11 commentaries
Bestehende Strassen stehen einer Neuausscheidung von Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 GSchV müssen jedoch alle notwendigen — sowohl dem Stand der Technik als auch nach praktischer Erfahrung erforderlichen — Massnahmen getroffen werden, damit der Strassenbetrieb eine Gefährdung der Grundwasserfassung ausschliesst. Lässt sich eine Gefährdung in der Schutzzone S2 durch Sanierungs‑ und Entwässerungsmassnahmen nicht ausschliessen, ist die bestehende zonenwidrige Strasse innert angemessener Frist zu beseitigen; ist dies nicht möglich, ist eine Verlegung der Grundwasserfassung zu prüfen.
“Der Strassenverkehr führt zu Belastungen des strassennahen Bereichs mit Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser und Tausalz. Zudem muss auf Strassen mit Unfällen gerechnet werden, bei denen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen können. Die Wegleitung Grundwasserschutz des BAFU sieht daher mit Blick auf Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 sowie Ziff. 222 Abs. 1 lit. a, c und d GSchV vor, dass auf die Erstellung von neuen Strassen in der Schutzzone S2 zu verzichten ist; in der Schutzzone S3 wird die Erstellung neuer Strassen davon abhängig gemacht, ob hinreichende Massnahmen zur Strassenentwässerung getroffen werden können (vgl. BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 71 und S. 85; Urteile 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3; 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 5.3). 5.2.5.3. Sind wie hier bereits bestehende Strassen vorhanden, stehen diese einer Neuausscheidung von Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen. Die Ausscheidung einer Schutzzone rechtfertigt sich auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sind. Erforderlich ist jedoch, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Grundwasserfassung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen (Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3 und E. 5.3; 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Hiefür müssen nicht nur alle dem Stand der Technik entsprechenden, sondern auch alle objektiv in Frage kommenden und erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, die eine Grundwasserverschmutzung nach praktischer Erfahrung ausschliessen, was eine sorgfältige Prüfung voraussetzt (Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Lässt sich eine Gefährdung in der Schutzzone S2 durch Sanierungsmassnahmen nicht ausschliessen, muss die bestehende zonenwidrige Strasse innert angemessener Frist beseitigt werden (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Verlegung der Grundwasserfassung zu prüfen (vgl. Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2; zum Ganzen auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 95 ff.). 5.2.5.4. Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen.”
“Der Strassenverkehr führt zu Belastungen des strassennahen Bereichs mit Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser und Tausalz. Zudem muss auf Strassen mit Unfällen gerechnet werden, bei denen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen können. Die Wegleitung Grundwasserschutz des BAFU sieht daher mit Blick auf Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 sowie Ziff. 222 Abs. 1 lit. a, c und d GSchV vor, dass auf die Erstellung von neuen Strassen in der Schutzzone S2 zu verzichten ist; in der Schutzzone S3 wird die Erstellung neuer Strassen davon abhängig gemacht, ob hinreichende Massnahmen zur Strassenentwässerung getroffen werden können (vgl. BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 71 und S. 85; Urteile 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3; 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 5.3). 5.2.5.3. Sind wie hier bereits bestehende Strassen vorhanden, stehen diese einer Neuausscheidung von Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen. Die Ausscheidung einer Schutzzone rechtfertigt sich auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sind. Erforderlich ist jedoch, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Grundwasserfassung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen (Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3 und E. 5.3; 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Hiefür müssen nicht nur alle dem Stand der Technik entsprechenden, sondern auch alle objektiv in Frage kommenden und erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, die eine Grundwasserverschmutzung nach praktischer Erfahrung ausschliessen, was eine sorgfältige Prüfung voraussetzt (Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Lässt sich eine Gefährdung in der Schutzzone S2 durch Sanierungsmassnahmen nicht ausschliessen, muss die bestehende zonenwidrige Strasse innert angemessener Frist beseitigt werden (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Verlegung der Grundwasserfassung zu prüfen (vgl. Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2; zum Ganzen auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 95 ff.). 5.2.5.4. Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen.”
Auch in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 kann die Behörde nach Art. 31 Abs. 2 GSchV eingreifen; die Eingriffspflicht beschränkt sich nicht allein auf Bereiche, denen eine Schutzzone S1 zugewiesen ist. Ein behördliches Tätigwerden kann insbesondere angezeigt sein, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser oder eine direkte hydraulische Verbindung zur Quelle besteht.
