Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4291). Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291). ↩
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Liegt ein fachlich überzeugender hydrogeologischer Nachweis vor, kann dies dazu führen, dass bestimmte Auflagen — etwa Kompensationsmassnahmen wie der Einbau eines Kieskoffers — entbehrlich sind, weil die Untersuchungen aufzeigen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer nach Art. 32 Abs. 3 GSchV erfüllt sind.
“Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beurteilt in seiner Vernehmlassung die Berechnung der Verminderung der Durchflusskapazität des Grundwassers, inklusive der Annahmen zur Grundwassermächtigkeit und zum Durchflussbeiwert, in der Stellungnahme der E.________ AG vom 18. April 2018 ebenfalls als nachvollziehbar. Es bewertet zudem auch deren Bericht vom 10. Dezember 2018 als nachvollziehbar sowie als fachlich korrekt und hält fest, auch aus seiner Sicht wäre somit keine Kompensationsmassnahme zur Einhaltung der maximal zulässigen Verminderung der Durchflusskapazität des Grundwassers von 10 % notwendig. Eine Auflage, wie sie Erwägung 4 der Gewässerschutzbewilligung des ALU vom 13. Juli 2018 vorsehe (Einbau eines Kieskoffers mit einer Stärke von 60 cm unter dem Gebäude), wäre daher nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführenden eine problematische Grundwassersituation im Engelbergertal geltend machten, sei dies aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin habe mittels der umfassenden hydrogeologischen Detailuntersuchungen aufzeigen können, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer diesbezüglich erfüllt seien (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Ebenso wenig erschliesse sich, inwiefern aufgrund des über 20 m langen geplanten Untergeschosses eine massive Gefahr des Rückstaus des Grundwassers mit den entsprechenden Folgen für die umliegenden Liegenschaften bestehen sollte. Gemäss dem Bericht der E.________ AG vom 10. Dezember 2018 betrage die Stauwirkung nicht 11 %, sondern nur ca. 7 %, und die Mächtigkeit des Grundwasserleiters nicht 15 m, sondern mindestens 22,5 m. Dadurch verringere sich die Verminderung der Durchflusskapazität bzw. der Staueffekt.”
Im Gewässerschutzbereich Au kann die Behörde Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. Grundwasserschutzareale dienen dem Schutz desjenigen Grundwassers, das derzeit zwar noch nicht genutzt wird, jedoch für die künftige Nutzung oder Anreicherung von Bedeutung und zur zukünftigen Trinkwassernutzung vorgesehen ist. Sie sind so zu bemessen, dass Schutzzonen S1 und S2 für künftige Grundwasserfassungen und oder -anreicherungsanlagen ordnungsgemäss ausgeschieden werden können.”
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Sie bezeichnen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art.”
“Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Die Behörde kann im Rahmen der Bewilligung Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen als Auflage festlegen.
“201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
Nach der BUWAL‑Wegleitung bedürfen oberirdische Hochbauten, in denen keine wassergefährdenden Stoffe gehandhabt werden, grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG; eine Bewilligung kommt jedoch in Betracht, wenn die Behörde mit Auflagen den Gewässerschutz sicherstellen kann.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Für oberirdische Bauten und Anlagen (Hochbauten), in denen - wie vorliegend im geplanten Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage - keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden, bedarf es gemäss der Wegleitung "Grundwasserschutz" des (ehemaligen) Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 63 ff.).”
“Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. Grundwasserschutzareale dienen dem Schutz desjenigen Grundwassers, das derzeit zwar noch nicht genutzt wird, jedoch für die künftige Nutzung oder Anreicherung von Bedeutung und zur zukünftigen Trinkwassernutzung vorgesehen ist. Sie sind so zu bemessen, dass Schutzzonen S1 und S2 für künftige Grundwasserfassungen und oder -anreicherungsanlagen ordnungsgemäss ausgeschieden werden können.”
“Wer in den besonders gefährdeten Bereichen Anlagen erstellt oder ändert, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen (vgl. Art. 31 Abs. 1 GSchV). So dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 GSchV) oder die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV). Anlagen, die in besonders gefährdeten Bereichen Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, sind ebenfalls bewilligungspflichtig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV).”
“201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
“Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Die Behörde kann eine Bewilligung unter Auflagen erteilen, sofern dadurch ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Für unterirdische Gewässer verlangt Anhang 2 Ziff. 21 Abs. 3 GSchV, dass die Temperatur durch Wärmeeintrag oder -entzug gegenüber dem natürlichen Zustand nicht um mehr als 3 °C verändert wird; örtlich eng begrenzte Abweichungen sind gestützt auf bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Wegleitung Grundwasserschutz möglich (im praktischen Vollzug ist in den Quellen ein Umkreis von maximal 100 m genannt).
“4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 4.1 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008, S. 434 ff.; Arnold Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 19 GSchG N 20).”
