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Art. 20

814.012StFVFederal Council Ordinance01.04.1991Originalquelle
  1. Die zuständigen Stellen des Bundes informieren die Öffentlichkeit über:
    1. die geografische Lage der Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen;
    2. die angrenzenden Bereiche gemäss Artikel 11a Absatz 2.
  2. Bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können, informieren die zuständigen Stellen des Bundes die interessierten schweizerischen Vertretungen im Ausland und die betroffenen ausländischen Behörden.

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