6 commentaries
Je stärker die Schutzbedürfnisse von Bevölkerung oder Umwelt gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an der Rohrleitungsanlage ins Gewicht fallen, desto geringer muss die zulässige Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls angesetzt werden. Dies berücksichtigt die Vollzugsbehörde bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos.
“Nach Art. 7 Abs. 2 StFV berücksichtigt die Vollzugsbehörde bei der Beurteilung der Tragbarkeit die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einer Rohrleitungsanlage wiegen (Bst.”
Bei risikorelevanter Nutzungsplanung beurteilt die Vollzugsbehörde die Tragbarkeit des Risikos gestützt auf Art. 7 StFV. Sie nimmt eine konkrete Interessenabwägung vor, in der die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere eines Störfalls den privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage gegenübergestellt werden.
“22 Tabelle 1), gilt die Planung unabhängig davon grundsätzlich als risikorelevant. Keine weitere Koordination mit der Störfallvorsorge ist nötig, wenn sich die Nutzungsplananpassung als nicht risikorelevant erweist. C. Bei einer risikorelevanten Nutzungsplanung evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage allgemeine Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV (vgl. Planungshilfe Anhang 3). Zudem klärt sie ab, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen in der Umgebung der Anlage zur Verfügung stehen, die sich dazu eignen, das Risiko zu reduzieren (vgl. Planungshilfe Anhang 4). Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbehörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfache Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die gewählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbehörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicherheitsmassnahmen nach Art. 8 StFV sowie raumplanerische und bauliche Massnahmen (vgl. Planungshilfe Anhang 3 und 4). Gestützt auf die Ergebnisse beurteilt die Planungsträgerin das Risiko mit den zusätzlichen Massnahmen (vertiefte Risikoabklärung) und die Vollzugsbehörde schätzt erneut die Tragbarkeit des Risikos ein (Art. 7 StFV). Ist das Risiko unter Berücksichtigung der zusätzlich evaluierten Massnahmen tragbar, können diese im Schritt D festgelegt werden. D. Ist das Risiko trotz Berücksichtigung der in Schritt C evaluierten Massnahmen immer noch untragbar, hat die Planungsträgerin dies bei der Entscheidphase in die umfassende raumplanerische Interessenabwägung nach Art.”
Ist das im W/A‑Diagramm ausgewiesene Risiko im Wesentlichen identisch mit einem früheren, bereits als tragbar beurteilten Zustand, kann eine erneute schriftliche Tragbarkeitsbeurteilung durch die Vollzugsbehörde nach Art. 7 StFV entbehrlich sein.
“Deshalb und aufgrund der Tatsache, dass sie das Risiko des Ist-Zustands im Jahr 2000 als tragbar beurteilt hätten, bestünden aus ihrer Sicht keine Einwände gegen die Zonenplanänderung in diesem Bereich. Die Summenkurven würden durch die Personenbelegung auf dem Campingplatz dominiert (Berichte vom 3./2.7.2015, Akten DIJ pag. 90 und 92 [act. 6A]). Mit Blick auf das W/A-Diagramm (vgl. Abb. 5 im Störfallbericht vom 28.5.2015, Akten DIJ pag. 169 [act. 6B]: Risiko mehrheitlich in der unteren Hälfte Übergangsbereich) sind die Einschätzungen der Fachbehörden ohne weiteres nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Beurteilung in Frage stellen würde. Auch in der überarbeiteten Störfallbeurteilung vom 25. August 2022 weist das W/A-Diagramm für den Abschnitt Balmweid (act. 22A S. 34 Abb. 17) ein Risiko im Übergangsbereich aus, das nahezu identisch ist mit demjenigen im Störfallbericht vom 28. Mai 2015 (vgl. Akten DIJ pag. 169 [act. 6B]); sie führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine neue Tragbarkeitsbeurteilung der Vollzugsbehörden nach Art. 7 StFV einzuholen. Denn auch im Bereich Balmweid tragen raumplanungsrechtliche Massnahmen der störfallrechtlichen Situation ausreichend Rechnung (Nutzungsbeschränkungen in der Arbeitszone, vgl. vorne E. 5.2). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die störfallrechtliche Beurteilung eine Umzonung der streitbetroffenen Parzellen im Bereich Balmweid zulässt, ist damit nicht zu beanstanden.”