“4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 4.1 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008, S. 434 ff.; Arnold Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 19 GSchG N 20).”
Wer eine Bewilligung nach Art. 32 Abs. 4 GSchV verlangt, hat die Beweis- und Nachweispflicht und muss die dafür notwendigen Unterlagen beibringen; dies umfasst gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen. Soweit eine Ausnahme nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV in Betracht kommt, ist insbesondere die mögliche Verminderung der Durchflusskapazität (bis max. 10 %) zu prüfen.
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Sie bezeichnen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art.”
“Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
Nach Bundesrecht ist für Erdsonden nur in den besonders gefährdeten Bereichen eine kantonale Bewilligung vorgeschrieben (Art. 19 Abs. 2 GSchG; Art. 32 GSchV). Das BAFU empfiehlt den Kantonen jedoch, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen. Einige Kantone – so etwa Bern – verlangen deshalb generell eine Gewässerschutzbewilligung für Erdwärmesonden.
“E. 6.2 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022]). Das Bundesrecht verlangt nur für Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen eine kantonale Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG; Art. 32 GSchV). Dennoch empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen, die Bewilligungspflicht für Erdsonden auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, Vollzugshilfe für Behörden und Fachleute im Bereich Erdwärmenutzung, 2009, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Publikationen und Studien/Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU] S. 11). Nach bernischem Recht ist für das Erstellen von Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden denn auch stets eine Gewässerschutzbewilligung erforderlich (Art. 11 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. l der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]; vgl. auch Merkblatt des AWA vom 2.11.2021, Allgemeine Bedingungen, Auflagen und Hinweise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Über uns/AWA/Merkblätter und Richtlinien/Wassernutzung» [nachfolgend: Merkblatt AWA] S.”
“E. 6.2 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022]). Das Bundesrecht verlangt nur für Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen eine kantonale Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG; Art. 32 GSchV). Dennoch empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Kantonen, die Bewilligungspflicht für Erdsonden auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, Vollzugshilfe für Behörden und Fachleute im Bereich Erdwärmenutzung, 2009, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Publikationen und Studien/Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU] S. 11). Nach bernischem Recht ist für das Erstellen von Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden denn auch stets eine Gewässerschutzbewilligung erforderlich (Art. 11 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. l der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]; vgl. auch Merkblatt des AWA vom 2.11.2021, Allgemeine Bedingungen, Auflagen und Hinweise für die Erstellung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubriken «Über uns/AWA/Merkblätter und Richtlinien/Wassernutzung» [nachfolgend: Merkblatt AWA] S.”
Gemäss Art. 32 Abs. 3 GSchV sind von Gesuchstellenden die für den Gewässerschutz notwendigen Unterlagen beizubringen; dies schliesst gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen ein. Solche Abklärungen können insbesondere in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (z. B. Au) verlangt werden, soweit sie den Nachweis erbringen, dass etwaige Auswirkungen auf Durchflusskapazität oder Grundwasserspiegel den Anforderungen zum Schutz der Gewässer genügen (u. a. ist eine Verminderung der Durchflusskapazität um höchstens 10 % vorgesehen).
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. Grundwasserschutzareale dienen dem Schutz desjenigen Grundwassers, das derzeit zwar noch nicht genutzt wird, jedoch für die künftige Nutzung oder Anreicherung von Bedeutung und zur zukünftigen Trinkwassernutzung vorgesehen ist.”
“Die besonders gefährdeten Gebiete umfassen unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen Anlagen erstellt oder ändert, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen (vgl. Art. 31 Abs. 1 GSchV). So dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 GSchV) oder die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV). Anlagen, die in besonders gefährdeten Bereichen Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, sind ebenfalls bewilligungspflichtig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV).”
“Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 4.1 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008, S. 434 ff.; Arnold Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 19 GSchG N 20).”
Fehlende Angaben zur Tiefe der Pfähle und zur möglichen Betroffenheit des Grundwassers machen eine Abklärung der Bewilligungspflicht nach Art. 32 Abs. 2 GSchV erforderlich. Im Bewilligungsverfahren sind daher konkrete Angaben zur Pfahltiefe nötig, um beurteilen zu können, ob das Projekt einer Gewässerschutzbewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV bedarf.
“Vorliegend befindet sich der projektierte Turm mit einer Liftverbindung zum Badesee und zu den Bergbahnen im Gewässerschutzbereich AU. Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, weil aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die geplante Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen komme oder aus anderen Gründen das Gewässer gefährden könne. Das BAFU widerspricht: Den in den Akten liegenden Plänen lasse sich nicht entnehmen, wie tief die Baugrundverfestigung (Pfähle) der Anlage reichten und ob das Grundwasser allenfalls betroffen sei. Diese Kenntnis wäre aber erforderlich, um zu beurteilen, ob das Projekt einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV und allenfalls einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV bedürfe.”