“Sodann ist das von der SWG mandatierte Ingenieurbüro im Bereich des Bettleranks offenbar ebenfalls von einer Grundwasserschutzzone S1 ausgegangen. Wie es sich mit der Frage der Überprüfung der Schutzzonen verhält, braucht im Rahmen des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden: Gestützt auf den im Jahr 2008 genehmigten Schutzzonenplan liegt der streitige Stützmauerabschnitt 6 in der Grundwasserschutzzone S3 und der Abschnitt 7 - zumindest an der Erdoberfläche - in der Zone S2. Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV (SR 814.201) sorgt die Behörde bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Abs. 1 dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden, wenn eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Unter diese Gebiete fallen sämtliche Grundwasserschutzzonen, mithin auch die Zone S3 (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, sind innert angemessener Frist zu beseitigen (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Zudem sind in der Schutzzone S2 Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden, unzulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV). Folglich kommt es mit Bezug auf die Begründetheit der Anträge der Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht allein darauf an, ob der Schutzzonenplan vorfrageweise überprüfbar ist bzw. ob im Bereich der Stützmauerabschnitte 6 und 7 eine Grundwasserschutzzone S1 ausgeschieden werden muss. Auch in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 kann sich ein behördliches Eingreifen als notwendig erweisen und ist dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, wenn im fraglichen Gebiet von einer direkten hydraulischen Verbindung zur Grundwasserquelle auszugehen ist. Von einer eindeutigen negativen Hauptsachenprognose kann unter diesen Umständen und im Lichte der vorgebrachten Argumente keine Rede sein.”
“Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der vorinstanzlichen Begründung an und macht weiter geltend, eine Überprüfung der Grundwasserschutzzonen sei ohnehin nicht notwendig. Selbst wenn eine solche durchzuführen wäre, sei keine Schutzzone S1 auszuscheiden. Dies steht im Widerspruch zu Ausführungen im bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2021, wonach Gewässerschutzzonen gelegentlich zu überprüfen seien und dies auch in Grenchen anstehe (zit. Urteil VWBES.2020.439 E. I.6). Sodann ist das von der SWG mandatierte Ingenieurbüro im Bereich des Bettleranks offenbar ebenfalls von einer Grundwasserschutzzone S1 ausgegangen. Wie es sich mit der Frage der Überprüfung der Schutzzonen verhält, braucht im Rahmen des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden: Gestützt auf den im Jahr 2008 genehmigten Schutzzonenplan liegt der streitige Stützmauerabschnitt 6 in der Grundwasserschutzzone S3 und der Abschnitt 7 - zumindest an der Erdoberfläche - in der Zone S2. Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV (SR 814.201) sorgt die Behörde bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Abs. 1 dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden, wenn eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Unter diese Gebiete fallen sämtliche Grundwasserschutzzonen, mithin auch die Zone S3 (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, sind innert angemessener Frist zu beseitigen (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Zudem sind in der Schutzzone S2 Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden, unzulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV). Folglich kommt es mit Bezug auf die Begründetheit der Anträge der Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht allein darauf an, ob der Schutzzonenplan vorfrageweise überprüfbar ist bzw. ob im Bereich der Stützmauerabschnitte 6 und 7 eine Grundwasserschutzzone S1 ausgeschieden werden muss. Auch in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 kann sich ein behördliches Eingreifen als notwendig erweisen und ist dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung zu tragen.”
“Sodann ist das von der SWG mandatierte Ingenieurbüro im Bereich des Bettleranks offenbar ebenfalls von einer Grundwasserschutzzone S1 ausgegangen. Wie es sich mit der Frage der Überprüfung der Schutzzonen verhält, braucht im Rahmen des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden: Gestützt auf den im Jahr 2008 genehmigten Schutzzonenplan liegt der streitige Stützmauerabschnitt 6 in der Grundwasserschutzzone S3 und der Abschnitt 7 - zumindest an der Erdoberfläche - in der Zone S2. Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV (SR 814.201) sorgt die Behörde bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Abs. 1 dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden, wenn eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Unter diese Gebiete fallen sämtliche Grundwasserschutzzonen, mithin auch die Zone S3 (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, sind innert angemessener Frist zu beseitigen (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Zudem sind in der Schutzzone S2 Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden, unzulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV). Folglich kommt es mit Bezug auf die Begründetheit der Anträge der Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht allein darauf an, ob der Schutzzonenplan vorfrageweise überprüfbar ist bzw. ob im Bereich der Stützmauerabschnitte 6 und 7 eine Grundwasserschutzzone S1 ausgeschieden werden muss. Auch in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 kann sich ein behördliches Eingreifen als notwendig erweisen und ist dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, wenn im fraglichen Gebiet von einer direkten hydraulischen Verbindung zur Grundwasserquelle auszugehen ist. Von einer eindeutigen negativen Hauptsachenprognose kann unter diesen Umständen und im Lichte der vorgebrachten Argumente keine Rede sein.”
“Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der vorinstanzlichen Begründung an und macht weiter geltend, eine Überprüfung der Grundwasserschutzzonen sei ohnehin nicht notwendig. Selbst wenn eine solche durchzuführen wäre, sei keine Schutzzone S1 auszuscheiden. Dies steht im Widerspruch zu Ausführungen im bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2021, wonach Gewässerschutzzonen gelegentlich zu überprüfen seien und dies auch in Grenchen anstehe (zit. Urteil VWBES.2020.439 E. I.6). Sodann ist das von der SWG mandatierte Ingenieurbüro im Bereich des Bettleranks offenbar ebenfalls von einer Grundwasserschutzzone S1 ausgegangen. Wie es sich mit der Frage der Überprüfung der Schutzzonen verhält, braucht im Rahmen des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden: Gestützt auf den im Jahr 2008 genehmigten Schutzzonenplan liegt der streitige Stützmauerabschnitt 6 in der Grundwasserschutzzone S3 und der Abschnitt 7 - zumindest an der Erdoberfläche - in der Zone S2. Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV (SR 814.201) sorgt die Behörde bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Abs. 1 dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden, wenn eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Unter diese Gebiete fallen sämtliche Grundwasserschutzzonen, mithin auch die Zone S3 (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, sind innert angemessener Frist zu beseitigen (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Zudem sind in der Schutzzone S2 Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden, unzulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV). Folglich kommt es mit Bezug auf die Begründetheit der Anträge der Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht allein darauf an, ob der Schutzzonenplan vorfrageweise überprüfbar ist bzw. ob im Bereich der Stützmauerabschnitte 6 und 7 eine Grundwasserschutzzone S1 ausgeschieden werden muss. Auch in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 kann sich ein behördliches Eingreifen als notwendig erweisen und ist dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung zu tragen.”
Ist ein Vorhaben in einem Gewässerschutzbereich AU auf eine gewässerrechtliche Ausnahmebewilligung angewiesen (z. B. weil Untergeschosse bis unter den Grundwasserspiegel vorgesehen sind), kann dadurch eine Bundesaufgabe gegeben sein. Massgeblich ist namentlich die Möglichkeit einer Durchflussverminderung von bis zu 10 % gegenüber dem unbeeinflussten Zustand und die Tatsache, dass die Bauherrschaft darauf vertrauen dürfen muss, die im Plan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können.
“Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist eine Bundesaufgabe auch zu bejahen, wenn ein Vorhaben auf eine gewässerrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG angewiesen ist, weil es (entgegen Art. 31 Abs. 1 lit. a GSchV und Ziff. 211 Abs. 2 Satz 1 Anh. 4 GSchV) unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels in einem Gewässerschutzbereich AU erstellt werden soll (vgl. BGE 145 II 176 E. 3.4; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4-3.6; Urteil 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4). Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (Ziff. 211 Abs. 2 Satz 2 Anh. 4 GSchV). In BGE 145 II 176 bejahte das Bundesgericht das Vorliegen einer Bundesaufgabe bei einem privaten Quartierplan in einem ISOS- und BLN-Gebiet, der die Erstellung eines Untergeschosses bis unter den Grundwasserspiegel im Grundwasserschutzbereich AU zuliess. Es erachtete es als unwesentlich, dass die Bauherrschaft theoretisch die Möglichkeit habe, das Projekt noch so abzuändern, dass der Grundwasserspiegel nicht unterschritten werde: Der Quartierplan verpflichte sie zwar nicht, die darin vorgesehenen Möglichkeiten maximal zu nutzen; die Bauherrschaft müsse aber darauf vertrauen können, die Nutzungsmöglichkeiten des Quartierplans ausschöpfen zu dürfen (E.”
Die Grundwasserschutzzonen S1–S3 gehören zu den in Art. 31 Abs. 1 GSchV genannten besonders gefährdeten Bereichen. In diesen Gebieten sind — soweit eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht — die nach den Umständen gebotenen Schutzmassnahmen zu treffen; hierzu gehören insbesondere die in Anhang 4 Ziff. 2 GSchV genannten Massnahmen. Ein behördliches Eingreifen kann sich demnach auch dann als erforderlich erweisen, wenn noch keine separate S1‑Ausscheidung vorliegt.
