Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3505). ↩
15 commentaries
Bei Verkehrswegen (zum Beispiel Durchgangsstrassen wie der Nationalstrasse N1) kann die Vollzugsbehörde einen angrenzenden Konsultationsbereich bezeichnen, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen das Risiko erheblich erhöhen kann.
“012) hätten die kantonalen Behörden keine Stellungnahme der Vollzugsbehörde für die Störfallverordnung eingeholt. 5.2.6.1. Die Störfallverordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt unter anderem für Durchgangsstrassen nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.”
“Rudolf Muggli, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Rechtsgutachten, Bern 2007). Da die Nutzungsplanung Art und Mass der räumlichen Nutzung grundeigentümerverbindlich und - im Rahmen der Planbeständigkeit - definitiv festlegt, ist die Prüfung der Risikorelevanz von räumlichen Entwicklungen in Bezug auf die Störfallvorsorge bei der Nutzungsplanung besonders wichtig (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al. [Hrsg.], Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Planungshilfe, Bern 2022, S. 30 [zit. Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge]). Es ist demnach zentrale Aufgabe der Planungsbehörden, die Anliegen der Störfallvorsorge in ihre Richt- und Nutzungsplanung einfliessen zu lassen. Art. 11a Abs. 1 StFV verlangt dementsprechend von den Kantonen, die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV, sog. "Konsultationsbereich"). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Abs. 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Art. 11a Abs. 3 StFV).”
Die Kantone bzw. die zuständigen Planungsbehörden haben die Anliegen der Störfallvorsorge in ihre Richt- und Nutzungsplanung sowie in sonstige raumwirksame Tätigkeiten einzubeziehen. Dies ist insbesondere bei der Nutzungsplanung bedeutsam, weil diese grundeigentümerverbindlich und dauerhaft Art und Umfang der räumlichen Nutzung festlegt und damit Siedlungsentwicklungen, die das Kollektivrisiko verschärfen können, zu prüfen sind.
“Das Risiko, das von einer bestehenden, der Störfallverordnung unterstehenden Anlage ausgeht, wird durch die Siedlungsentwicklung verschärft, sei es, dass eine neue Nutzungsplanung zusätzliche Nutzungen in der Nähe der Anlage zulässt, so dass das Kollektivrisiko untragbar wird, oder dass eine bereits bestehende Nutzungsplanung solche zusätzlichen Nutzungen nicht verhindert und dadurch das Kollektivrisiko untragbar wird (vgl. Rudolf Muggli, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Rechtsgutachten, Bern 2007). Da die Nutzungsplanung Art und Mass der räumlichen Nutzung grundeigentümerverbindlich und - im Rahmen der Planbeständigkeit - definitiv festlegt, ist die Prüfung der Risikorelevanz von räumlichen Entwicklungen in Bezug auf die Störfallvorsorge bei der Nutzungsplanung besonders wichtig (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al. [Hrsg.], Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Planungshilfe, Bern 2022, S. 30 [zit. Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge]). Es ist demnach zentrale Aufgabe der Planungsbehörden, die Anliegen der Störfallvorsorge in ihre Richt- und Nutzungsplanung einfliessen zu lassen. Art. 11a Abs. 1 StFV verlangt dementsprechend von den Kantonen, die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV, sog. "Konsultationsbereich"). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Abs. 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Art. 11a Abs. 3 StFV).”
