814.012StFVFederal Council Ordinance01.04.1991Originalquelle
Das UVEK kann, nach Anhörung der Betroffenen und soweit dies gemäss dem Stand der Sicherheitstechnik, dem Gefahrenpotenzial und dem Gefahrgutaufkommen erforderlich ist, die Anhänge 1.1 Ziff 3 und 1.2a dieser Verordnung anpassen.
Das UVEK passt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern und nach Anhörung der EFBS die Liste von Anhang 1.4 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Eigenschaften bestimmter Organismen gelangt.
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