1 commentary
Ein im Gewässerraum zwingend am Standort zu errichtendes Bauwerk (z. B. ein Abflussrohr zur Einleitung von Niederschlagswasser) kann als standortgebunden qualifiziert werden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann damit auch die Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer nach Art. 6 GSchV gestattet werden. Im vorliegenden Fall wurden zudem ein hinreichendes öffentliches Interesse sowie die Einhaltung einschlägiger Vorgaben des Art. 25 GewG (u. a. minimaler Raumbedarf, Bauabstand; nur leichte Umgebungsarbeiten) bejaht.
“August 2018 bewilligten Zonennutzungsplan der Beschwerdegegnerin gefunden hat, dessen vorfrageweise Überprüfung im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (Urteil BGer 1C_753/2021 vom 24. Januar 2023 E. 6.1). Damit kann offenbleiben, ob der Raumbedarf eines Gewässers gegebenenfalls auch inzident im Rahmen eines Baubewilligungs- oder gar Vorprüfungsverfahrens durch das AfU bestimmt werden kann. Die Darstellung auf dem Situationsplan vom 1. März 2019 stimmt mit den Angaben der Gewässerraumkarte für die Parzelle Art. iii überein. Auf dem Plan ist ersichtlich, dass vom gesamten Bauvorhaben lediglich das Abflussrohr im Gewässerraum (bzw. im Bereich des minimalen Raumbedarfs gemäss Art. 25 GewG) errichtet werden soll. Dieses soll die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ermöglichen und ist somit im Gewässerraum ohne Weiteres als standortgebunden zu qualifizieren, darf doch – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – selbst verschmutztes Abwasser in oberirdische Gewässer eingeleitet werden (vgl. Art. 6 GSchV). Da es sich beim Bauvorhaben wie gesehen um eine Groberschliessungsanlage handelt, die der Entwässerung eines Einzugsgebiets von rund 30'000 m2 dienen soll (vgl. E. 4), ist auch ein hinreichendes öffentliches Interesse zu bejahen. Soweit dies aufgrund der Standortgebundenheit (und damit der Zulässigkeit im Gewässerraum) der gesamten Anlage überhaupt von Bedeutung ist, kann gestützt auf die Unterlagen des Baugesuchs weiter festgehalten werden, dass auch der Bauabstand von 4 m zum minimalen Raumbedarf gemäss Art. 25 Abs. 3 GewG eingehalten wird. Oberhalb des Abflussrohrs sind lediglich leichte Umgebungsarbeiten geplant, die mit Art. 25 Abs. 7 GewG vereinbar sind (vgl. Gutachten des AfU vom 11. Dezember 2019, S. 9). Betreffend das Argument der Beschwerdeführer, der festgelegte Gewässerraum unterschreite die Mindestbreite von 11 m gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV, kann auf die Stellungnahme des AfU vom 26. Januar 2023 verwiesen werden, wonach die Breite von 6 m beidseits der Bachachse gelte und somit 12 m betrage, mithin einen Meter mehr als das Bundesrecht vorschreibt.”
“August 2018 bewilligten Zonennutzungsplan der Beschwerdegegnerin gefunden hat, dessen vorfrageweise Überprüfung im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (Urteil BGer 1C_753/2021 vom 24. Januar 2023 E. 6.1). Damit kann offenbleiben, ob der Raumbedarf eines Gewässers gegebenenfalls auch inzident im Rahmen eines Baubewilligungs- oder gar Vorprüfungsverfahrens durch das AfU bestimmt werden kann. Die Darstellung auf dem Situationsplan vom 1. März 2019 stimmt mit den Angaben der Gewässerraumkarte für die Parzelle Art. iii überein. Auf dem Plan ist ersichtlich, dass vom gesamten Bauvorhaben lediglich das Abflussrohr im Gewässerraum (bzw. im Bereich des minimalen Raumbedarfs gemäss Art. 25 GewG) errichtet werden soll. Dieses soll die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ermöglichen und ist somit im Gewässerraum ohne Weiteres als standortgebunden zu qualifizieren, darf doch – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – selbst verschmutztes Abwasser in oberirdische Gewässer eingeleitet werden (vgl. Art. 6 GSchV). Da es sich beim Bauvorhaben wie gesehen um eine Groberschliessungsanlage handelt, die der Entwässerung eines Einzugsgebiets von rund 30'000 m2 dienen soll (vgl. E. 4), ist auch ein hinreichendes öffentliches Interesse zu bejahen. Soweit dies aufgrund der Standortgebundenheit (und damit der Zulässigkeit im Gewässerraum) der gesamten Anlage überhaupt von Bedeutung ist, kann gestützt auf die Unterlagen des Baugesuchs weiter festgehalten werden, dass auch der Bauabstand von 4 m zum minimalen Raumbedarf gemäss Art. 25 Abs. 3 GewG eingehalten wird. Oberhalb des Abflussrohrs sind lediglich leichte Umgebungsarbeiten geplant, die mit Art. 25 Abs. 7 GewG vereinbar sind (vgl. Gutachten des AfU vom 11. Dezember 2019, S. 9). Betreffend das Argument der Beschwerdeführer, der festgelegte Gewässerraum unterschreite die Mindestbreite von 11 m gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV, kann auf die Stellungnahme des AfU vom 26. Januar 2023 verwiesen werden, wonach die Breite von 6 m beidseits der Bachachse gelte und somit 12 m betrage, mithin einen Meter mehr als das Bundesrecht vorschreibt.”
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