814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Für Wasserentnahmen, die der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das Inventar (Art. 82 Abs. 1 GSchG) mindestens:
die Bezeichnung der Wasserentnahme und -rückgabe (Namen, Koordinaten, Höhen ü.M., Namen der allfälligen Zentrale und Stauhaltung);
den Beginn und die Dauer des verliehenen Nutzungsrechts, dessen Umfang, insbesondere die nutzbare Wassermenge in m3/s, sowie den Namen des Nutzungsberechtigten;
die Ausbauwassermenge in m3/s;
die bisher einzuhaltende Restwassermenge mit Ortsangabe oder die Dotierwassermenge in l/s;
andere dem Nutzungsberechtigten auferlegte Pflichten zur Abgabe von Wasser;
die Beteiligung des Nutzungsberechtigten an der Korrektion und am Unterhalt des Gewässers;
weitere Auflagen oder Einrichtungen im Interesse des Gewässerschutzes und der Fischerei;
soweit die entsprechenden Daten bereits vorliegen, Angaben über die Abflussmenge Q347, das Abflussregime des Fliessgewässers oberhalb der Wasserentnahme und die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s, gemittelt über mehrere Jahre;
Angaben darüber, ob das Wasser aus einem Fliessgewässer entnommen wird, das sich in Landschaften oder Lebensräumen befindet, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind.
Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe a GSchG bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das Inventar mindestens den Zweck der Entnahme und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d, h und i.
Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe b oder c GSchG bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, enthält das Inventar die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
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