“Vorliegend befindet sich der projektierte Turm mit einer Liftverbindung zum Badesee und zu den Bergbahnen im Gewässerschutzbereich AU. Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, weil aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die geplante Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen komme oder aus anderen Gründen das Gewässer gefährden könne. Das BAFU widerspricht: Den in den Akten liegenden Plänen lasse sich nicht entnehmen, wie tief die Baugrundverfestigung (Pfähle) der Anlage reichten und ob das Grundwasser allenfalls betroffen sei. Diese Kenntnis wäre aber erforderlich, um zu beurteilen, ob das Projekt einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV und allenfalls einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV bedürfe.”
Die Behörde kann vom Gesuchsteller die für den Gewässerschutz erforderlichen Unterlagen, einschliesslich gegebenenfalls hydrogeologischer Abklärungen, verlangen. Sie hat diese Nachweise inhaltlich zu prüfen und kann die eingereichten Gutachten anerkennen und als Grundlage für die Bewilligungsentscheidung verwenden.
“Die Beschwerdeführenden 2 bemängeln vorab, der Bericht der G.________ AG sei «richtig betrachtet» ein Parteigutachten, das die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben und finanziert habe. Darauf dürfe nicht abgestellt werden (Beschwerde 2 Rz. 23). Zu Unrecht: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 2 war das AWA nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben; vielmehr kann es von der Bauherrschaft hydrogeologische Abklärungen verlangen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Im Übrigen hat das AWA die eingereichten Nachweise als zuständige kantonale Fachstelle inhaltlich geprüft und festgehalten, dass die Ausnahmebewilligung gestützt auf diese Unterlagen erteilt werden könne. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.”
“Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 4.1 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008, S. 434 ff.; Arnold Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 19 GSchG N 20).”
Sind Bewilligungen nach Art. 32 erforderlich, müssen die Gesuchstellenden den Nachweis erbringen und die dafür nötigen Unterlagen beibringen; dies kann — sofern erforderlich — hydrogeologische Abklärungen umfassen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer sichergestellt werden kann.
“m ü.M. reichen soll (vgl. dazu Geotechnischer Bericht der Z.__ AG vom 15. März 2017, act. 6.5/1.17, S. 5 und 12). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 erster Satzteil GSchV). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, siehe dazu auch Art. 43 Abs. 4 GSchG). Ob die Ausnahmebewilligung erteilt wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss auszuüben. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei müssen die privaten und öffentlichen Interessen an einer Verminderung der Durchflusskapazität die entgegenstehenden (Gewässerschutz-)Interessen überwiegen. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht fällt dabei namentlich ins Gewicht, wie gross die Verminderung der Durchflusskapazität innerhalb der zulässigen Bandbreite von 10 Prozent tatsächlich ausfällt und ob ein unterirdisches Gewässer selbst oder bloss ein zu seinem Schutz notwendiges Randgebiet betroffen ist.”
Die zuständige kantonale Fachstelle kann die eingereichten hydrogeologischen Abklärungen inhaltlich prüfen und ihre Bewilligungsentscheidung gestützt auf diese Unterlagen treffen.
“Die Beschwerdeführenden 2 bemängeln vorab, der Bericht der G.________ AG sei «richtig betrachtet» ein Parteigutachten, das die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben und finanziert habe. Darauf dürfe nicht abgestellt werden (Beschwerde 2 Rz. 23). Zu Unrecht: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 2 war das AWA nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben; vielmehr kann es von der Bauherrschaft hydrogeologische Abklärungen verlangen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Im Übrigen hat das AWA die eingereichten Nachweise als zuständige kantonale Fachstelle inhaltlich geprüft und festgehalten, dass die Ausnahmebewilligung gestützt auf diese Unterlagen erteilt werden könne. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.”
Für bestimmte Bauten, Anlagen und Nutzungsarten in besonders gefährdeten Bereichen (z. B. im Gewässerschutzbereich Au) ist eine kantonale Bewilligung erforderlich; sind Bewilligungen nach Art. 32 Abs. 3 GSchV erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen.
“In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Nach Art. 29 f. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
“In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Nach Art. 29 f. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
Im Bewilligungsverfahren nach Art. 32 GSchV können hydrogeologische Abklärungen bereits vor der Erteilung der Plangenehmigung verlangt werden; das Bundesverwaltungsgericht hat es im konkreten Fall als nicht nachvollziehbar erachtet, diese Abklärungen erst nach der Plangenehmigung vorzusehen.
