814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.
Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:
wie der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlagen entsorgt werden soll;
welche Massnahmen, einschliesslich der Erstellung und Änderung von Anlagen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, bis zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind;
1 wie die Rückgewinnung von Phosphor nach den Artikeln 15 und 15a der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152erfolgt, sofern dies nicht in der Abfallplanung nach Artikel 4 der Abfallverordnung beschrieben ist.
Er ist öffentlich zugänglich.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745). Siehe auch die UeB Änd. 29.10.2025 am Schluss des Textes. ↩