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Art. 39

814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Der Nutzungsberechtigte muss der Behörde die Auskünfte erteilen, die für die Erstellung des Inventars und des Sanierungsberichts notwendig sind.
  2. Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten die Durchführung von Abflussmessungen verlangen.

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