“Weshalb diese Abklärungen erst nach der Erteilung der Plangenehmigung verhältnismässig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sollten weitere Abklärungen bestätigen, dass eine «Müllkippe der Nation» vorliege, würde dies eine spätere Sanierung nicht nur erschweren, sondern verunmöglichen. So könnten Schadstoffe in den trockenen Materialablagerungen jederzeit durch Regen und hochstehendes Grundwasser ausgewaschen, mobilisiert und verfrachtet werden («Zeitbombe»). Im Ergebnis erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Projektperimeter keine altlastenrechtlich relevante Situation bestehe und sämtliches belastetes Material ausgehoben sowie fachgerecht entsorgt worden sei, als willkürlich (Art. 9 BV). Willkürlich sei zudem die vorbehaltlose Übernahme der Jäckli Expertise sowie der Bekundungen des AWA. Die geplanten oder unterlassenen Aktivitäten verletzten (wiederum) das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 18 USG, Art. 1-3, 6 f. und 19 GSchG sowie Art. 32 GSchV.”
Im Kanton Luzern bestimmt die kantonale Gewässerschutzkarte die Einteilung in Gewässerschutzbereiche. Befindet sich ein Grundstück auf der Karte im "übrigen Bereich", liegt es nicht in einem besonders gefährdeten Bereich; bundesrechtlich ist damit für Bohrungen keine gewässerschutzrechtliche Spezial‑ oder Ausnahmebewilligung nach Art. 32 Abs. 2 GSchV erforderlich.
“Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss § 3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; SRL Nr. 703) die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Die Kantone sind verpflichtet, bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) und § 23 KGSchV teilt die Dienststelle uwe das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. 4.4.2.3. Vorliegend sind fünf Bohrungen à 200 m vorgesehen. Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Konkretisierend ist in Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV vorgesehen, dass in den besonders gefährdeten Gebieten für Bohrungen eine Bewilligung erforderlich ist. In Anwendung des Bundesrechts prüft die Dienststelle uwe in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen (§ 28 KGSchV). Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Luzern befindet sich das streitgegenständliche Grundstück weder in einer Grundwasserschutzzone noch in einem Grundwasserschutzareal noch im Gewässerschutzbereich. Das Grundstück ist dem übrigen Bereich zugeordnet und befindet sich demnach nicht in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für Wärmenutzung aus Boden und Untergrund wird den Kantonen empfohlen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (Vollzugshilfe BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund vom 10.”
“Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) gemäss § 3 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchV; SRL Nr. 703) die kantonale Gewässerschutzfachstelle. Die Kantone sind verpflichtet, bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (Art. 29 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) und § 23 KGSchV teilt die Dienststelle uwe das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. 4.4.2.3. Vorliegend sind fünf Bohrungen à 200 m vorgesehen. Das Bundesrecht verlangt, dass in den besonders gefährdeten Bereichen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung bedürfen, wenn sie die Gewässer gefährden könnten (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Konkretisierend ist in Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV vorgesehen, dass in den besonders gefährdeten Gebieten für Bohrungen eine Bewilligung erforderlich ist. In Anwendung des Bundesrechts prüft die Dienststelle uwe in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen (§ 28 KGSchV). Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Luzern befindet sich das streitgegenständliche Grundstück weder in einer Grundwasserschutzzone noch in einem Grundwasserschutzareal noch im Gewässerschutzbereich. Das Grundstück ist dem übrigen Bereich zugeordnet und befindet sich demnach nicht in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für Wärmenutzung aus Boden und Untergrund wird den Kantonen empfohlen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (Vollzugshilfe BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund vom 10.”
In besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen bedürfen die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen einer Bewilligung. Ist ein Vorhaben auf eine gewässerrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV angewiesen, stellt dies eine bundesrechtlich relevante Spezial-/Ausnahmebewilligung dar (z. B. bei Bauten in Gewässerschutzbereich Au unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels).
“Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn ein Vorhaben auf eine gewässerrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV angewiesen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Baute in einem Gewässerschutzbereich A U unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels erstellt werden soll (Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV; BGE 145 II 176 E. 3.4; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4-3.6; 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4).”
“m ü.M. reichen soll (vgl. dazu Geotechnischer Bericht der Z.__ AG vom 15. März 2017, act. 6.5/1.17, S. 5 und 12). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 erster Satzteil GSchV). Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, siehe dazu auch Art. 43 Abs. 4 GSchG). Ob die Ausnahmebewilligung erteilt wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen hat die Behörde pflichtgemäss auszuüben. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs.”
Die Rechtsprechung befürwortet eine generelle Bewilligungspflicht für Bohrungen auch ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche. Begründet wird dies damit, dass tiefere Bohrungen unbeabsichtigt noch unbekannte, tieferliegende Grundwasservorkommen beschädigen und die bestehenden Bewilligungsregelungen für die oberflächennahen Bereiche nicht genügenden Schutz bieten. Mit der generellen Bewilligungspflicht könne die fachliche Begleitung der Arbeiten sichergestellt und gegebenenfalls vorgängig Gewässerschutzmassnahmen angeordnet werden.
