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Art. 17

814.012StFVFederal Council Ordinance01.04.1991Originalquelle
  1. Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen dem BAFU1auf Anfrage die Angaben mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhoben haben.
  2. Das BAFU sorgt für die Verarbeitung der Angaben und stellt sie den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.
  3. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1337). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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