“Das Risiko, das von einer bestehenden, der Störfallverordnung unterstehenden Anlage ausgeht, wird durch die Siedlungsentwicklung verschärft, sei es, dass eine neue Nutzungsplanung zusätzliche Nutzungen in der Nähe der Anlage zulässt, so dass das Kollektivrisiko untragbar wird, oder dass eine bereits bestehende Nutzungsplanung solche zusätzlichen Nutzungen nicht verhindert und dadurch das Kollektivrisiko untragbar wird (vgl. Rudolf Muggli, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Rechtsgutachten, Bern 2007). Da die Nutzungsplanung Art und Mass der räumlichen Nutzung grundeigentümerverbindlich und - im Rahmen der Planbeständigkeit - definitiv festlegt, ist die Prüfung der Risikorelevanz von räumlichen Entwicklungen in Bezug auf die Störfallvorsorge bei der Nutzungsplanung besonders wichtig (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al. [Hrsg.], Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Planungshilfe, Bern 2022, S. 30 [zit. Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge]). Es ist demnach zentrale Aufgabe der Planungsbehörden, die Anliegen der Störfallvorsorge in ihre Richt- und Nutzungsplanung einfliessen zu lassen. Art. 11a Abs. 1 StFV verlangt dementsprechend von den Kantonen, die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV, sog. "Konsultationsbereich"). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Abs. 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Art. 11a Abs. 3 StFV).”
Es gehört zu den zentralen Aufgaben der Planungsbehörden, die Anliegen der Störfallvorsorge in die Richt- und Nutzungsplanung einfliessen zu lassen.
“Da die Nutzungsplanung Art und Mass der räumlichen Nutzung grundeigentümerverbindlich und - im Rahmen der Planbeständigkeit - definitiv festlegt, ist die Prüfung der Risikorelevanz von räumlichen Entwicklungen in Bezug auf die Störfallvorsorge bei der Nutzungsplanung besonders wichtig (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al. [Hrsg.], Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Planungshilfe, Bern 2022, S. 30 [zit. Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge]). Es ist demnach zentrale Aufgabe der Planungsbehörden, die Anliegen der Störfallvorsorge in ihre Richt- und Nutzungsplanung einfliessen zu lassen. Art. 11a Abs. 1 StFV verlangt dementsprechend von den Kantonen, die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV, sog. "Konsultationsbereich"). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Abs. 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Art. 11a Abs. 3 StFV).”
Die Planungshilfe unterstützt die Kantone bei der Koordination im Sinne von Art. 11a StFV und empfiehlt eine gegenüber der früheren Fassung präzisierte vierstufige Vorgehensweise. Diese sieht unter anderem eine Triage anhand vorhandener Karten vor, mit der geprüft wird, ob das von einer Nutzungsplanänderung betroffene Gebiet ganz oder teilweise im Konsultationsbereich liegt, und zielt darauf ab, namentlich bei Ein- und Aufzonungen im Umfeld von Störfallanlagen praktikable Lösungen zu ermöglichen.
“Die Planungshilfe dient dazu, die Kantone bei der Koordination zu unterstützen und den Vollzug von Art. 11a StFV zu vereinheitlichen (Govoni/Merkofer, Besserer Schutz vor Störfällen an Rohrleitungsanlagen – Revision der Störfallverordnung, in Sicherheit & Recht 3/2013 S. 194 ff., 196; vgl. auch Christian Kilchhofer, Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung – Rechtslage und aktueller Stand, in KPG-Bulletin 2016 S. 43 ff., 44). Im Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz war noch die Planungshilfe vom Oktober 2013 massgebend; die überarbeitete Fassung vom Juni 2022 trägt namentlich den Erfahrungen aus dem Vollzug Rechnung und empfiehlt eine gegenüber der alten Fassung präzisierte Methode, mit der in vier Schritten möglichst gute Lösungen für die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung namentlich bei Ein- und Aufzonungen im Umfeld von Störfallanlagen gefunden werden sollen (S. 5, 15 ff. mit Ablaufschema): A. Die Planungsträgerin (Gemeinde) nimmt eine Triage aufgrund des Standorts vor und stellt mit Hilfe der vorhandenen Karten fest, ob das von der Nutzungsplananpassung betroffene Gebiet ganz oder teilweise innerhalb des Konsultationsbereichs liegt (vgl.”