“) : Dort wurde ausgeführt, die Einführung einer generellen Bewilligungspflicht sei insbesondere deshalb erfolgt, weil im Zusammenhang mit Erdwärmenutzungen eine erhebliche Zunahme der Bohrtätigkeit in immer grössere Tiefen (z.T. bis mehrere hundert Meter) festzustellen sei. Dabei könnten - ohne Absicht - tiefer liegende, noch unbekannte Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen (möglicherweise Mineral- oder Thermalwässer) erbohrt werden. Nicht fachgerecht durchgeführte Eingriffe in den Untergrund mittels Sondierbohrungen könnten langfristig erhebliche Auswirkungen haben und beispielsweise zu unerwünschten Verbindungen zwischen verschiedenen Grundwasser-Stockwerken führen (vgl. Art. 43 Abs. 3 GSchG). Tiefer liegende Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen, welche für eine künftige Nutzung allenfalls von Interesse sein könnten, müssten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Hierfür genügten die von Bundesrechts wegen bestehenden Bewilligungspflichten (v.a. jene nach Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV [SR 814.201]) aber nicht, da die Festlegung der besonders gefährdeten Bereiche sich in erster Linie nach den oberflächennahen Grundwasservorkommen in Lockergesteinen richte, eine Gefährdung von tieferliegenden Vorkommen jedoch auch ausserhalb dieser Bereiche bestehe. Ohne generelle Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen müssten die besonders gefährdeten Bereiche im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GSchV dort, wo noch keine genügenden Kenntnisse über den Untergrund vorhanden seien, vorsorglich weiter gefasst werden. Mit der generellen Bewilligungspflicht, auch ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche, könne die ausreichende fachliche Begleitung der Arbeiten sichergestellt und die gegebenenfalls erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen im Voraus angeordnet werden.”
Für die Beurteilung nach Art. 32 Abs. 3 GSchV ist nicht die formale Bezeichnung der eingereichten Unterlagen entscheidend, sondern deren materielle Eignung als Nachweis, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es unerheblich, wie ein vorgelegtes Dokument bezeichnet wird.
“Weder setzen sich diese näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander noch äussern sie sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den Ausführungen des BAFU, obschon sie dazu Gelegenheit hatten. Soweit sie die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung aus den genannten Gründen als in keiner Weise gerechtfertigt rügen, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Vorbringen, welche sich im Wesentlichen auf die Wiederholung von bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachtem sowie pauschale Kritik beschränken, erweisen sich vielmehr ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. vorne E. 2), als unbehelflich. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, auch die Vorinstanz habe die Stellungnahme der E.________ AG vom 18. April 2018 im angefochtenen Entscheid unverständlicherweise als Gutachten bezeichnet. Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 32 Abs. 3 GSchV nicht entscheidend, wie die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen zum Schutz der Gewässer bezeichnet werden. Auf das erwähnte Vorbringen ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.”
In besonders gefährdeten Bereichen löst Art. 32 Abs. 2 GSchV eine Bewilligungspflicht nur für Bauvorhaben aus, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen können (z. B. Untertagebauten, Bohrungen, Freilegung des Grundwasserspiegels, Lager- oder Umschlagplätze mit wassergefährdenden Flüssigkeiten). Die Erstellung eines Wohnhauses, das über dem mittleren Grundwasserspiegel liegt und bei dem keine wassergefährdenden Verunreinigungen oder sonstige der genannten Gefährdungstatbestände ersichtlich sind, fällt nach dem zitierten Entscheid grundsätzlich nicht unter diese Bewilligungspflicht.
“m über dem mittleren Grundwasserspiegel. Ein Eingriff in den mittleren Grundwasserspiegel liegt damit nicht vor. Gemäss Bundesrecht besteht eine Bewilligungspflicht für Bauvorhaben, welche das Grundwasser gefährden können, insbesondere für Untertagebauten, Grundwassernutzungen, Bohrungen, Freilegung des Grundwasserspiegels, Lageranlagen oder Umschlagplätze mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und ähnliches (vgl. Art. 32 Abs. 2 GSchV sowie Anhang 4 Kap. 211 Abs. 1). Im kantonalen Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung ist in besonders gefährdeten Bereichen eine Bewilligungspflicht für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie für Bohrungen, Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten sowie für dauernde Bewässerungen und Entwässerungen vorgesehen. Auch hier betrifft die Bewilligungspflicht bei Bauten und Anlagen vom Gesetzeswortlaut her nur solche, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen (Art. 28 Abs. 1 GSchVG). Vorliegend handelt es sich um keines der gemäss GSchG, GSchV und GSchVG potenziell grundwassergefährdenden Bauvorhaben, sondern um die Erstellung eines Wohnhauses. Es ist nicht ersichtlich, wie vom Bauprojekt eine besondere Gefahr für das Grundwasser ausgehen sollte. Es liegt über dem mittleren Grundwasserspiegel und es sind keine wassergefährdenden Verunreinigungen zu erwarten. Insbesondere liegt auch keiner der im Merkblatt des Amtes für Umweltschutz (AFU) Nr. 173 erwähnten Fälle vor, die nach Massnahmen zum Schutz des Grundwassers bei der Realisierung von Bauten und Anlagen verlangen (Ziff.”
