(Art. 3)
Vorgehen für Betriebe, Verkehrswege und Rohrleitungsanlagen
Der Inhaber eines Betriebs, Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der Sicherheitsmassnahmen:
- einen geeigneten Standort bzw. eine geeignete Linienführung auswählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten;
- die Organisation festlegen;
- die Ausbildung des Personals und die Information von Dritten regeln;
- die Abläufe zur Ermittlung und Bewertung möglicher Störfallszenarien festlegen;
- die Abläufe der Massnahmenplanung und -realisierung festlegen;
- die Überwachung, Wartung und Überprüfung der bedeutsamen Anlageteile regeln;
- die Abläufe für die Einsatzplanung festlegen;
- die systematische Überprüfung der Organisation und der Abläufe sowie den Umgang mit Änderungen (innerhalb und ausserhalb der Anlagen) regeln;
- die wesentlichen Ergebnisse nach den Buchstaben b–h dokumentieren.