Die Ausweisung von Grundwasserschutzzonen schränkt die Erstellung neuer Bauten und Anlagen ein und führt nicht zu einer Erhöhung der störfallrelevanten Risiken der Bevölkerung. Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde nach Art. 11a Abs. 3 StFV ist daher nicht erforderlich, sofern durch die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung keine intensivierte Nutzung im Konsultationsbereich zu erwarten ist.
“Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs. 3 von Art. 11a StFV ist demnach nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung keine intensivere Nutzung im Konsultationsbereich erwarten lässt, die mit einer Erhöhung von Risiken für die Bevölkerung einhergeht. Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen schränkt die Erstellung neuer Bauten und Anlagen ein (vgl. Art. 19 Abs. 2 GSchG). Sie führt nicht zu einer Erhöhung störfallrelevanter Risiken der Bevölkerung.”
“Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs. 3 von Art. 11a StFV ist demnach nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung keine intensivere Nutzung im Konsultationsbereich erwarten lässt, die mit einer Erhöhung von Risiken für die Bevölkerung einhergeht. Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen schränkt die Erstellung neuer Bauten und Anlagen ein (vgl. Art. 19 Abs. 2 GSchG). Sie führt nicht zu einer Erhöhung störfallrelevanter Risiken der Bevölkerung.”
Die Kantone müssen die Störfallvorsorge in ihre Richt- und Nutzungsplanung sowie sonstigen raumwirksamen Tätigkeiten einbeziehen. Daraus folgt, dass eine Interessenabwägung zwischen Störfallvorsorge und Siedlungsentwicklung vorzunehmen ist; das verwaltungsrechtliche Störerprinzip kann nicht uneingeschränkt gelten. Als Ergebnis der Abwägung sind raumplanerische Massnahmen — etwa der Verzicht auf Aufzonung oder Nutzungseinschränkungen — zulässig und unter Umständen geboten, etwa um den Bestand gefährlicher Anlagen zu schützen.
“Die einseitige Lösung von Konflikten zwischen Störfallvorsorge einerseits und Siedlungsentwicklung andererseits, welche sich ausschliesslich am verwaltungsrechtlichen Störerprinzip orientiert und die Planungspflicht von Bund, Kanton und Gemeinden ausser Acht lässt, kann früher oder später dazu führen, dass viele gefährliche Anlagen ihren Betrieb einschränken, verlegen oder ganz aufgeben müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die betreffenden Anlagen die Bevölkerung nicht nur stören beziehungsweise gefährden, sondern diese auch mit wichtigen Gütern versorgen und Arbeitsplätze schaffen, haben Bund, Kantone und Gemeinden ein Interesse daran, den Bestand der betreffenden Anlagen zu schützen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie ihre Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG wahrnehmen und die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG beachten (Mark Govoni, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 4.351). Aus Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG i.V.m. Art. 11a Abs. 1 StFV ist zwingend zu folgern, dass die Störfallvorsorge nicht ausschliesslich mittels Massnahmen an der Anlage umzusetzen ist, mithin also das Störerprinzip nicht absolut gelten kann. Dies würde eine Abwägung von Interessen nämlich obsolet machen, ja gar verbieten. Dem Beschwerdegegner ist darin beizupflichten, dass die Zonenvorschriften allenfalls Sicherheitsmassnahmen vorsehen müssen, wenn eine Risikobetrachtung zeigt, dass der Störfallbetrieb unverhältnismässige Massnahmen zum Schutz der umliegenden Nutzungen treffen müsste (vgl. Vernehmlassung vom 9. November 2021, Rz. 13). Im Rahmen der Interessenabwägung müssen also raumplanerische Massnahmen, wie der Verzicht auf die Aufzonung eines Grundstücks oder Nutzungseinschränkungen, als mögliches Ergebnis der Abwägung zulässig und gegebenenfalls geboten sein (vgl. Adler/Schmidlin, a.a.O., S. 93). Auch deswegen liegt es im vorliegenden Fall an der Gemeinde, ihrer gesetzlichen Planungspflicht nachzukommen und die versäumte Interessenabwägung baldmöglichst nachzuholen.”
