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Der Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen; es dürfen keine planerischen Festlegungen getroffen werden, die den Gewässerraumvorschriften widersprechen. Bei projektbezogener Nutzungsplanung (z.B. Gestaltungs- oder Überbauungsplan) ist dem Nutzungsplan mindestens folgender Hinweis beizufügen: «Die eidgenössischen Bestimmungen zum Gewässerraum bleiben vorbehalten. Ihre Einhaltung ist im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen». Lässt sich kein mit beiden Regelungen vereinbarer Ausgleich finden, kommt dem Bundesrecht Vorrang zu.
“In Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage weist das Bau- und Verkehrsdepartement in seiner Rekursantwort zu Recht darauf hin, dass die noch ausstehende Verabschiedung des Nutzungsplans für den Gewässerraum nicht zur Folge hat, dass die übrige Nutzungsplanung bis dahin einfach blockiert ist. Vielmehr ist im Rahmen der (übrigen) Nutzungsplanung darauf zu achten, dass mögliche Konflikte mit dem Gewässerraum beachtet und vermieden werden (Rekursantwort Rz. 22). Zuzustimmen ist der Rekurrentin jedoch insofern, dass bei der Nutzungsplanung keine Festlegungen getroffen werden dürfen, welche den Gewässerraumvorschriften widersprechen (vgl. Rekursbegründung Rz. 5.1, mit Hinweis auf BGer 1C_289/2017 vom 16. November 2018 E. 4.4 f. [Gelterkinden BL]; URP 2019 S. 51 ff., 55). Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG, SG 814.20]; Art. 46 Abs. 1bis GSchV URP 2020 S. 1, 11). Es soll eine dem Gewässerraum angemessene Nutzung planerisch gesichert werden (Bähr, Neun Jahre Gewässerraum ein Rechtsprechungsbericht, URP 2020 S. 1 ff., 10 f.). Das Bundesgericht hielt dazu im Entscheid 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 [Hotel Suvretta House] fest, dass der Gewässerraum in diesem Sinne auch bei einer projektbezogenen Nutzungsplanung, wie etwa einem Gestaltungs- oder Überbauungsplan, zu berücksichtigen ist. Auch wenn die Einhaltung der bundesrechtlichen Gewässerraumgesetzgebung noch im Baubewilligungsverfahren geprüft werden könne, sei dem Nutzungsplan mindestens folgender Hinweis hinzuzufügen: «Die eidgenössischen Bestimmungen zum Gewässerraum bleiben vorbehalten. Ihre Einhaltung ist im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen» (vgl. BGer 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 7.2 und 7.3). Wenn sich keine Lösung finden lässt, die sowohl den bundesrechtlichen Vorschriften betreffend den Gewässerraum als auch dem kantonalen bzw. kommunalen Recht insbesondere im Bereich der Nutzungsplanung entspricht, kommt dem Bundesrecht der Vorrang zu (Schaub, Gewässerraum Verhältnis zur Nutzungsplanung, Relevanz bestehender Bauten, Interessenabwägung, PBG 2020/3 S.”
