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Art. 13

814.012StFVFederal Council Ordinance01.04.1991Originalquelle
  1. Die Kantone informieren die Öffentlichkeit über:
    1. die geografische Lage der Betriebe und Verkehrswege;
    2. die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
  2. Die Kantone sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält.
  3. Sie sorgen zudem dafür, dass die Nachbarkantone und die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus haben können.

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