“Die einseitige Lösung von Konflikten zwischen Störfallvorsorge einerseits und Siedlungsentwicklung andererseits, welche sich ausschliesslich am verwaltungsrechtlichen Störerprinzip orientiert und die Planungspflicht von Bund, Kanton und Gemeinden ausser Acht lässt, kann früher oder später dazu führen, dass viele gefährliche Anlagen ihren Betrieb einschränken, verlegen oder ganz aufgeben müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die betreffenden Anlagen die Bevölkerung nicht nur stören beziehungsweise gefährden, sondern diese auch mit wichtigen Gütern versorgen und Arbeitsplätze schaffen, haben Bund, Kantone und Gemeinden ein Interesse daran, den Bestand der betreffenden Anlagen zu schützen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie ihre Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG wahrnehmen und die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG beachten (Mark Govoni, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 4.351). Aus Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG i.V.m. Art. 11a Abs. 1 StFV ist zwingend zu folgern, dass die Störfallvorsorge nicht ausschliesslich mittels Massnahmen an der Anlage umzusetzen ist, mithin also das Störerprinzip nicht absolut gelten kann. Dies würde eine Abwägung von Interessen nämlich obsolet machen, ja gar verbieten. Dem Beschwerdegegner ist darin beizupflichten, dass die Zonenvorschriften allenfalls Sicherheitsmassnahmen vorsehen müssen, wenn eine Risikobetrachtung zeigt, dass der Störfallbetrieb unverhältnismässige Massnahmen zum Schutz der umliegenden Nutzungen treffen müsste (vgl. Vernehmlassung vom 9. November 2021, Rz. 13). Im Rahmen der Interessenabwägung müssen also raumplanerische Massnahmen, wie der Verzicht auf die Aufzonung eines Grundstücks oder Nutzungseinschränkungen, als mögliches Ergebnis der Abwägung zulässig und gegebenenfalls geboten sein (vgl. Adler/Schmidlin, a.a.O., S. 93). Auch deswegen liegt es im vorliegenden Fall an der Gemeinde, ihrer gesetzlichen Planungspflicht nachzukommen und die versäumte Interessenabwägung baldmöglichst nachzuholen.”
Eine obligatorische Stellungnahme der Vollzugsbehörde folgt nicht automatisch aus der Pflicht der Kantone, die Störfallvorsorge in der Raumplanung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung ist eine Stellungnahme nach Art. 11a Abs. 3 StFV nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung im betreffenden Konsultationsbereich keine intensivere Nutzung erwarten lässt, die mit einer Erhöhung des von den Anlagen ausgehenden Risikos für die Bevölkerung verbunden wäre.
“November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs. 3 von Art. 11a StFV ist demnach nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung keine intensivere Nutzung im Konsultationsbereich erwarten lässt, die mit einer Erhöhung von Risiken für die Bevölkerung einhergeht.”
“Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die hier fraglichen Grundwasserschutzzonen befänden sich teilweise im Konsultationsbereich der Nationalstrasse N1. Entgegen Art. 11a Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) hätten die kantonalen Behörden keine Stellungnahme der Vollzugsbehörde für die Störfallverordnung eingeholt. 5.2.6.1. Die Störfallverordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt unter anderem für Durchgangsstrassen nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan.”
Das Einholen der Stellungnahme der Vollzugsbehörde nach Art. 11a Abs. 3 StFV ist vor dem Planungsentscheid erforderlich. Wird diese Stellungnahme nicht eingeholt, kann dies – wie im zitierten Entscheid – zu einer rechtsfehlerhaften Interessenabwägung und zu einer Verletzung der Pflichten der Gemeinde führen.
