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Bei Nutzungsplanänderungen sind im Planungsbericht und allfälligem Umweltverträglichkeitsbericht darzulegen: die Lage der Planung im Konsultationsbereich und die vorgesehene Nutzungsdichte; die Risikosummenkurve vor der Nutzungsplanänderung (Ist‑Zustand) und nach der Nutzungsplanänderung (zukünftiger Zustand); die Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos (inkl. Hinweis, ob eine einfache Risikoabschätzung genügt oder eine vertiefte Risikoabklärung nötig ist); sowie die nach Art. 3 und Art. 8 StFV evaluierten Schutz‑ und Zusatzmassnahmen und deren Einfluss auf die Risikosummenkurve des zukünftigen Zustands.
“Juni 2000 haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln, diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sowie den Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen; diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV). Art. 11a Abs. 1 StFV schreibt vor, dass die Störfallvorsorge in diese umfassende raumplanerische Interessenabwägung einzubeziehen ist (Adler/Schmidlin, a.a.O., S. 89). In Nachachtung dieser Vorgaben müssen alle Schritte sowie die Resultate der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge im Rahmen einer Nutzungsplanänderung in den Planungsbericht nach Art. 47 RPV sowie in einen allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) integriert werden: Lage der Planung im Konsultationsbereich, vorgesehene Nutzungsdichte, Risikosummenkurve vor der Nutzungsplanänderung (Ist-Zustand) und nach der Nutzungsplanänderung (zukünftiger Zustand), Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos (einfache Risikoabschätzung oder allfällige vertiefte Risikoabklärung), evaluierte Massnahmen nach Art. 3 und Art. 8 StFV und Schutzmassnahmen inklusive den Einfluss auf die Risikosummenkurve des zukünftigen Zustandes und Resultat sowie Begründung der umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung (Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, a.a.O., S. 31).”
Bei von der Vollzugsbehörde als nicht tragbar beurteiltem Risiko sind einschneidendere Sicherheitsmassnahmen, darunter raumplanerische und bauliche Schutzmassnahmen, gemeinsam mit der Inhaberin/dem Inhaber der Anlage und der Vollzugsbehörde zu prüfen. Bleibt das Risiko trotz dieser zusätzlichen Massnahmen untragbar, ist dies in die umfassende raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 3 RPV einzubeziehen; überwiegen die Interessen an der Anlage, kann die Nutzungsplananpassung in der vorgesehenen Form nicht vorgenommen werden.
“Zudem klärt sie ab, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen in der Umgebung der Anlage zur Verfügung stehen, die sich dazu eignen, das Risiko zu reduzieren (vgl. Planungshilfe Anhang 4). Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbehörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfache Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die gewählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbehörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicherheitsmassnahmen nach Art. 8 StFV sowie raumplanerische und bauliche Massnahmen (vgl. Planungshilfe Anhang 3 und 4). Gestützt auf die Ergebnisse beurteilt die Planungsträgerin das Risiko mit den zusätzlichen Massnahmen (vertiefte Risikoabklärung) und die Vollzugsbehörde schätzt erneut die Tragbarkeit des Risikos ein (Art. 7 StFV). Ist das Risiko unter Berücksichtigung der zusätzlich evaluierten Massnahmen tragbar, können diese im Schritt D festgelegt werden. D. Ist das Risiko trotz Berücksichtigung der in Schritt C evaluierten Massnahmen immer noch untragbar, hat die Planungsträgerin dies bei der Entscheidphase in die umfassende raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 3 RPV einzubeziehen. Dabei ist insbesondere das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Anpassung des Nutzungsplans am vorgesehenen Standort den öffentlichen und privaten Interessen an der Anlage gegenüberzustellen. Überwiegen die Interessen an der Anlage, kann die Nutzungsplananpassung in der vorgesehenen Form nicht vorgenommen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der beabsichtigen Plananpassung, legt die Planungsträgerin die zu treffenden Massnahmen unter Einbezug der Beteiligten fest.”
Bei der Beurteilung, ob ein Risiko tragbar ist, berücksichtigt die Vollzugsbehörde auch die Risiken in der Umgebung. Führt diese Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Gesamtrisiko nicht tragbar ist, ordnet die Behörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an; dazu können Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen oder -verbote gehören.
“Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 2 StFV). Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft gestützt auf den Kurzbericht, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schäden plausibel ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a StFV). Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind (vgl. Art. 6 Abs. 3 StFV). Trifft die Annahme nicht zu, so hat der Inhaber eine Risikoermittlung der Vollzugsbehörde einzureichen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StFV). Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung (vgl. Art. 7 Abs. 2 StFV). Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an (vgl. Art. 8 Abs. 1 StFV). Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen (Art. 8a Abs. 2 Bst. a StFV). Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 11a Abs. 1 StFV). Die (kantonale oder eidgenössische) Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (vgl. Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Art. 11a Abs. 3 StFV; vgl. ferner BAFU, Handbuch zur Störfallverordnung, Allgemeiner Teil, 2018, S. 35).”
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