“In Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage weist das Bau- und Verkehrsdepartement in seiner Rekursantwort zu Recht darauf hin, dass die noch ausstehende Verabschiedung des Nutzungsplans für den Gewässerraum nicht zur Folge hat, dass die übrige Nutzungsplanung bis dahin einfach blockiert ist. Vielmehr ist im Rahmen der (übrigen) Nutzungsplanung darauf zu achten, dass mögliche Konflikte mit dem Gewässerraum beachtet und vermieden werden (Rekursantwort Rz. 22). Zuzustimmen ist der Rekurrentin jedoch insofern, dass bei der Nutzungsplanung keine Festlegungen getroffen werden dürfen, welche den Gewässerraumvorschriften widersprechen (vgl. Rekursbegründung Rz. 5.1, mit Hinweis auf BGer 1C_289/2017 vom 16. November 2018 E. 4.4 f. [Gelterkinden BL]; URP 2019 S. 51 ff., 55). Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG, SG 814.20]; Art. 46 Abs. 1bis GSchV URP 2020 S. 1, 11). Es soll eine dem Gewässerraum angemessene Nutzung planerisch gesichert werden (Bähr, Neun Jahre Gewässerraum ein Rechtsprechungsbericht, URP 2020 S. 1 ff., 10 f.). Das Bundesgericht hielt dazu im Entscheid 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 [Hotel Suvretta House] fest, dass der Gewässerraum in diesem Sinne auch bei einer projektbezogenen Nutzungsplanung, wie etwa einem Gestaltungs- oder Überbauungsplan, zu berücksichtigen ist. Auch wenn die Einhaltung der bundesrechtlichen Gewässerraumgesetzgebung noch im Baubewilligungsverfahren geprüft werden könne, sei dem Nutzungsplan mindestens folgender Hinweis hinzuzufügen: «Die eidgenössischen Bestimmungen zum Gewässerraum bleiben vorbehalten. Ihre Einhaltung ist im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen» (vgl. BGer 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 7.2 und 7.3). Wenn sich keine Lösung finden lässt, die sowohl den bundesrechtlichen Vorschriften betreffend den Gewässerraum als auch dem kantonalen bzw. kommunalen Recht insbesondere im Bereich der Nutzungsplanung entspricht, kommt dem Bundesrecht der Vorrang zu (Schaub, Gewässerraum Verhältnis zur Nutzungsplanung, Relevanz bestehender Bauten, Interessenabwägung, PBG 2020/3 S.”
Nutzungspläne bilden eigene Koordinationsinstrumente mit Mitteln und Verfahren, die auf der planerischen Ebene die Anwendung verschiedener Vorschriften sicherstellen und Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungsinteressen lösen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Erstellung von Richt- und Nutzungsplänen die Berücksichtigung der Planungen nach der GSchV geboten.
“sorgt, wobei die Verfügungen keine Widersprüche enthalten dürfen (Abs. 3). Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinn- gemäss anwendbar (Abs. 4), wobei insoweit allerdings zu beachten ist, dass Nutzungspläne selber Koordinationsinstrumente bilden, welche mit eigenen Mitteln und Verfahren auf der planerischen Ebene die Anwendung verschie- denartiger Vorschriften sicherstellen und die Konflikte zwischen den unter- schiedlichen Nutzungsinteressen lösen sollen (vgl. zu letzterem Arnold Marti, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a Rz. 55). Gemäss Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie ex- tensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Art. 46 GSchV hält sodann fest, dass die Kantone die Massnahmen nach dieser Verordnung soweit erforderlich aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen abstimmen und ausserdem für eine Koordination der Massnahmen mit den Nachbarkanto- nen sorgen (Abs. 1). Auch haben sie bei der Erstellung der Richt- und Nut- zungsplanung die Planungen nach der GSchV zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). R4.2022.00148 Seite 11”
Eine ungenügende Koordination rechtfertigt nicht automatisch eine weitere Verzögerung der Festlegung des Gewässerraums. Art. 46 GSchV zielt primär auf die Berücksichtigung der Gewässerraumfestlegungen in der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung, nicht zwingend auf eine umgekehrte Abstimmung zu Gunsten bereits laufender kommunaler Nutzungsplanverfahren. Soweit nicht zwingende Gründe vorliegen, dürfen sich die Gewässerraumfestlegungen nicht allein wegen laufender kommunaler Planrevisionen aufschieben lassen.