“skizzierten inhaltlichen Anforderungen an den Planungsbericht offensichtlich nicht. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdegegnerin die Störfallvorsorge bei ihrer Planung ursprünglich schlicht vergessen. Trotz der Einsprache der Gasverbund Mittelland AG blieb die Problematik im Endergebnis unberücksichtigt. So hat die Gemeinde schon gar keine für die Beurteilung der Risikorelevanz erforderlichen Daten erhoben. Dazu passt ins Bild, dass sie es in flagranter Verletzung von Art. 11a Abs. 3 StFV unterlassen hat, vor dem Planungsentscheid beim zuständigen Bundesamt für Energie BFE eine Stellungnahme zum Risiko einzuholen. Dementsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der Interessenabwägung keine Gedanken dazu gemacht, wie vorliegend der Zielkonflikt zwischen den raumplanerischen Interessen und den Interessen der Störfallvorsorge gelöst oder entschärft werden könnte. Die raumplanerische Interessenabwägung ist damit offensichtlich rechtsfehlerhaft. Die Mängel der vorliegenden Planung im Gewerbegebiet sind derart schwerwiegend, dass es unverständlich ist, wie der Beschwerdegegner diese genehmigen konnte.”
Für Baubewilligungen von Vorhaben im Konsultationsbereich ist die Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV gehalten, eine von der Vollzugsbehörde vorzunehmende Risikoabklärung und gegebenenfalls eine Störfallbeurteilung einzuholen. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Bauherrschaft, Anlagenbetreiberin und den Vollzugsbehörden erforderlich.
“Die Beschwerdeführerin verlangt in der Beschwerde die Genehmigung der Planung ohne Auflagen. Nachdem soeben aufgezeigt wurde, dass die Planung (zumindest im Gewerbegebiet) nicht genehmigungsfähig war, fällt eine Streichung der Auflagen ausser Betracht. Sowieso würde der Verzicht auf die Auflagen der Beschwerdeführerin heute im Ergebnis wohl grösstenteils nichts nützen: Gemäss dem mit der Verordnungsänderung vom 21. September 2018 (AS 2018 3505) ergänzten Art. 11a Abs. 1 StFV haben die Kantone die Störfallvorsorge neben der Richt- und Nutzungsplanung neu auch bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Zu den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten gehört insbesondere die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22 RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde. Damit die Baubewilligungsbehörde ein möglicherweise risikorelevantes Bauvorhaben im Konsultationsbereich beurteilen kann, muss sie von der Vollzugsbehörde eine Risikoabklärung und gegebenenfalls eine Störfallbeurteilung einholen (vgl. Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, a.a.O., S. 32 ff.). Ohne die konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem privaten Bauherrn, der Anlagenbetreiberin und den Vollzugsbehörden wird es realistisch gesehen nicht möglich sein, eine Baubewilligung zu erteilen. Insofern verlangen die angefochtenen Auflagen in den sublit. ba bis sublit. bc nur, was heute vom Bundesrecht ohnehin gefordert wird. Soweit die Beschwerdeführerin den Konsultationsbereich als zu gross bemessen kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Auflagen keine feste Grösse definieren ("in der Regel 130 m") und der massgebende Konsultationsbereich gemäss Art.”
“Die Beschwerdeführerin verlangt in der Beschwerde die Genehmigung der Planung ohne Auflagen. Nachdem soeben aufgezeigt wurde, dass die Planung (zumindest im Gewerbegebiet) nicht genehmigungsfähig war, fällt eine Streichung der Auflagen ausser Betracht. Sowieso würde der Verzicht auf die Auflagen der Beschwerdeführerin heute im Ergebnis wohl grösstenteils nichts nützen: Gemäss dem mit der Verordnungsänderung vom 21. September 2018 (AS 2018 3505) ergänzten Art. 11a Abs. 1 StFV haben die Kantone die Störfallvorsorge neben der Richt- und Nutzungsplanung neu auch bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Zu den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten gehört insbesondere die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22 RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde. Damit die Baubewilligungsbehörde ein möglicherweise risikorelevantes Bauvorhaben im Konsultationsbereich beurteilen kann, muss sie von der Vollzugsbehörde eine Risikoabklärung und gegebenenfalls eine Störfallbeurteilung einholen (vgl. Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, a.a.O., S. 32 ff.). Ohne die konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem privaten Bauherrn, der Anlagenbetreiberin und den Vollzugsbehörden wird es realistisch gesehen nicht möglich sein, eine Baubewilligung zu erteilen. Insofern verlangen die angefochtenen Auflagen in den sublit. ba bis sublit. bc nur, was heute vom Bundesrecht ohnehin gefordert wird. Soweit die Beschwerdeführerin den Konsultationsbereich als zu gross bemessen kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Auflagen keine feste Grösse definieren ("in der Regel 130 m") und der massgebende Konsultationsbereich gemäss Art.”