“März 2021, wonach Gewässerschutzzonen gelegentlich zu überprüfen seien und dies auch in Grenchen anstehe (zit. Urteil VWBES.2020.439 E. I.6). Sodann ist das von der SWG mandatierte Ingenieurbüro im Bereich des Bettleranks offenbar ebenfalls von einer Grundwasserschutzzone S1 ausgegangen. Wie es sich mit der Frage der Überprüfung der Schutzzonen verhält, braucht im Rahmen des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden: Gestützt auf den im Jahr 2008 genehmigten Schutzzonenplan liegt der streitige Stützmauerabschnitt 6 in der Grundwasserschutzzone S3 und der Abschnitt 7 - zumindest an der Erdoberfläche - in der Zone S2. Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV (SR 814.201) sorgt die Behörde bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Abs. 1 dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden, wenn eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Unter diese Gebiete fallen sämtliche Grundwasserschutzzonen, mithin auch die Zone S3 (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, sind innert angemessener Frist zu beseitigen (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Zudem sind in der Schutzzone S2 Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden, unzulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV). Folglich kommt es mit Bezug auf die Begründetheit der Anträge der Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht allein darauf an, ob der Schutzzonenplan vorfrageweise überprüfbar ist bzw. ob im Bereich der Stützmauerabschnitte 6 und 7 eine Grundwasserschutzzone S1 ausgeschieden werden muss. Auch in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 kann sich ein behördliches Eingreifen als notwendig erweisen und ist dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, wenn im fraglichen Gebiet von einer direkten hydraulischen Verbindung zur Grundwasserquelle auszugehen ist. Von einer eindeutigen negativen Hauptsachenprognose kann unter diesen Umständen und im Lichte der vorgebrachten Argumente keine Rede sein.”
“und für Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen (lit. b), erforderlich ist. Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Grundwasserschutzzonen, welche vom Gewässerschutzbereich A u überlagert werden (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Kommentar GSchG/WBG, 2016, N. 17 zu Art. 19 GSchG). Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Ziff. 121 bis 124 Anhang 4 GSchV).”
“Selbst wenn hier von einer teilweise wirtschaftlichen Zwecksetzung des Beschwerdegegners auszugehen wäre, bestünde kein Anlass, seine Rechts- und Parteifähigkeit in Frage zu stellen, nachdem er selbst unbestritten kein kaufmännisches Unternehmen führt. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen (GWSZ) für die Trinkwasserfassung D.__-E.__ bzw. das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Ausscheidung und die Verhältnismässigkeit der dadurch bewirkten Eigentumseinschränkungen der Beschwerdeführer zu Recht bejahte. - Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20, GSchG) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest (Abs. 1). Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) sorgt die Behörde dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Art. 31 Abs. 1 GSchV, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht (d.h. besonders gefährdete Bereiche nach Art. 29 Abs. 1 GschV sowie Grundwasserschutzzonen), die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2 GSchV, getroffen werden. Anhang 4 GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12; vgl. dazu auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004). Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung dieser Gewässerschutzbereiche auf hydrogeologische Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Namentlich die Gewässerschutzbereiche gehen aus den durch die Kantone zu erstellenden Gewässerschutzkarten hervor (vgl. Art. 30 Abs. 1 GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 Meter um die Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw.”
Bei bestehenden Strassen sind alle dem Stand der Technik sowie alle objektiv in Frage kommenden und erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Sanierungs‑ und Schutzmassnahmen sorgfältig zu prüfen und umzusetzen, damit eine Gefährdung der Grundwasserfassung ausgeschlossen wird. Lässt sich eine Gefährdung in der Schutzzone S2 durch solche Massnahmen nicht ausschliessen, ist die bestehende zonenwidrige Strasse innert angemessener Frist zu beseitigen; sofern dies nicht möglich ist, ist eine Verlegung der Grundwasserfassung zu prüfen.
“Sind wie hier bereits bestehende Strassen vorhanden, stehen diese einer Neuausscheidung von Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen. Die Ausscheidung einer Schutzzone rechtfertigt sich auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sind. Erforderlich ist jedoch, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Grundwasserfassung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen (Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3 und E. 5.3; 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Hiefür müssen nicht nur alle dem Stand der Technik entsprechenden, sondern auch alle objektiv in Frage kommenden und erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, die eine Grundwasserverschmutzung nach praktischer Erfahrung ausschliessen, was eine sorgfältige Prüfung voraussetzt (Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Lässt sich eine Gefährdung in der Schutzzone S2 durch Sanierungsmassnahmen nicht ausschliessen, muss die bestehende zonenwidrige Strasse innert angemessener Frist beseitigt werden (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Verlegung der Grundwasserfassung zu prüfen (vgl. Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2; zum Ganzen auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 95 ff.). 5.2.5.4. Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen. Zudem sieht das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil konkrete Massnahmen und Fristen zur gewässerschutzrechtlichen Sanierung der Verkehrsanlagen in den Schutzzonen S3 und S2 vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials sind an den Verkehrsanlagen in der Schutzzone S2 überdies besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 12, 25 und 27 SZR). Dass die bereits getroffenen und gemäss dem Schutzzonenreglement noch zu treffenden Massnahmen zur Sanierung der Verkehrsanlagen den Anforderungen von Art.”
