814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut regelmässig kontrolliert werden; die Zeitabstände richten sich nach der Gewässergefährdung.1
Kontrolliert wird, ob:
die vorgeschriebene Lagerkapazität vorhanden ist;
die Lagereinrichtungen (einschliesslich Leitungen) dicht sind;
die Einrichtungen funktionstüchtig sind;
die Einrichtungen ordnungsgemäss betrieben werden.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145). ↩
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