Die Kantone haben nach Art. 11a Abs. 1 StFV eine eigenständige Koordinationspflicht der Störfallvorsorge in ihrer Richt- und Nutzungsplanung; dies steht neben der allgemeinen räumlichen Koordinationspflicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 RPG). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde nach Art. 11a Abs. 3 StFV ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass die Kantone ihrer Koordinationspflicht nicht nachgekommen sind.
“Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die hier fraglichen Grundwasserschutzzonen befänden sich teilweise im Konsultationsbereich der Nationalstrasse N1. Entgegen Art. 11a Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) hätten die kantonalen Behörden keine Stellungnahme der Vollzugsbehörde für die Störfallverordnung eingeholt. 5.2.6.1. Die Störfallverordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt unter anderem für Durchgangsstrassen nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan.”
Der Konsultationsbereich wird von der Vollzugsbehörde für jede Beurteilung einzeln festgelegt. Indizienangaben wie «in der Regel 130 m» stellen keine verbindliche Festlegung dar, sondern dienen lediglich einer ersten, vereinfachten Abschätzung möglicher Risiken.
“Zu den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten gehört insbesondere die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22 RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde. Damit die Baubewilligungsbehörde ein möglicherweise risikorelevantes Bauvorhaben im Konsultationsbereich beurteilen kann, muss sie von der Vollzugsbehörde eine Risikoabklärung und gegebenenfalls eine Störfallbeurteilung einholen (vgl. Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, a.a.O., S. 32 ff.). Ohne die konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem privaten Bauherrn, der Anlagenbetreiberin und den Vollzugsbehörden wird es realistisch gesehen nicht möglich sein, eine Baubewilligung zu erteilen. Insofern verlangen die angefochtenen Auflagen in den sublit. ba bis sublit. bc nur, was heute vom Bundesrecht ohnehin gefordert wird. Soweit die Beschwerdeführerin den Konsultationsbereich als zu gross bemessen kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Auflagen keine feste Grösse definieren ("in der Regel 130 m") und der massgebende Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV von der Vollzugsbehörde für jede Beurteilung einzeln festzulegen ist (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU, Handbuch zur Störfallverordnung, Bern 2018, S. 44). Es gibt keine rechtliche Regelung, wie der Konsultationsbereich einer Risikoanlage für die individuelle Risikoanalyse festzusetzen ist. Der angegebene Bereich soll lediglich eine erste schnelle Abschätzung möglicher Risiken ohne vertiefende Berechnungen ermöglichen. Im Übrigen kommt dem Konsultationsbereich lediglich behördenverbindliche Wirkung zu (Adler/Schmidlin, a.a.O., S. 86).”