“Sind wie hier bereits bestehende Strassen vorhanden, stehen diese einer Neuausscheidung von Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen. Die Ausscheidung einer Schutzzone rechtfertigt sich auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sind. Erforderlich ist jedoch, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Grundwasserfassung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen (Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3 und E. 5.3; 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Hiefür müssen nicht nur alle dem Stand der Technik entsprechenden, sondern auch alle objektiv in Frage kommenden und erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, die eine Grundwasserverschmutzung nach praktischer Erfahrung ausschliessen, was eine sorgfältige Prüfung voraussetzt (Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Lässt sich eine Gefährdung in der Schutzzone S2 durch Sanierungsmassnahmen nicht ausschliessen, muss die bestehende zonenwidrige Strasse innert angemessener Frist beseitigt werden (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Verlegung der Grundwasserfassung zu prüfen (vgl. Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2; zum Ganzen auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 95 ff.). 5.2.5.4. Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen. Zudem sieht das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil konkrete Massnahmen und Fristen zur gewässerschutzrechtlichen Sanierung der Verkehrsanlagen in den Schutzzonen S3 und S2 vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials sind an den Verkehrsanlagen in der Schutzzone S2 überdies besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 12, 25 und 27 SZR). Dass die bereits getroffenen und gemäss dem Schutzzonenreglement noch zu treffenden Massnahmen zur Sanierung der Verkehrsanlagen den Anforderungen von Art.”
Die Festlegung des Gewässerraums durch die Kantone begründet nicht automatisch eine Bundesaufgabe nach Art. 31 GSchV. Die Regelung der zulässigen Bau- und Nutzweise innerhalb der Bauzonen obliegt grundsätzlich den Kantonen; gegebenenfalls können auf der Ebene der Baubewilligung gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen nach Bundesrecht erforderlich werden.
“Das Verwaltungsgericht erwog (in E. 5.3.6), die Festsetzung eines Gestaltungsplans stelle keine Bundesaufgabe dar. Vielmehr liege die Regelung der zulässigen Bau- und Nutzweise innerhalb der Bauzonen in der Zuständigkeit der Kantone. Zwar seien möglicherweise auf Stufe Baubewilligung gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen erforderlich, die ihrerseits eine Bundesaufgabe begründeten, namentlich Ausnahmebewilligungen für Bauten im Gewässerschutzbereich AU zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 19 Abs. 2 GSchG [SR 814.20] i.V.m. Art. 31 GSchV [SR 814.201] und Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Eine solche Bewilligung stehe jedoch vorliegend nicht in Frage; vielmehr habe die Baudirektion im Rahmen des streitbetroffenen Gestaltungsplans erst den Gewässerraum festgelegt. Dies sei eine Aufgabe der Kantone und begründe keine Bundesaufgabe. Damit ergebe sich aus Art. 7 NHG im vorliegenden Fall auch keine Pflicht zu einer obligatorischen Begutachtung des Gestaltungsplans.”
Bei bestehenden Anlagen in Grundwasserschutzzonen sorgt die zuständige Behörde dafür, dass bei konkreter Gefahr einer Gewässerverunreinigung die nach den Umständen gebotenen Schutzmassnahmen getroffen werden (insbesondere gemäss Anhang 4 Ziff. 2 GSchV). Gefährden bestehende Anlagen in den Schutzzonen S1 oder S2 eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, hat die Behörde für deren Beseitigung innert angemessener Frist zu sorgen; bis zu einer allfälligen Beseitigung sind geeignete Zwischen- bzw. andere Schutzmassnahmen anzuordnen.
“Insbesondere die Versickerung von Abwasser ist in der Schutzzone S3 daher unzulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV). Die Schutzzone S2 soll unter anderem verhindern, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 2 GSchV). In der Schutzzone S2 gelten die Anforderungen der Schutzzone S3. Unzulässig sind überdies namentlich die Erstellung von Anlagen, soweit eine Gefährdung der Trinkwassernutzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Behörde aus wichtigen Gründen eine Ausnahmebewilligung erteilt, sowie andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a und lit. d GSchV). Bei bestehenden Anlagen in Grundwasserschutzzonen, von denen eine konkrete Gefahr für eine Gewässerverunreinigung ausgeht, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV, getroffen werden (Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV). Gefährden bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, sorgt die Behörde innert angemessener Frist für deren Beseitigung. Bis dahin trifft sie andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). 5.2.5.2. Der Strassenverkehr führt zu Belastungen des strassennahen Bereichs mit Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser und Tausalz. Zudem muss auf Strassen mit Unfällen gerechnet werden, bei denen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen können. Die Wegleitung Grundwasserschutz des BAFU sieht daher mit Blick auf Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 sowie Ziff. 222 Abs. 1 lit. a, c und d GSchV vor, dass auf die Erstellung von neuen Strassen in der Schutzzone S2 zu verzichten ist; in der Schutzzone S3 wird die Erstellung neuer Strassen davon abhängig gemacht, ob hinreichende Massnahmen zur Strassenentwässerung getroffen werden können (vgl. BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 71 und S.”