Neue Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel können die Erteilung der Bewilligung davon abhängig machen, dass gleichzeitig zumindest im gleichen Volumen bestehende Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dadurch eine Verbesserung der Grundwassersituation erreicht wird. Nach dem zitierten Entscheid genügt dies, um den in Art. 32 Abs. 4 GSchV verlangten ausreichenden Schutz des Gewässers (erster Satzteil) zu gewährleisten.
“8 Abs. 4 SBV wie folgt: "In den Teilgebieten 2-9 sind keine zusätzlichen Einbauten unter dem mittle- ren Grundwasserspiegel zugelassen. Das AWEL kann neue derartige Ein- bauten gestatten, wenn gleichzeitig zumindest in gleichem Volumen beste- hende Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dies zu einer Verbesserung der Grundwassersituation führt." Damit wurde die unterirdische Ausdehnung der Bauvorhaben festgelegt, dies im Sinne von Art. 46 Abs. 1 GSchV unter Berücksichtigung der gewässerschutz- rechtlichen Festlegungen. Vorbehalten bleibt die gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erforderliche Ausnahmebewilligung. Da gemäss Bundesrecht im Gewässerschutzbereich A u keine Pflicht besteht zur Beseitigung beste- hender Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, und gemäss Art. 8 Abs. 4 SBV der Ersatz bestehender Einbauten zu einer Ver- besserung der Grundwassersituation führen muss, ist ein ausreichender Schutz des Gewässers gewährleistet (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV, erster Satz- teil). Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit erweist sich die Regelung nach Art. 8 Abs. 4 SBV grundsätzlich als bundesrechtskonform. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da die hier fraglichen neuen Einbauten – wie noch auszuführen sein wird – die Voraus- setzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfüllen. R1S.2023.05121 Seite 58”
“8 Abs. 4 SBV wie folgt: "In den Teilgebieten 2-9 sind keine zusätzlichen Einbauten unter dem mittle- ren Grundwasserspiegel zugelassen. Das AWEL kann neue derartige Ein- bauten gestatten, wenn gleichzeitig zumindest in gleichem Volumen beste- hende Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dies zu einer Verbesserung der Grundwassersituation führt." Damit wurde die unterirdische Ausdehnung der Bauvorhaben festgelegt, dies im Sinne von Art. 46 Abs. 1 GSchV unter Berücksichtigung der gewässerschutz- rechtlichen Festlegungen. Vorbehalten bleibt die gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erforderliche Ausnahmebewilligung. Da gemäss Bundesrecht im Gewässerschutzbereich A u keine Pflicht besteht zur Beseitigung beste- hender Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, und gemäss Art. 8 Abs. 4 SBV der Ersatz bestehender Einbauten zu einer Ver- besserung der Grundwassersituation führen muss, ist ein ausreichender Schutz des Gewässers gewährleistet (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV, erster Satz- teil). Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit erweist sich die Regelung nach Art. 8 Abs. 4 SBV grundsätzlich als bundesrechtskonform. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da die hier fraglichen neuen Einbauten – wie noch auszuführen sein wird – die Voraus- setzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfüllen. R1S.2023.05121 Seite 58”
“8 Abs. 4 SBV wie folgt: "In den Teilgebieten 2-9 sind keine zusätzlichen Einbauten unter dem mittle- ren Grundwasserspiegel zugelassen. Das AWEL kann neue derartige Ein- bauten gestatten, wenn gleichzeitig zumindest in gleichem Volumen beste- hende Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel beseitigt werden und dies zu einer Verbesserung der Grundwassersituation führt." Damit wurde die unterirdische Ausdehnung der Bauvorhaben festgelegt, dies im Sinne von Art. 46 Abs. 1 GSchV unter Berücksichtigung der gewässerschutz- rechtlichen Festlegungen. Vorbehalten bleibt die gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erforderliche Ausnahmebewilligung. Da gemäss Bundesrecht im Gewässerschutzbereich A u keine Pflicht besteht zur Beseitigung beste- hender Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, und gemäss Art. 8 Abs. 4 SBV der Ersatz bestehender Einbauten zu einer Ver- besserung der Grundwassersituation führen muss, ist ein ausreichender Schutz des Gewässers gewährleistet (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV, erster Satz- teil). Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit erweist sich die Regelung nach Art. 8 Abs. 4 SBV grundsätzlich als bundesrechtskonform. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da die hier fraglichen neuen Einbauten – wie noch auszuführen sein wird – die Voraus- setzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfüllen. R1S.2023.05121 Seite 58”
Auflagen können namentlich hydrogeologische Abklärungen und sonstige Nachweise, Anforderungen an die Stilllegung sowie die in Anhang 4 Ziff. 2 GSchV vorgesehenen Schutzmassnahmen umfassen. Solche Anforderungen sind insbesondere in den Grundwasserschutzzonen (S1–S3) zu beachten.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Gewässerschutzbereiche Au, Ao, Zu und Zo, welche die Grundwasserschutzzonen und -areale überlagern (Arnold Brunner, Kommentar GSchG/ WBG, Art. 19 N. 17). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Gemäss Art. 21 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. Grundwasserschutzareale dienen dem Schutz desjenigen Grundwassers, das derzeit zwar noch nicht genutzt wird, jedoch für die künftige Nutzung oder Anreicherung von Bedeutung und zur zukünftigen Trinkwassernutzung vorgesehen ist. Sie sind so zu bemessen, dass Schutzzonen S1 und S2 für künftige Grundwasserfassungen und oder -anreicherungsanlagen ordnungsgemäss ausgeschieden werden können.”
