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Sind mehrere Eintragsquellen beteiligt, sind die erforderlichen Sanierungsmassnahmen aufeinander abzustimmen; Art. 47 GSchV verpflichtet die zuständige Behörde, solche Massnahmen zu treffen. Als konkret gestützte Beispiele nennt die Rechtsprechung Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz und Bodenbearbeitung sowie als mögliche Massnahmen ein Ackerbauverbot in Teilen von Schutzzonen (S2) und die Sanierung von Verkehrsflächen zur Reduktion von Chlorid‑Einträgen.
“5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
“Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
Bei Überschreitung der numerischen Anforderungen nach Anhang 2 ist die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Ein kantonales Schutzzonenreglement kann die private Inhaberin der Wasserfassung verpflichten, die Grundwasserqualität regelmässig zu überwachen und Überschreitungen unverzüglich zu melden (vgl. Art. 5 SZR). Das SZR kann ausserdem Nutzungsbeschränkungen (z. B. Verbot von Ackerbau in S2) und Sanierungen vorsehen, um eine Reduktion von Schadstoffeinträgen (etwa Chlorid) zu erreichen.
“22 GSchV und die Indikatorwerte nach Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz gemäss den kantonalen Akten teilweise überschritten haben. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die hier streitige Ausscheidung der Grundwasserschutzzone gegen Bundesrecht verstösst. Dabei ist vorab entscheidend, dass für die Beurteilung, ob ein unterirdisches Gewässer nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet erscheint, der natürliche oder angereicherte Zustand des Wassers massgeblich ist (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV) und vorübergehende Belastungen keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3; 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl.”
Führen Überschreitungen der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zu einer Beeinträchtigung, muss die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV tätig werden. Soweit ein kantonales Schutzzonenreglement die Inhaberin einer Wasserfassung verpflichtet, die Grundwasserqualität regelmässig zu überwachen und die Behörde bei Überschreitungen unverzüglich zu informieren, hat die Behörde auf dieser Grundlage dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen bzw. koordiniert werden.
“22 GSchV und die Indikatorwerte nach Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz gemäss den kantonalen Akten teilweise überschritten haben. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die hier streitige Ausscheidung der Grundwasserschutzzone gegen Bundesrecht verstösst. Dabei ist vorab entscheidend, dass für die Beurteilung, ob ein unterirdisches Gewässer nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet erscheint, der natürliche oder angereicherte Zustand des Wassers massgeblich ist (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV) und vorübergehende Belastungen keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3; 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl.”
“5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
Erfüllt ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht (bzw. reichen die vorgesehenen Massnahmen nicht aus), sind die Behörden nach Art. 47 Abs. 1 GSchV verpflichtet, die hierfür gesetzlich vorgesehenen, erforderlichen Massnahmen zu treffen bzw. anzuordnen.
“Damit sei erstellt, dass in sämtlichen Mittellandseen die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziff. 11 und 13 der GSchV nicht erfüllt seien (zu deren konkreten Ausgestaltung hinten E. 3.3.3). Die bisher in der PhV/LU vorgesehenen Massnahmen und sogar die Belüftung hätten offensichtlich nicht ausgereicht, damit die Seen die soeben genannten gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität erfüllten. Die Behörden seien deshalb verpflichtet, gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 47 Abs. 1 lit. d GSchV).”
“Damit sei erstellt, dass in sämtlichen Mittellandseen die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziff. 11 und 13 der GSchV nicht erfüllt seien (zu deren konkreten Ausgestaltung hinten E. 3.3.3). Die bisher in der PhV/LU vorgesehenen Massnahmen und sogar die Belüftung hätten offensichtlich nicht ausgereicht, damit die Seen die soeben genannten gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität erfüllten. Die Behörden seien deshalb verpflichtet, gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 47 Abs. 1 lit. d GSchV).”
Stellt die Behörde eine Überschreitung der in Anhang 2 genannten Grenzwerte fest, hat sie nach Art. 47 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Dies kann, je nach Sachlage, das Anordnen von Nutzungsbeschränkungen (z. B. Verbot von Ackerbau in Schutzzonen) oder Sanierungsmassnahmen (z. B. an Verkehrsanlagen) umfassen.
“Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1). 5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.”
Unabhängig von bestehenden Schutzzonenreglementen oder bereits getroffenen Sanierungsmassnahmen bleibt die zuständige Behörde verpflichtet, nach Art. 47 Abs. 1 GSchV zusätzliche Schutzmassnahmen anzuordnen, wenn sie feststellt, dass die besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet ist. Bereits getroffene oder im Reglement vorgesehene Massnahmen verhindern eine solche Anordnung bzw. die Ausscheidung von Schutzzonen nicht zwangsläufig.
“Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen. Zudem sieht das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil konkrete Massnahmen und Fristen zur gewässerschutzrechtlichen Sanierung der Verkehrsanlagen in den Schutzzonen S3 und S2 vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials sind an den Verkehrsanlagen in der Schutzzone S2 überdies besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 12, 25 und 27 SZR). Dass die bereits getroffenen und gemäss dem Schutzzonenreglement noch zu treffenden Massnahmen zur Sanierung der Verkehrsanlagen den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV nicht genügen (werden), machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die zuständige Behörde bleibt im Übrigen unabhängig vom Schutzzonenreglement verpflichtet, zusätzliche Massnahmen zu treffen, falls sie feststellt, dass die besondere Nutzung des hier fraglichen Gewässers nicht gewährleistet ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 GSchV; E. 5.1.2 hievor). Bei dieser Ausgangslage ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, die bestehenden Strassenanlagen stünden einer Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht entgegen.”
“Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen. Zudem sieht das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil konkrete Massnahmen und Fristen zur gewässerschutzrechtlichen Sanierung der Verkehrsanlagen in den Schutzzonen S3 und S2 vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials sind an den Verkehrsanlagen in der Schutzzone S2 überdies besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 12, 25 und 27 SZR). Dass die bereits getroffenen und gemäss dem Schutzzonenreglement noch zu treffenden Massnahmen zur Sanierung der Verkehrsanlagen den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV nicht genügen (werden), machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die zuständige Behörde bleibt im Übrigen unabhängig vom Schutzzonenreglement verpflichtet, zusätzliche Massnahmen zu treffen, falls sie feststellt, dass die besondere Nutzung des hier fraglichen Gewässers nicht gewährleistet ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 GSchV; E. 5.1.2 hievor). Bei dieser Ausgangslage ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, die bestehenden Strassenanlagen stünden einer Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht entgegen.”
Die Behörde hat die Art und das Ausmass der Verunreinigung sowie deren Ursache zu ermitteln und die Wirksamkeit möglicher Massnahmen zu beurteilen.
“Anhang 2 Ziff. 2 GSchV regelt weiter Anforderungen an die Wasserqualität von unterirdischen Gewässern. Gemäss Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 1 GSchV muss die Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. Ferner enthält Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität. Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer diese Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt, so hat sie gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV die Art und das Ausmass der Verunreinigung sowie deren Ursache zu ermitteln (lit. a und b), die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen zu beurteilen (lit.”
“Anhang 2 Ziff. 2 GSchV regelt weiter Anforderungen an die Wasserqualität von unterirdischen Gewässern. Gemäss Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 1 GSchV muss die Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. Ferner enthält Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität. Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer diese Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt, so hat sie gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV die Art und das Ausmass der Verunreinigung sowie deren Ursache zu ermitteln (lit. a und b), die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen zu beurteilen (lit.”
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