“2 GSchV). In der Schutzzone S2 gelten die Anforderungen der Schutzzone S3. Unzulässig sind überdies namentlich die Erstellung von Anlagen, soweit eine Gefährdung der Trinkwassernutzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Behörde aus wichtigen Gründen eine Ausnahmebewilligung erteilt, sowie andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a und lit. d GSchV). Bei bestehenden Anlagen in Grundwasserschutzzonen, von denen eine konkrete Gefahr für eine Gewässerverunreinigung ausgeht, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV, getroffen werden (Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV). Gefährden bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, sorgt die Behörde innert angemessener Frist für deren Beseitigung. Bis dahin trifft sie andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). 5.2.5.2. Der Strassenverkehr führt zu Belastungen des strassennahen Bereichs mit Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser und Tausalz. Zudem muss auf Strassen mit Unfällen gerechnet werden, bei denen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen können. Die Wegleitung Grundwasserschutz des BAFU sieht daher mit Blick auf Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 sowie Ziff. 222 Abs. 1 lit. a, c und d GSchV vor, dass auf die Erstellung von neuen Strassen in der Schutzzone S2 zu verzichten ist; in der Schutzzone S3 wird die Erstellung neuer Strassen davon abhängig gemacht, ob hinreichende Massnahmen zur Strassenentwässerung getroffen werden können (vgl. BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 71 und S. 85; Urteile 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3; 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 5.3). 5.2.5.3. Sind wie hier bereits bestehende Strassen vorhanden, stehen diese einer Neuausscheidung von Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen. Die Ausscheidung einer Schutzzone rechtfertigt sich auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sind.”
“2 GSchV). In der Schutzzone S2 gelten die Anforderungen der Schutzzone S3. Unzulässig sind überdies namentlich die Erstellung von Anlagen, soweit eine Gefährdung der Trinkwassernutzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Behörde aus wichtigen Gründen eine Ausnahmebewilligung erteilt, sowie andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a und lit. d GSchV). Bei bestehenden Anlagen in Grundwasserschutzzonen, von denen eine konkrete Gefahr für eine Gewässerverunreinigung ausgeht, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV, getroffen werden (Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV). Gefährden bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, sorgt die Behörde innert angemessener Frist für deren Beseitigung. Bis dahin trifft sie andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). 5.2.5.2. Der Strassenverkehr führt zu Belastungen des strassennahen Bereichs mit Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser und Tausalz. Zudem muss auf Strassen mit Unfällen gerechnet werden, bei denen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen können. Die Wegleitung Grundwasserschutz des BAFU sieht daher mit Blick auf Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 sowie Ziff. 222 Abs. 1 lit. a, c und d GSchV vor, dass auf die Erstellung von neuen Strassen in der Schutzzone S2 zu verzichten ist; in der Schutzzone S3 wird die Erstellung neuer Strassen davon abhängig gemacht, ob hinreichende Massnahmen zur Strassenentwässerung getroffen werden können (vgl. BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 71 und S. 85; Urteile 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3; 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 5.3). 5.2.5.3. Sind wie hier bereits bestehende Strassen vorhanden, stehen diese einer Neuausscheidung von Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen. Die Ausscheidung einer Schutzzone rechtfertigt sich auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sind.”
Bei bestehenden Anlagen sind die kantonalen Grundwasserschutzzonen S1–S3 als Gebiete im Sinne von Art. 31 Abs. 1 GSchV massgeblich. Auch in den Zonen S2 und S3 kann behördliches Eingreifen erforderlich sein, wenn nach den Umständen zum Schutz der Gewässer Massnahmen zu treffen sind; dies gilt insbesondere bei einer direkten hydraulischen Verbindung zur Grundwasserfassung.
