Störfallverordnung zu richten hätten, zumal dieser sämtliche zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen zu treffen habe, so hat sie den Kern des vorliegenden Problems benannt. Die einseitige Lösung von Konflikten zwischen Störfallvorsorge einerseits und Siedlungsentwicklung andererseits, welche sich ausschliesslich am verwaltungsrechtlichen Störerprinzip orientiert und die Planungspflicht von Bund, Kanton und Gemeinden ausser Acht lässt, kann früher oder später dazu führen, dass viele gefährliche Anlagen ihren Betrieb einschränken, verlegen oder ganz aufgeben müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die betreffenden Anlagen die Bevölkerung nicht nur stören beziehungsweise gefährden, sondern diese auch mit wichtigen Gütern versorgen und Arbeitsplätze schaffen, haben Bund, Kantone und Gemeinden ein Interesse daran, den Bestand der betreffenden Anlagen zu schützen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie ihre Planungspflicht gemäss Art.”
Die Raumplanung muss im Rahmen von Art. 3 StFV bei Siedlungsverdichtungen das von bestehenden Störfallanlagen ausgehende Kollektivrisiko prüfen und sich mit möglichen Zielkonflikten zwischen Störfallvorsorge und dem raumplanerischen Verdichtungsprinzip auseinandersetzen, da Siedlungsentwicklung das Kollektivrisiko verschärfen kann.
“StFV). Die Störfallverordnung bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch Störfälle, indem die Risiken für Bevölkerung und Umwelt präventiv erfasst und nach dem Stand der Sicherheitstechnik minimiert werden (vgl. Art. 3 StFV). Das Raumplanungsgesetz verlangt von Bund und Kantonen eine umfassende Abstimmung aller raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 und 2 RPG). Da zwischen Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge Zielkonflikte entstehen können, muss sich die Raumplanung damit auseinandersetzen. Während die Störfallvorsorge eine möglichst geringe Bevölkerungsdichte im Nahbereich der Risikoanlagen anstrebt, verfolgt der raumplanerische Grundsatz der baulichen Verdichtung (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) eine gerade gegenläufige Zielsetzung (vgl. Denis Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, Sicherheit & Recht 2020, S. 86). Das Risiko, das von einer bestehenden, der Störfallverordnung unterstehenden Anlage ausgeht, wird durch die Siedlungsentwicklung verschärft, sei es, dass eine neue Nutzungsplanung zusätzliche Nutzungen in der Nähe der Anlage zulässt, so dass das Kollektivrisiko untragbar wird, oder dass eine bereits bestehende Nutzungsplanung solche zusätzlichen Nutzungen nicht verhindert und dadurch das Kollektivrisiko untragbar wird (vgl.”
“StFV). Die Störfallverordnung bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch Störfälle, indem die Risiken für Bevölkerung und Umwelt präventiv erfasst und nach dem Stand der Sicherheitstechnik minimiert werden (vgl. Art. 3 StFV). Das Raumplanungsgesetz verlangt von Bund und Kantonen eine umfassende Abstimmung aller raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 und 2 RPG). Da zwischen Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge Zielkonflikte entstehen können, muss sich die Raumplanung damit auseinandersetzen. Während die Störfallvorsorge eine möglichst geringe Bevölkerungsdichte im Nahbereich der Risikoanlagen anstrebt, verfolgt der raumplanerische Grundsatz der baulichen Verdichtung (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) eine gerade gegenläufige Zielsetzung (vgl. Denis Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, Sicherheit & Recht 2020, S. 86). Das Risiko, das von einer bestehenden, der Störfallverordnung unterstehenden Anlage ausgeht, wird durch die Siedlungsentwicklung verschärft, sei es, dass eine neue Nutzungsplanung zusätzliche Nutzungen in der Nähe der Anlage zulässt, so dass das Kollektivrisiko untragbar wird, oder dass eine bereits bestehende Nutzungsplanung solche zusätzlichen Nutzungen nicht verhindert und dadurch das Kollektivrisiko untragbar wird (vgl.”
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