“Zu den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten gehört insbesondere die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22 RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde. Damit die Baubewilligungsbehörde ein möglicherweise risikorelevantes Bauvorhaben im Konsultationsbereich beurteilen kann, muss sie von der Vollzugsbehörde eine Risikoabklärung und gegebenenfalls eine Störfallbeurteilung einholen (vgl. Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, a.a.O., S. 32 ff.). Ohne die konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem privaten Bauherrn, der Anlagenbetreiberin und den Vollzugsbehörden wird es realistisch gesehen nicht möglich sein, eine Baubewilligung zu erteilen. Insofern verlangen die angefochtenen Auflagen in den sublit. ba bis sublit. bc nur, was heute vom Bundesrecht ohnehin gefordert wird. Soweit die Beschwerdeführerin den Konsultationsbereich als zu gross bemessen kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Auflagen keine feste Grösse definieren ("in der Regel 130 m") und der massgebende Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV von der Vollzugsbehörde für jede Beurteilung einzeln festzulegen ist (vgl. Bundesamt für Umwelt BAFU, Handbuch zur Störfallverordnung, Bern 2018, S. 44). Es gibt keine rechtliche Regelung, wie der Konsultationsbereich einer Risikoanlage für die individuelle Risikoanalyse festzusetzen ist. Der angegebene Bereich soll lediglich eine erste schnelle Abschätzung möglicher Risiken ohne vertiefende Berechnungen ermöglichen. Im Übrigen kommt dem Konsultationsbereich lediglich behördenverbindliche Wirkung zu (Adler/Schmidlin, a.a.O., S. 86).”
Bei risikorelevanten Nutzungsplanänderungen sind die Schritte und Ergebnisse der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge in den Planungsbericht bzw. in einen allfälligen UVB aufzunehmen. Dazu gehören insbesondere: die Lage der Planung im Konsultationsbereich, die vorgesehene Nutzungsdichte, die Risikosummenkurve vor und nach der Planänderung (Ist‑/Zustand und zukünftiger Zustand), die Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos (einfache Risikoabschätzung oder vertiefte Abklärung) sowie die evaluierten Schutz‑ und Minderungsmassnahmen und deren Einfluss auf die Risikosummenkurve. Abschliessend ist die umfassende raumplanerische Interessenabwägung zu begründen.
“Der Grundsatz der umfassenden Planung erwartet etwa, dass der Planungsgegenstand vollständig und lückenlos erfasst und die davon berührten Interessen gesamthaft gewürdigt werden, denn die berührten Interessen bilden ein komplexes, in sich selbst keineswegs konfliktfreies Zielsystem, welches der Konkretisierung durch umfassende Interessenabwägung bedarf (vgl. Pierre Tschannen, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich 2019, Art. 2 RPG Rz. 60 ff.; Muggli, a.a.O., S. 38). Nach Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln, diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sowie den Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen; diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV). Art. 11a Abs. 1 StFV schreibt vor, dass die Störfallvorsorge in diese umfassende raumplanerische Interessenabwägung einzubeziehen ist (Adler/Schmidlin, a.a.O., S. 89). In Nachachtung dieser Vorgaben müssen alle Schritte sowie die Resultate der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge im Rahmen einer Nutzungsplanänderung in den Planungsbericht nach Art. 47 RPV sowie in einen allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) integriert werden: Lage der Planung im Konsultationsbereich, vorgesehene Nutzungsdichte, Risikosummenkurve vor der Nutzungsplanänderung (Ist-Zustand) und nach der Nutzungsplanänderung (zukünftiger Zustand), Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos (einfache Risikoabschätzung oder allfällige vertiefte Risikoabklärung), evaluierte Massnahmen nach Art. 3 und Art. 8 StFV und Schutzmassnahmen inklusive den Einfluss auf die Risikosummenkurve des zukünftigen Zustandes und Resultat sowie Begründung der umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung (Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, a.”
