Es ist verboten:
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In den vorliegenden Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten vor, nicht bewilligt Abfälle abgelagert und dadurch gegen Vorschriften des GSchV (u. a. Art. 7, Art. 10) verstossen zu haben; dementsprechend führt sie ein Strafverfahren wegen (mutmasslicher) Verstösse gegen das GSchV.
“Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten 13-17 ein Strafverfahren wegen Vergehens (evtl. Übertretung) gegen das GSchG, Vergehens (evtl. Übertretung) gegen das USG, Vergehens gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz führt (Sachverhaltskomplex «AK.________», Hauptverfahren O 21 8086). Konkret wirft sie den Beschuldigten 13-17 gemäss der Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021 vor (vgl. auch den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 1. Juni 2021), sie hätten mehrfach schadstoffhaltige Abfälle (Gleisaushub, Betonschlämme/Baustellenwasser, Sägespäne von Eisenbahnschwellen, Gleisjoche) abgelagert/entsorgt sowie Sonderabfälle (Eisenbahnschwellen) bearbeitet und dadurch eine Gefahr für das Grundwasser geschaffen (Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 70 Abs. 1 Bst. a, Art. 71 GSchG; Art. 7, Art. 10 GSchV; Art. 7 Abs. 6 und 6bis, Art. 30 Abs. 2, Art. 30e, Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 USG; Art. 14, Art. 17 VVEA). Zudem sollen sie nicht bewilligte Arbeiten (Lagern und Bearbeiten von Eisenbahnschwellen) vorgenommen und dadurch gegen Art. 1a Abs. 2 und Art. 50 BauG verstossen haben. Weiter sollen sie die aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Auflagen (Reinigen des Gleisaushubs in einer Gleisaushubwaschanlage) missachtet und dadurch gegen das Eisenbahngesetz verstossen haben (vgl. die Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022). Betreffend den Beschuldigten 18 liegt keine förmliche Ausdehnungsverfügung vor. Faktisch scheint die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten 18 ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung zu führen (Sachverhaltskomplex «AL.________», Hauptverfahren O 22 6065; vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Mai 2022, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 18 vom 10.”
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