“März 2021, wonach Gewässerschutzzonen gelegentlich zu überprüfen seien und dies auch in Grenchen anstehe (zit. Urteil VWBES.2020.439 E. I.6). Sodann ist das von der SWG mandatierte Ingenieurbüro im Bereich des Bettleranks offenbar ebenfalls von einer Grundwasserschutzzone S1 ausgegangen. Wie es sich mit der Frage der Überprüfung der Schutzzonen verhält, braucht im Rahmen des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden: Gestützt auf den im Jahr 2008 genehmigten Schutzzonenplan liegt der streitige Stützmauerabschnitt 6 in der Grundwasserschutzzone S3 und der Abschnitt 7 - zumindest an der Erdoberfläche - in der Zone S2. Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV (SR 814.201) sorgt die Behörde bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Abs. 1 dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden, wenn eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Unter diese Gebiete fallen sämtliche Grundwasserschutzzonen, mithin auch die Zone S3 (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, sind innert angemessener Frist zu beseitigen (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Zudem sind in der Schutzzone S2 Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden, unzulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV). Folglich kommt es mit Bezug auf die Begründetheit der Anträge der Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht allein darauf an, ob der Schutzzonenplan vorfrageweise überprüfbar ist bzw. ob im Bereich der Stützmauerabschnitte 6 und 7 eine Grundwasserschutzzone S1 ausgeschieden werden muss. Auch in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 kann sich ein behördliches Eingreifen als notwendig erweisen und ist dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, wenn im fraglichen Gebiet von einer direkten hydraulischen Verbindung zur Grundwasserquelle auszugehen ist. Von einer eindeutigen negativen Hauptsachenprognose kann unter diesen Umständen und im Lichte der vorgebrachten Argumente keine Rede sein.”
“Selbst wenn hier von einer teilweise wirtschaftlichen Zwecksetzung des Beschwerdegegners auszugehen wäre, bestünde kein Anlass, seine Rechts- und Parteifähigkeit in Frage zu stellen, nachdem er selbst unbestritten kein kaufmännisches Unternehmen führt. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen (GWSZ) für die Trinkwasserfassung D.__-E.__ bzw. das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Ausscheidung und die Verhältnismässigkeit der dadurch bewirkten Eigentumseinschränkungen der Beschwerdeführer zu Recht bejahte. - Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20, GSchG) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest (Abs. 1). Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) sorgt die Behörde dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Art. 31 Abs. 1 GSchV, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht (d.h. besonders gefährdete Bereiche nach Art. 29 Abs. 1 GschV sowie Grundwasserschutzzonen), die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2 GSchV, getroffen werden. Anhang 4 GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12; vgl. dazu auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004). Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung dieser Gewässerschutzbereiche auf hydrogeologische Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Namentlich die Gewässerschutzbereiche gehen aus den durch die Kantone zu erstellenden Gewässerschutzkarten hervor (vgl. Art. 30 Abs. 1 GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 Meter um die Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw.”
Im Gewässerschutzbereich Au (ein besonders gefährdeter Bereich) kann die zuständige Behörde die Ablagerung von unverschmutztem Aushub/Abraum unter Vorbehalt zulassen. In besonders gefährdeten Bereichen bedürfen Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung und der nach den Umständen gebotenen Schutzmassnahmen; Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen, dürfen nicht erstellt werden.
“Die geplante Deponie befindet sich im Gewässerschutzbereich Au (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]; Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Art. 30 Abs. 1 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; Art. 27 KGSchG; Gewässerschutzkarte einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch> Rubriken «Karten/Gewässerschutzkarte»). Der Gewässerschutzbereich Au gehört zu den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen und dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Er umfasst nebst den nutzbaren unterirdischen Gewässern auch die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG), und der nach den Umständen gebotenen Schutzmassnahmen (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen, dürfen im Gewässerschutzbereich Au nicht erstellt werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV; zum Ganzen BGer 1C_482/2012 vom 14.5.2014, in URP 2014 S. 637 E. 2.3). Gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]; nachfolgend: Wegleitung Grundwasserschutz) aus dem Jahr 2004 ist im Gewässerschutzbereich Au die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch (S. 82 und 63) und kann unter Vorbehalt der Bestimmungen der TVA bzw. deren Anhang 2 (heute: VVEA; vorne E. 2.3) durch die zuständige Behörde zugelassen werden (S. 82, 63 und 88 Fn. 67 f.; Art. 30e Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 35 ff. VVEA). Anders als in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutz-arealen ist eine Deponie in einem Gewässerschutzbereich Au somit zulässig (Art.”