“Der Grundsatz der umfassenden Planung erwartet etwa, dass der Planungsgegenstand vollständig und lückenlos erfasst und die davon berührten Interessen gesamthaft gewürdigt werden, denn die berührten Interessen bilden ein komplexes, in sich selbst keineswegs konfliktfreies Zielsystem, welches der Konkretisierung durch umfassende Interessenabwägung bedarf (vgl. Pierre Tschannen, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich 2019, Art. 2 RPG Rz. 60 ff.; Muggli, a.a.O., S. 38). Nach Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 haben die Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, alle berührten Interessen zu ermitteln, diese einzeln zu beurteilen und dabei besonders die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sowie den Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen; diese Interessenabwägung ist in der Begründung darzulegen (Art. 3 Abs. 2 RPV). Art. 11a Abs. 1 StFV schreibt vor, dass die Störfallvorsorge in diese umfassende raumplanerische Interessenabwägung einzubeziehen ist (Adler/Schmidlin, a.a.O., S. 89). In Nachachtung dieser Vorgaben müssen alle Schritte sowie die Resultate der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge im Rahmen einer Nutzungsplanänderung in den Planungsbericht nach Art. 47 RPV sowie in einen allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) integriert werden: Lage der Planung im Konsultationsbereich, vorgesehene Nutzungsdichte, Risikosummenkurve vor der Nutzungsplanänderung (Ist-Zustand) und nach der Nutzungsplanänderung (zukünftiger Zustand), Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos (einfache Risikoabschätzung oder allfällige vertiefte Risikoabklärung), evaluierte Massnahmen nach Art. 3 und Art. 8 StFV und Schutzmassnahmen inklusive den Einfluss auf die Risikosummenkurve des zukünftigen Zustandes und Resultat sowie Begründung der umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung (Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, a.”
Vor der Entscheidung über Änderungen der Richt- oder Nutzungsplanung in einem nach Art. 11a Abs. 2 bezeichneten Konsultationsbereich ist zur Beurteilung der Risikoveränderung eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde einzuholen. Als typisches Beispiel für eine risikoverstärkende Intensivierung nennt die Rechtsprechung Ein- oder Aufzonungen.
“Sie gilt unter anderem für Durchgangsstrassen nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs.”
“2 StFV). Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an (vgl. Art. 8 Abs. 1 StFV). Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen (Art. 8a Abs. 2 Bst. a StFV). Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 11a Abs. 1 StFV). Die (kantonale oder eidgenössische) Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (vgl. Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Art. 11a Abs. 3 StFV; vgl. ferner BAFU, Handbuch zur Störfallverordnung, Allgemeiner Teil, 2018, S. 35).”
Die von der Vollzugsbehörde bezeichneten angrenzenden Bereiche werden in der Lehre/Verwaltung als „Konsultationsbereich“ bezeichnet.
“Rudolf Muggli, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Rechtsgutachten, Bern 2007). Da die Nutzungsplanung Art und Mass der räumlichen Nutzung grundeigentümerverbindlich und - im Rahmen der Planbeständigkeit - definitiv festlegt, ist die Prüfung der Risikorelevanz von räumlichen Entwicklungen in Bezug auf die Störfallvorsorge bei der Nutzungsplanung besonders wichtig (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al. [Hrsg.], Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Planungshilfe, Bern 2022, S. 30 [zit. Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge]). Es ist demnach zentrale Aufgabe der Planungsbehörden, die Anliegen der Störfallvorsorge in ihre Richt- und Nutzungsplanung einfliessen zu lassen. Art. 11a Abs. 1 StFV verlangt dementsprechend von den Kantonen, die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV, sog. "Konsultationsbereich"). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Abs. 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Art. 11a Abs. 3 StFV).”
Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde nach Art. 11a Abs. 3 StFV ist nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung im Konsultationsbereich keine intensivere Nutzung erwarten lässt, die zu einer Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen oder Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos für die Bevölkerung führen würde. Die Regelung zielt auf die Verschärfung von Risiken durch Nutzungsintensivierung (z.B. Ein- oder Aufzonungen).
“Sie gilt unter anderem für Durchgangsstrassen nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs.”
“272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs. 3 von Art. 11a StFV ist demnach nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung keine intensivere Nutzung im Konsultationsbereich erwarten lässt, die mit einer Erhöhung von Risiken für die Bevölkerung einhergeht.”
“272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1. 5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV). 5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs. 3 von Art. 11a StFV ist demnach nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung keine intensivere Nutzung im Konsultationsbereich erwarten lässt, die mit einer Erhöhung von Risiken für die Bevölkerung einhergeht.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.