“201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
“und für Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen (lit. b), erforderlich ist. Die Bewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählen die Grundwasserschutzzonen, welche vom Gewässerschutzbereich A u überlagert werden (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Kommentar GSchG/WBG, 2016, N. 17 zu Art. 19 GSchG). Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Ziff. 121 bis 124 Anhang 4 GSchV).”
Nach der in E. 3.2.1 zitierten Wegleitung «Grundwasserschutz» des ehemaligen BUWAL ist für oberirdische Bauten (Hochbauten), in denen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden (z. B. ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage), grundsätzlich keine Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. Dies betrifft die Anwendung von Art. 32 Abs. 3 GSchV im Sinne der dortigen Hinweise zur Beurteilung von Bauvorhaben in Gewässerschutzbereichen.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen unter anderem die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Für oberirdische Bauten und Anlagen (Hochbauten), in denen - wie vorliegend im geplanten Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage - keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt werden, bedarf es gemäss der Wegleitung "Grundwasserschutz" des (ehemaligen) Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) grundsätzlich keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG (vgl. BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 63 ff.).”
Eine Bewilligung nach Art. 32 Abs. 2 GSchV kann eine Bundesaufgabe begründen. Dies tritt insbesondere ein, wenn ein Bauwerk in einem Gewässerschutzbereich A U unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels erstellt werden soll, sodass eine gewässerrechtliche Spezial‑ oder Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich ist.
“Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn ein Vorhaben auf eine gewässerrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV angewiesen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Baute in einem Gewässerschutzbereich A U unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels erstellt werden soll (Ziff. 211 Abs. 2 Anh. 4 GSchV; BGE 145 II 176 E. 3.4; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.4-3.6; 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4).”
Die Gesuchstellenden tragen die Beweislast dafür, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und müssen die dafür notwendigen Unterlagen beibringen; hierzu gehören gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen. Dies gilt auch für Vorhaben im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich Au.
“Das umstrittene Bauprojekt soll im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich AU errichtet werden und unter den mittleren Grundwasserspiegel reichen. Der Gewässerschutzbereich AU dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer. Er umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV). Eine Bewilligung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG ist in den besonders gefährdeten Bereichen namentlich für Anlagen erforderlich, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, und für die Freilegung des Grundwasserspiegels (Art. 32 Abs. 2 lit. b und lit. e GSchV). Bedarf eine Anlage oder Tätigkeit einer Bewilligung, müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Sie tragen mithin die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Eine Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Gebieten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GschG wird grundsätzlich erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV; vgl. Urteile 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; 1A.200/2006 vom 16. August 2007 E. 7.2). Im Gewässerschutzbereich AU dürfen indes keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird, kann die Behörde Ausnahmen bewilligen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV; vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 176 E. 3.5 S. 180; Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).”
“4 GSchV erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Es müssen alle zum Schutz der Gewässer gebotenen Massnahmen getroffen werden, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Damit wird die Forderung von Art. 43 Abs. 4 GSchG, wonach Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden dürfen, präzisiert. Wer um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG nachsucht, muss nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und er muss die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Für Grundwassernutzungen, einschliesslich Bohrung sowie Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken ist in den Gewässerschutzbereichen ebenfalls eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG notwendig, wobei die Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen beibringen müssen und aufzuzeigen haben, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die zuständige Behörde erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 GSchV). In Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung des Bundes werden die Anforderungen an die Wasserqualität festgelegt. Für unterirdische Gewässer verlangt dabei Ziff. 21 Abs. 3 Anhang 2 GSchV, dass die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder Wärmeentzug gegenüber dem natürlichen Zustand um nicht mehr als 3°C verändert wird; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen, welche gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz im Umkreis von maximal 100 Metern möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9.”
