814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Die Breite des Gewässerraums muss, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen.
Die Breite des Gewässerraums nach Absatz 1 muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung:
des Schutzes vor Hochwasser;
des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes;
überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
der Gewässernutzung.
Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet;
eine Wasserfläche von weniger als 0,5 ha hat; oder
künstlich angelegt ist.
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