Findet Koordinationsbedarf statt, ist ein Fachbericht zur Tragbarkeit im Sinne von Art. 7 StFV einzuholen. Zu prüfen ist dies insbesondere dann, wenn Änderungen — etwa eine erhöhte Bevölkerungsdichte — das W/A‑Diagramm und damit den Koordinationsbedarf beeinflussen können.
“mit violetter Summenkurve in Abb. 5 des Störfallberichts vom 29.9.2015; Akten DIJ pag. 168 bzw. 195 [act. 6B]). In beiden Varianten liegt das höchste berechnete Ausmass bei 0,57 (bzw. 0,55 gemäss Störfallbericht vom 25.8.2022, act. 22A S. 32 Abb. 15). Die Erhöhung der Bevölkerungsdichte wirkt sich im W/A-Diagramm auf das Ausmass des Störfallereignisses aus (horizontale Achse), dagegen hat sie keinen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Störfallereignisse zum Tod von anwesenden Personen führen können (vertikale Achse; dazu Planungshilfe S. 12). Entgegen der Ansicht der Gemeinde hat die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht einen Koordinationsbedarf festgestellt und einen Fachbericht zur Tragbarkeit eingeholt (Interessenabwägung nach Art. 7 StFV im Übergangsbereich; vgl. Beschwerdeantwort Rz. 36 f.). Den Schluss der störfallrechtlichen Vollzugsbehörde (BFE resp. BAFU), wonach die verhältnismässigen risikosenkenden Massnahmen gemäss StFV an der bestehenden Erdgasleitung (vgl. die Massnahmen in diesem Leitungsabschnitt in E. 5.3.4 hiervor) bereits ausgeschöpft sind, vermag die Gemeinde nicht substanziiert in Frage zu stellen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 40; vgl. auch die Beispiele zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen nach Art. 8 StFV in der Planungshilfe Anhang 2 S. 48). Folgerichtig war zu prüfen, ob auf raumplanungsrechtlicher Seite risikoreduzierende Massnahmen zur Verfügung stehen. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, trägt die Nichteinzonung von Teilen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ zu einer Risikoreduktion bei: Mit Blick auf die im Anhang zu den Störfallberichten enthaltenen Abbildungen im Grossformat wird ersichtlich, dass die Risikosummenkurven entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gänzlich identisch sind (vgl.”
Die Vollzugsbehörde beurteilt die Tragbarkeit des Störfallrisikos im Rahmen einer Interessenabwägung, wobei die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines Störfalls den privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage gegenübergestellt werden. Ergibt die einfache Risikoabschätzung ein nicht tragbares Risiko, sind vertiefte bzw. einschneidendere Sicherheitsmassnahmen zu prüfen und die Beurteilung mit den zusätzlichen Massnahmen zu wiederholen. Ist das Risiko unter den berücksichtigten Massnahmen tragbar, werden die gewählten Massnahmen festgelegt.
“Bei einer risikorelevanten Nutzungsplanung evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage allgemeine Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV (vgl. Planungshilfe Anhang 3). Zudem klärt sie ab, ob einfache raumplanerische oder bauliche Schutzmassnahmen in der Umgebung der Anlage zur Verfügung stehen, die sich dazu eignen, das Risiko zu reduzieren (vgl. Planungshilfe Anhang 4). Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbehörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfache Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die gewählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbehörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicherheitsmassnahmen nach Art. 8 StFV sowie raumplanerische und bauliche Massnahmen (vgl. Planungshilfe Anhang 3 und 4). Gestützt auf die Ergebnisse beurteilt die Planungsträgerin das Risiko mit den zusätzlichen Massnahmen (vertiefte Risikoabklärung) und die Vollzugsbehörde schätzt erneut die Tragbarkeit des Risikos ein (Art. 7 StFV). Ist das Risiko unter Berücksichtigung der zusätzlich evaluierten Massnahmen tragbar, können diese im Schritt D festgelegt werden. D. Ist das Risiko trotz Berücksichtigung der in Schritt C evaluierten Massnahmen immer noch untragbar, hat die Planungsträgerin dies bei der Entscheidphase in die umfassende raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 3 RPV einzubeziehen. Dabei ist insbesondere das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Anpassung des Nutzungsplans am vorgesehenen Standort den öffentlichen und privaten Interessen an der Anlage gegenüberzustellen.”