“Die besonders gefährdeten Gebiete umfassen unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen Anlagen erstellt oder ändert, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen (vgl. Art. 31 Abs. 1 GSchV). So dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 1 GSchV) oder die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 GSchV). Anlagen, die in besonders gefährdeten Bereichen Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, sind ebenfalls bewilligungspflichtig (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV).”
Nach Auffassung des BVGer sind die für Art. 32 GSchV relevanten Abklärungen zur Gefährdung der Gewässer vor der Plangenehmigung vorzunehmen; würden mögliche Altlasten erst nach Genehmigung festgestellt, könnte dies eine spätere Sanierung erheblich erschweren oder verunmöglichen.
“Weshalb diese Abklärungen erst nach der Erteilung der Plangenehmigung verhältnismässig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sollten weitere Abklärungen bestätigen, dass eine «Müllkippe der Nation» vorliege, würde dies eine spätere Sanierung nicht nur erschweren, sondern verunmöglichen. So könnten Schadstoffe in den trockenen Materialablagerungen jederzeit durch Regen und hochstehendes Grundwasser ausgewaschen, mobilisiert und verfrachtet werden («Zeitbombe»). Im Ergebnis erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Projektperimeter keine altlastenrechtlich relevante Situation bestehe und sämtliches belastetes Material ausgehoben sowie fachgerecht entsorgt worden sei, als willkürlich (Art. 9 BV). Willkürlich sei zudem die vorbehaltlose Übernahme der Jäckli Expertise sowie der Bekundungen des AWA. Die geplanten oder unterlassenen Aktivitäten verletzten (wiederum) das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 18 USG, Art. 1-3, 6 f. und 19 GSchG sowie Art. 32 GSchV.”
Eine neue hydrogeologische Abklärung ist nach Art. 32 Abs. 3 GSchV nicht in jedem Fall zwingend. Die Behörden dürfen sich beim Entscheid auf vorhandene hydrogeologische Kenntnisse stützen und nur in bestimmten Fällen weitergehende Abklärungen verlangen. Vorbehaltlich der Entscheidung der kantonalen Fachbehörde sind Bewilligungen mit sachgerechten Auflagen (z. B. Überwachung durch einen Geologen, Beschränkungen bei Grabungen) zulässig, sofern damit der Gewässerschutz hinreichend gewahrt erscheint.
“Das Hauptanliegen der Beschwerdeführer scheint zu sein, dass die Vorinstanz und das AfU nicht auf eine hydrogeologische Abklärung für das Grundstück Art. iii hätten verzichten dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zwingend durchzuführen ist – weder bei der Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV) noch bei der Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörden dürfen sich beim Entscheid auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Wenn die kantonale Fachbehörde zum Schluss gelangt, hydrogeologische Abklärungen für die Parzelle Art. iii seien nicht notwendig, und die Bewilligung für die Erstellung des Retentionsbeckens unter Auflagen und Bedingungen gewährte, so ist dies nicht zu beanstanden. Mit der in der Bewilligung vom 5. Dezember 2019 enthaltenen Auflage, dass die geplanten Grabungs- und Bauarbeiten im Gewässerschutzbereich Au durch einen Geologen zu überwachen seien, und dem Verbot von Grabungsarbeiten im Grundwasser bzw. die Freilegung des Grundwasserspiegels wird dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung getragen. Hiervon geht das AfU auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 weiterhin aus. Darauf kann verwiesen werden (zum Beweiswert von Amtsberichten siehe statt vieler Urteil KG FR 602 2022 146 vom 6. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).”
“Das Hauptanliegen der Beschwerdeführer scheint zu sein, dass die Vorinstanz und das AfU nicht auf eine hydrogeologische Abklärung für das Grundstück Art. iii hätten verzichten dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zwingend durchzuführen ist – weder bei der Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV) noch bei der Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörden dürfen sich beim Entscheid auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Wenn die kantonale Fachbehörde zum Schluss gelangt, hydrogeologische Abklärungen für die Parzelle Art. iii seien nicht notwendig, und die Bewilligung für die Erstellung des Retentionsbeckens unter Auflagen und Bedingungen gewährte, so ist dies nicht zu beanstanden. Mit der in der Bewilligung vom 5. Dezember 2019 enthaltenen Auflage, dass die geplanten Grabungs- und Bauarbeiten im Gewässerschutzbereich Au durch einen Geologen zu überwachen seien, und dem Verbot von Grabungsarbeiten im Grundwasser bzw. die Freilegung des Grundwasserspiegels wird dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung getragen. Hiervon geht das AfU auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 weiterhin aus. Darauf kann verwiesen werden (zum Beweiswert von Amtsberichten siehe statt vieler Urteil KG FR 602 2022 146 vom 6. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).”