(Art. 1)
1Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brenn- und Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
2Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger Brenn- oder Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn bei einem genehmigten Betriebsdruck von grösser als 5 bar das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) ist (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).
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