“Die geplante Deponie befindet sich im Gewässerschutzbereich Au (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]; Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Art. 30 Abs. 1 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; Art. 27 KGSchG; Gewässerschutzkarte einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch> Rubriken «Karten/Gewässerschutzkarte»). Der Gewässerschutzbereich Au gehört zu den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen und dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Er umfasst nebst den nutzbaren unterirdischen Gewässern auch die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG), und der nach den Umständen gebotenen Schutzmassnahmen (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Anlagen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen, dürfen im Gewässerschutzbereich Au nicht erstellt werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV; zum Ganzen BGer 1C_482/2012 vom 14.5.2014, in URP 2014 S. 637 E. 2.3). Gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute: Bundesamt für Umwelt [BAFU]; nachfolgend: Wegleitung Grundwasserschutz) aus dem Jahr 2004 ist im Gewässerschutzbereich Au die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch (S. 82 und 63) und kann unter Vorbehalt der Bestimmungen der TVA bzw. deren Anhang 2 (heute: VVEA; vorne E. 2.3) durch die zuständige Behörde zugelassen werden (S. 82, 63 und 88 Fn. 67 f.; Art. 30e Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01], Art. 35 ff. VVEA). Anders als in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutz-arealen ist eine Deponie in einem Gewässerschutzbereich Au somit zulässig (Art.”
Bei Quellschutzzonen kann ein öffentliches Interesse am Schutz bejaht werden; hierfür können insbesondere die Anzahl der versorgten Haushalte und die geförderte Wassermenge relevant sein. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass der planerische Schutz die Verbesserung von Eintragswerten (z. B. Chlorid) ermöglichen kann.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 05.07.2021 Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone. Art. 20 GSchG (SR 814.20). Art. 31 GSchV (SR 814.201). Anhang 4 GSchV. Art. 32 GSchVG (sGS 752.2). Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Rekursentscheid unter anderem mit der Feststellung, dass an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone X.__ (Quellenschutz) sowohl mit Blick auf die Anzahl versorgter Haushalte als auch von der Fördermenge her ein öffentliches Interesse bestehe. Der planerische Schutz macht sodann die Verbesserung der Eintragswerte (Chlorid u.a) erst möglich. Auch von daher sei ein öffentliches Interesse am Schutz der Quelle zu bejahen. Sodann lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sich auf den Bericht der beteiligten Fachstelle gestützt und dementsprechend eine unverhältnismässige Belastung der Beschwerdeführer durch die Grundwasserschutzzone verneint habe (Verwaltungsgericht, B 2020/33). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_497/2021). Entscheid vom 5. Juli 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 05.07.2021 Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone. Art. 20 GSchG (SR 814.20). Art. 31 GSchV (SR 814.201). Anhang 4 GSchV. Art. 32 GSchVG (sGS 752.2). Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Rekursentscheid unter anderem mit der Feststellung, dass an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone X.__ (Quellenschutz) sowohl mit Blick auf die Anzahl versorgter Haushalte als auch von der Fördermenge her ein öffentliches Interesse bestehe. Der planerische Schutz macht sodann die Verbesserung der Eintragswerte (Chlorid u.a) erst möglich. Auch von daher sei ein öffentliches Interesse am Schutz der Quelle zu bejahen. Sodann lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sich auf den Bericht der beteiligten Fachstelle gestützt und dementsprechend eine unverhältnismässige Belastung der Beschwerdeführer durch die Grundwasserschutzzone verneint habe (Verwaltungsgericht, B 2020/33). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_497/2021). Entscheid vom 5. Juli 2021 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.”
Wenn eine Bundesbehörde den Vollzug nach Art. 48 GSchG wahrnimmt, werden die betroffenen Kantone angehört; eine kantonale Zustimmung ist dabei nicht erforderlich. Die Mitwirkung und Stellungnahme des BAFU kann für die Beurteilung, ob der Gewässerschutz nach Art. 31 Abs. 1 GSchV sichergestellt ist, massgeblich sein.
“Hingegen ist die Bundesbehörde, die unter anderem ein anderes Bundesgesetz vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gewässerschutzes zuständig (Art. 48 GSchG). Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Art. 62a und Art. 62b RVOG beim Vollzug mit. Das RLG gehört unter anderem zu den erwähnten Bundesgesetzen, die von Art. 48 Abs. 1 GSchG erfasst sind: Demnach ist die Vorinstanz auch für den Vollzug des GSchG zuständig. Die Kantone werden zwar angehört, einer kantonalen Zustimmung bedarf es hingegen nicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBI 1987 II 1061 S. 1150). Demnach ist die Vorinstanz in Ausübung ihrer Kompetenz und unter Anhörung des BAFU und des Kantons (...) (der sich jedoch dazu nicht hat vernehmen lassen) zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasserspiegel voraussichtlich nicht berührt und der Gewässerschutz gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchV (SR 814.201) unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Standardmassnahmen sichergestellt ist. Demnach sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach eine kantonale Bewilligung notwendig sei und sich die Stellungnahme des BAFU nicht auf den rechtsrelevanten Sachverhalt abstütze, unbegründet. Auch musste weder der Umweltverträglichkeitsbericht ergänzt werden, noch waren weitere Fachberichte einzuholen.”
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