“Aufgrund der Ergebnisse dieser Evaluation schätzt die Planungsträgerin unter Anhörung der Vollzugsbehörde das Risiko ab, das sich je nach Anpassung des Nutzungsplans und Grad der Ausschöpfung des Nutzungspotenzials ergeben würde (einfache Risikoabschätzung) und bestimmt eine oder mehrere Varianten zur weiteren Prüfung. Ob das Risiko dafür tragbar ist, beurteilt die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 7 StFV. Ist das Risiko tragbar, werden die gewählten Massnahmen im Schritt D festgelegt. Beurteilt die Vollzugsbehörde das Risiko nach der Interessenabwägung gemäss Art. 7 StFV (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Störfalls gegenüber privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb der Anlage) als nicht tragbar, evaluiert die Planungsträgerin zusammen mit der Vollzugsbehörde und der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage einschneidendere Sicherheitsmassnahmen nach Art. 8 StFV sowie raumplanerische und bauliche Massnahmen (vgl. Planungshilfe Anhang 3 und 4). Gestützt auf die Ergebnisse beurteilt die Planungsträgerin das Risiko mit den zusätzlichen Massnahmen (vertiefte Risikoabklärung) und die Vollzugsbehörde schätzt erneut die Tragbarkeit des Risikos ein (Art. 7 StFV). Ist das Risiko unter Berücksichtigung der zusätzlich evaluierten Massnahmen tragbar, können diese im Schritt D festgelegt werden. D. Ist das Risiko trotz Berücksichtigung der in Schritt C evaluierten Massnahmen immer noch untragbar, hat die Planungsträgerin dies bei der Entscheidphase in die umfassende raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 3 RPV einzubeziehen. Dabei ist insbesondere das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Anpassung des Nutzungsplans am vorgesehenen Standort den öffentlichen und privaten Interessen an der Anlage gegenüberzustellen. Überwiegen die Interessen an der Anlage, kann die Nutzungsplananpassung in der vorgesehenen Form nicht vorgenommen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der beabsichtigen Plananpassung, legt die Planungsträgerin die zu treffenden Massnahmen unter Einbezug der Beteiligten fest. Da im Planungsverfahren in der Regel keine Sicherheitsmassnahmen gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber der Rohrleitungsanlage angeordnet werden, sind diese von der Vollzugsbehörde im Verfahren nach Art.”
Die Vollzugsbehörde prüft die vom Inhaber eingereichten Unterlagen (Kurzbericht bzw. Risikoermittlung) auf Plausibilität und beurteilt die Tragbarkeit des Risikos unter Einbezug der Risiken in der Umgebung. Ist das Risiko nicht tragbar oder liegen geänderte Verhältnisse bzw. relevante neue Erkenntnisse vor, kann die Behörde zusätzliche Massnahmen anordnen oder ergänzende Unterlagen verlangen. Umgebungsbezogene Risiken werden bei der Beurteilung berücksichtigt und können die Beurteilung der eingereichten Risikoermittlung beeinflussen.
“Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umgebungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 2 StFV). Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft gestützt auf den Kurzbericht, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schäden plausibel ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a StFV). Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind (vgl. Art. 6 Abs. 3 StFV). Trifft die Annahme nicht zu, so hat der Inhaber eine Risikoermittlung der Vollzugsbehörde einzureichen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StFV). Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StFV). Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung (vgl. Art. 7 Abs. 2 StFV). Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an (vgl. Art. 8 Abs. 1 StFV). Wenn der Inhaber eine Risikoermittlung erstellt hat und sich danach die Verhältnisse wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen, muss er die Risikoermittlung ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einreichen (Art. 8a Abs. 2 Bst. a StFV). Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 11a Abs. 1 StFV). Die (kantonale oder eidgenössische) Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (vgl. Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Art. 11a Abs.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.