“Wie erwähnt moniert der Rekurrent in verschiedener Hinsicht eine ungenü- gende Koordination der Festlegung des Gewässerraums mit anderen raum- planungsrechtlichen Festlegungen, wobei sich die entsprechende Frage ent- gegen der Vorinstanz unabhängig davon stellt, welches Verfahren (Festle- gung im nutzungsplanerischen Verfahren gemäss § 15a ff. HWSchV, Fest- legung im vereinfachten Verfahren gemäss § 15e ff. HWSchV oder Festle- gung im Projektfestsetzungsverfahren gemäss § 15j HWSchV) hinsichtlich der Gewässerraumfestlegung zur Anwendung gelangt. Was zunächst die Frage der Koordination mit den laufenden Revisionen der kommunalen Nutzungsplanung der beiden betroffenen Gemeinden anbe- langt, so zeigt sich zunächst, dass die Vorgaben gemäss Art. 36 Abs. 3 GSchG und Art. 46 GSchV primär wenn nicht sogar ausschliesslich auf die Berücksichtigung der den Gewässerraum betreffenden Festlegungen im Rahmen der Nutzungsplanung, jedoch nicht zwingend auf eine Koordination in umgekehrter Richtung abzielen (vgl. auch die Thematisierung nur des erst- genannten Aspekts bei Fritzsche, a.a.O., Rz. 106 sowie in Modul 2, S. 21 f., wo überdies auf die Funktion des kantonalen Richtplans als Instrument der Koordination des Gewässerraums mit weiteren raumwirksamen Aufgaben wie der Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung hingewiesen wird). Auch erschiene es mit Blick darauf, dass die Festlegung des Gewässerraums von Bundesrechts wegen bis zum 31. Dezember 2018 hätte erfolgen sollen (vgl. GSchV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011, Abs. 1), so- wie aus Praktikabilitätsüberlegungen fragwürdig, allein gestützt auf die ge- mäss Art. 25 Abs. 4 RPG lediglich sinngemäss anwendbaren Koordinations- grundsätze eine weitere Verzögerung der fraglichen Festlegungen durch ein generelles Koordinationserfordernis der Gewässerraumfestlegungen mit lau- fenden kommunalen Nutzungsplanungen herbeizuführen, soweit dafür nicht zwingende Gründe ersichtlich sind, was vorliegend nicht der Fall ist.”
Löst eine Verfügung weder die Bewilligung noch die Anordnung von Massnahmen des Gewässerschutzes (Art. 46 Abs. 1 GSchV) oder des Hochwasserschutzes (Art. 3 Abs. 3 WBG) aus und handelt es sich auch nicht um einen Nutzungs- oder Sondernutzungsplan, stellt das Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung fest, dass insoweit keine Pflicht zur Koordination mit der Gewässerraumplanung besteht.
“S. 21; CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar GSchG und WBG, 2016, Vorbem. zu Art. 36a-44 GSchG, N. 20-24). Das Bundesgericht hat eine Pflicht zur Koordination der Gewässerraumfestsetzung mit der Renaturierungsplanung sowie der Richt- und Nutzungsplanung bejaht (in BGE 148 II 198 nicht publ. E. 7 und 9.4). Im Urteil 1C_67/2018 vom 4. März 2019 (E. 5.2, in: URP 2019 348) nahm es auch eine Pflicht zur Koordination einer Ausnahmebewilligung im übergangsrechtlichen Gewässerraum mit einem hängigen Hochwasserschutzprojekt an. Die streitige Verfügung ist jedoch kein Nutzungsplan (vgl. oben E. 5.2) oder Sondernutzungsplan i.S.v. Art. 25a Abs. 4 RPG. Es werden weder Bauten oder Anlagen i.S.v. Art. 25a Abs. 1 RPG bewilligt, noch Massnahmen des Hochwasserschutzes i.S.v. Art. 3 Abs. 3 WBG oder des Gewässerschutzes i.S.v. Art. 46 Abs. 1 GSchV angeordnet, die eine Koordinationspflicht auslösen könnten. In dieser Situation verletzt es nicht Bundesrecht, wenn der Kanton darauf verzichtete, die streitige Verfügung mit der (kommunalen) Gewässerraumplanung zu koordinieren, auch wenn die Frist für die Gewässerraumfestsetzung bereits Ende 2018 abgelaufen ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 Abs. 1).”